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01. Dezember 2025

BGH, Beschl. v. 2.12.2008 – 1 StR 416/08

50.000 EUR oder mehr hinterzogener Steuer gelten als „großes Ausmaß“. 

Ist diese Schwelle überschritten, ist eine Einstellung auch gegen Auflagen nicht mehr möglich. Sechsstellige Beträge indizieren Freiheitsstrafe, bei Millionenbeträgen ist Bewährung nur ausnahmsweise möglich.

Die Entscheidung ist wichtig, weil sie erstmals klare praxisrelevante Schwellen für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung festlegt. Das hilft bei der Kommunikation von Tax Compliance-Maßnahmen und nicht zuletzt bei der Strafzumessungsverteidigung.“

02. Dezember 2025

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. April 2018 – 2 Ss-Owi 1059/17

Gibt ein Geldwäschebeauftragter eine Verdachtsmeldung nicht „unverzüglich“ ab, droht ihm persönlich ein Bußgeld. Unverzüglich heißt: 

Keine über die notwendige Verdachtsprüfung hinausgehenden, zeitaufwendigen Aufklärungsmaßnahmen! Ausreichend sind wenige, unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung verfügbare Informationen; eine Ausermittlung des Sachverhalts ist nicht Aufgabe des Geldwäschebeauftragten. Ein Verweis auf etwaige Überwachungsdefizite oder (Mit-)verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens entlastet ihn nicht.

Die Entscheidung ist mir wichtig, weil sie zentrale Fragen zur persönlichen Verantwortlichkeit von Geldwäschebeauftragten und zur Reichweite der Verdachtsmeldepflicht nach dem GwG klärt und damit die Compliance-Praxis im AML-Bereich nachhaltig prägt.“

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03. Dezember 2025

LG München I, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 5 HK O 1387/10

(Sämtliche) Vorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, ein auf die Risikolage des Unternehmens (insb. Art, Größe, Rechtsrahmen etc.) zugeschnittenes, wirksames Compliance-System einzurichten und ggf. anpassen. 

Fehlende Kompetenzen führen zu keiner Enthaftung. Vielmehr sind vorhandene (gesellschafts-) rechtliche Möglichkeiten zu nutzen, beispielsweise der Aufsichtsrat zu informieren.

Die Entscheidung ist mir wichtig, weil sie durch die Betonung der Gesamtverantwortung und das Haftungsrisiko nicht ressortzuständiger Vorstandsmitglieder das Compliancebewusstsein maßgeblich beeinflusst hat.“
 

04. Dezember 2025

BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – 1 StR 484/24

Auch berufstypische Handlungen können strafbar sein: Wer Unterlagen erstellt oder Entscheidungen vorbereitet, muss genau prüfen, vollständig dokumentieren und darf nichts verschweigen. Bewusstes Weglassen oder Verfälschen von Informationen kann strafbar sein – unabhängig vom Beruf.

Die Entscheidung ist mir wichtig, weil sie uns daran erinnert: Verantwortung zeigt sich im Handeln. Wer Prozesse, Unterlagen oder Entscheidungen lenkt, trägt Verantwortung – und kann strafrechtlich haftbar sein, wenn bewusst mitgewirkt wird.“

05. Dezember 2025

BGH, Urt. v. 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 | bestätigt in BGH, Urt. v. 27.04.2022 – 5 StR 278/21

Bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße kann ein effizientes Compliance-System bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Auch eine Optimierung der Compliance und der betriebsinternen Organisation als Reaktion auf das Bußgeldverfahren kann sich positiv auf die Bemessung auswirken, was der BGH im Urteil v. 27.04.2022 (5 StR 278/21) bestätigte.

Unternehmen können mithin durch wirksame Selbstreinigung und Compliance-Maßnahmen ihre Haftungsrisiken reduzieren.

Die Entscheidungen sind wichtig, weil erstmals gerichtlich die präventive und reaktive Bedeutung von Compliance als Sanktionszumessungsgrund anerkannt wurde.“

 

06. Dezember 2025

07. Dezember 2025

08. Dezember 2025

09. Dezember 2025

10. Dezember 2025

11. Dezember 2025

12. Dezember 2025

13. Dezember 2025

14. Dezember 2025

15. Dezember 2025

16. Dezember 2025

17. Dezember 2025

18. Dezember 2025

19. Dezember 2025

20. Dezember 2025

21. Dezember 2025

22. Dezember 2025

23. Dezember 2025

24. Dezember 2025

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