24.03.2026 Fachbeitrag

BGH bestätigt weite Auslegung des Erfordernisses einer Lernkontrolle für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)

Update IP, Media & Technology Nr. 138

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, wann eine Überwachung des Lernerfolges durch den Lehrenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG vorliegt. Mit seinem neusten Urteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) erinnert der BGH die Instanzgerichte an seine weite Auslegung dieses Merkmals und festigt so seine bisherige Rechtsprechung.

Ferner stellt der BGH klar, dass es für die Bestimmung, ob eine asynchrone Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegt, stets der Einzelfall entscheidend bleibt.

Sachverhalt

Dem neusten Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte bietet Online-Mentoring-Programme ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG an. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen sogenannten „Business-Class-Coaching-Vertrag“. Dieses Business-Class-Mentoring sei der Beklagten zufolge ein hochprofessionelles und sehr persönlich ausgestaltetes Mentoring-Programm zum Aufbau eines eigenen Unternehmens.

Für die Dauer des Coachings von sieben Monate musste die Klägerin 16.000,00 EUR zahlen.

Ziel des Programmes war wiederum der Aufbau eines eigenen Online-Unternehmens im Bereich Coaching. Im Rahmen des Vertrags erhielt die Klägerin auf der Online-Plattform Zugang zu Erklärvideos und Arbeitsbüchern und nahm wöchentlich an Live-Calls mit der Beklagten oder deren eingesetzten Expertinnen teil. Zudem fand an einem Wochenende ein „Kunden-Live-Event“ in Baden-Baden statt. Mitarbeiter der Beklagten kümmerten sich zudem sogar auch um den Facebook-Auftritt der Klägerin sowie das Markendesign.

Der Rechtsstreit

Die Parteien stritten nun vor dem BGH unter anderem darüber, ob Gegenstand des Coaching-Programms die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder die bloße Unterstützung bei der beruflichen Entwicklung war.

Zentraler Punkt war – wie in allen Coaching Fällen – die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG.

Vor dem Landgericht Ulm hatte die Klägerin Erfolg. Das OLG Stuttgart wies die Klage jedoch vollständig ab und vertrat die Auffassung, dass der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 des FernUSG nicht nichtig sei. In der aktuellen Entscheidung des BGH konnte die Klägerin jedoch einen Erfolg verbuchen.

Bisherige Rechtsprechung des BGH

Das Urteil reiht sich ein in die Rechtsprechungslinie des BGH zur Anwendbarkeit des FernUSG. Bereits am 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) hat der BGH die zentrale und umstrittene Frage, wann eine räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vorliegt präzisiert. Darüber berichteten wir bereits in unserem Update IP, Media & Technology Nr. 137. Ferner hat der BGH im letzten Jahr (Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24) die Anwendbarkeit des FernUSG auch für den B2B-Bereich bejaht und somit die Relevanz dieses neuen Rechtsgebiets erhöht. Wie bereits in unserem Update IP, Media & Technology Nr. 123 dargestellt, ist diese Thematik von großer Bedeutung.

Kernaussage des Urteils: Ein Fragerecht genügt als Lernkontrolle

In seinem neusten Urteil musste der BGH sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigen, wann eine vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolgs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG vorliegt. 

Dass die Klägerin möglicherweise eine Existenzgründerin und damit Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist, konnte hier dahinstehen. Wie oben dargestellt findet das FernUSG auch gegenüber Unternehmern Anwendung. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil wiederholt.

Das Oberlandesgericht stütze jedoch die Abweisung der Klage auf das Fehlen einer Lernerfolgsüberwachung: Die bloße Möglichkeit, Fragen zu stellen, reiche nicht aus. Eine aktive Kontrolle durch die beklagte Anbieterin sei nicht vereinbart worden.

Der BGH widersprach dieser engen Auslegung ausdrücklich und stellte klar, dass es individueller Prüfungsaufgaben oder sonstiger spezifischer Lernkontrollen für dieses Tatbestandmerkmal nicht bedarf. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass es ausreiche, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle zu erhalten. Jüngst hat das Gericht diese Rechtsprechung am 15. Januar 2026 (III ZR 80/25) abermals bestätigt.

Der Einzelfall bleibt entscheidend

Obwohl der BGH die Rechtsauffassung des OLG korrigierte, konnte er nicht abschließend zugunsten der Klägerin entscheiden. Denn das Berufungsgericht hatte offengelassen, ob der Vertrag überhaupt auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet war – oder ob es sich eher um individuelle Beratung und Begleitung beim Unternehmensaufbau handelte.  Der BGH konnte nicht erkennen, welche Leistungen von der Beklagten im Einzelnen zu erbringen waren. Insbesondere war nicht klar, was in diesem Kontext unter "Mentoring" zu verstehen war und welche Wissensinhalte dabei vermittelt werden sollten.  Aus diesem Grund wird das OLG im neuen Berufungsverfahren Art, Inhalt und Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages im Einzelnen zu klären haben. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, ob sogenannte Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, ist durch Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf den Schwerpunkt des Vertrages ankommt.

Den Vertragsgegner kann dabei eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des vereinbarten Inhalts, Formats und seiner Darbietung treffen.

Darüber hinaus ist im Fall der genaue Anteil synchroner und asynchroner Unterrichtsanteile (Live-Calls vs. Videos) vom OLG nicht hinreichend festgestellt worden. Der BGH verweist hierzu auf sein Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25), Update IP, Media & Technology Nr. 137.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Der BGH legt das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs weiterhin konsequent weit aus. Mit seinem neusten Urteil hat der BGH nun in einem Abstand von weniger als zwei Monaten seine Rechtsprechung erneut bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der BGH so schnell keinen restriktiveren Weg einschlagen wird.

Dies bietet Rechtssicherheit, zeigt aber auch, dass die Vertragsgestaltung im Online-Coaching und Mentoring Bereich ein maßgeblicher Punkt für die Anwendbarkeit des FernUSG bleibt: Zum einen müssen betroffene Coaching Anbieter bei Vertragsschluss darauf achten, ob sie ein Fragerecht mit dem Lernenden vereinbaren. Des Weiteren kommt es bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit FernUSG Bezug weiterhin darauf an, ob der Schwerpunkt des Coachings auf Wissensvermittlung oder auf persönlicher Beratung gelegen hat. Hier bietet sich ein weiter Argumentationsspielraum.

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