Bundestag beschließt Data Act-Durchführungsgesetz
Update Datenschutz Nr. 244
In unserem Datenschutz-Update Nr. 214 hatten wir bereits berichtet, dass wesentliche Pflichten aus dem Data Act ab dem 12. September 2025 umgesetzt sein müssen. Um auf nationaler Ebene weitere Bestimmungen zur Durchführung des Data Acts zu schaffen, verabschiedete der Bundestag am 26. März 2026 nun das Data Act-Durchführungsgesetz. Dieses regelt insbesondere die Behördenzuständigkeit, Zusammenarbeit von Behörden, Verwaltungsverfahren sowie Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten aus dem Data Act.
Zuständigkeiten bleiben
Nach dem Beschluss des Bundestages bleibt – wenig überraschend – die Bundesnetzagentur weiterhin die zentral zuständige Behörde für die Überwachung der Umsetzung des Data Acts in Deutschland.
Trotz des Gegenwinds des Bundesrates wird an der Sonderzuständigkeit der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgehalten. Demnach ist die/der BfDI allein zuständig für die Überwachung der Anwendung des Data Acts im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen. Daneben bleibt die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörden für die Verarbeitung beim Datenempfänger bestehen. Der Bundesrat warnte daher in seiner Stellungnahme vor einer Doppelaufsicht und der damit einhergehenden Gefahr paralleler Verfahren sowie gegebenenfalls abweichender Beurteilungen durch unterschiedliche Behörden und Gerichte. Gemeinsame Grundfragen – etwa die Einordnung der betreffenden Informationen als personenbezogene Daten – könnten im Rahmen der Bewertung eines Datennutzungsanliegens durch die/den BfDI anders beurteilt werden als durch die Landesbehörde im Rahmen ihrer fortbestehenden Datenschutzaufsicht. Mit Blick auf diese möglichen Divergenzen wurden im Entwurf keine Anpassungen vorgenommen. Ob damit die von der Bundesregierung versprochene Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der Datenverordnung gewährleistet werden kann, bleibt auch vor dem Hintergrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Data Act und Datenschutz abzuwarten.
Sanktionen: Niedrigere Bußgelder als ursprünglich geplant
Der verabschiedete Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes regelt abschließend die Sanktionen für Verstöße gegen den Data Act und das Data Act-Durchführungsgesetz.
Die Zwangsgelder sind mit einer Höchstgrenze von 500.000 EUR deutlich niedriger ausgefallen als im Referentenentwurf, der zuvor Zwangsgelder in Höhe von bis zu 10.000.000 EUR vorsah.
Für die Höhe von Bußgeldern ist ein abgestuftes System vorgesehen: Für geringfügige Verstöße gilt eine Höchstgrenze von 50.000 EUR, für mittlere Verstöße von 100.000 EUR und für schwere Verstöße von 500.000 EUR. Ein schwerer Verstoß liegt etwa vor, wenn vernetzte Produkte nicht so konzipiert sind, dass die durch sie generierten oder aufgezeichneten Daten für den Nutzer zugänglich sind. Wird ein Nutzer daran gehindert, erhaltene Daten weiterzugeben, kann dies einen mittleren Verstoß darstellen. Als geringfügig ist ein Verstoß gegen die Nachweispflicht bei Verweigerung der Datenweitergabe zu werten.
Im Übrigen können die Höchstgrenzen überschritten werden, wenn durch den sanktionierten Verstoß wirtschaftliche Vorteile gezogen wurden.
Die Sanktionen sind insgesamt milder gestaltet worden als ursprünglich geplant. Die Anpassung soll insbesondere einer Überbelastung von KMU vorzubeugen und die Verhältnismäßigkeit wahren. Es lässt sich annehmen, dass dieser Kurs im Sinne der Zielsetzungen des Digitalen Omnibus ausgestaltet ist.
Ausblick
Mit dem Beschluss des Bundestages ist nun ein Grundstein für die Sanktionierung von Verstößen gegen den Data Act (und das Data Act-Durchführungsgesetz) gelegt. Unternehmen sind daher gut beraten, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der nationalen Durchführungsregelungen zu nutzen, um bestehende Prozesse frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen und potenzielle Sanktionsrisiken zu minimieren. Es ist davon auszugehen, dass das Data-Act-Durchführungsgesetz aufgrund der bereits verzögerten nationalen Umsetzung zeitnah in Kraft treten wird.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Esma Yildiz erstellt.