26.03.2019Fachbeitrag

Update Compliance 5/2019

Bundestag beschließt neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Unternehmen müssen zukünftig angemessene Maßnahmen ergreifen, um ihre Geheimnisse zu schützen. Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stellt insoweit höhere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit von Geheimnissen. Whistleblower können Geschäftsgeheimnisse zudem straffrei aufdecken – ein Grund mehr, eine Whistleblower-Hotline einzurichten. Das Reverse Engineering ist zukünftig eine zulässige Möglichkeit, sich ein Geschäftsgeheimnis anzueignen.

Die Einführung des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beruht auf der Richtlinie (EU) 2016/943 und wird den bestehenden Geheimnisschutz, der insbesondere nach §§ 17, 18 UWG gewährleistet ist, weitgehend ersetzen. Das Gesetz wird am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. 

Nicht mehr der Geheimhaltungswille ist entscheidend, sondern Geheimhaltungsmaßnahmen

Geschäftsgeheimnisse sind in Zukunft nur geschützt, wenn der Inhaber den “Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen” getroffen hat. Hier ergibt sich im Streitfall Raum für breite Auslegung. Die Gesetzesbegründung hat lediglich allgemeine Vorschläge: Physische bzw. technische Zugangshürden sowie Klauseln in Arbeitsverträgen oder Richtlinien sollen den Schutz auslösen. Das objektive Erfordernis angemessener Schutzmaßnahmen ersetzt das bisherige Erfordernis eines subjektiven Geheimhaltungswillens des Inhabers und ist von diesem im Streitfall zu beweisen. Whistleblower dürfen Geschäftsgeheimnisse aufdecken, wenn sie dies im Interesse der Öffentlichkeit tun. Erfasst sind nicht nur Rechtsverstöße, sondern auch “unethisches Verhalten”. Die Gesetzesbegründung nennt etwa das Akzeptieren von Kinderarbeit oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen von im Ausland produzierenden Unternehmen. 

Reverse Engineering wird zulässig

Die bislang als unzulässig erachtete Praxis des Reverse Engineering von öffentlich verfügbaren Produkten und solcher Produkte, die sich im rechtmäßigen Besitz einer Person befinden, die keiner Beschränkung des Reverse Engineering unterliegt, wird mit Inkrafttreten des Gesetzes zulässig. Die Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses wird damit vielfach legal möglich sein. Schutz vor den Folgen des Reverse Engineering gewährleisten weiterhin etwa das Urheber- oder Patentrecht sowie das Lauterkeitsrecht. 

Praxishinweis

Für Unternehmen besteht mehrfacher Handlungsbedarf: Was ein Geschäftsgeheimnis sein soll, muss zukünftig nachweisbar durch “angemessene Maßnahmen” geschützt sein. Mindestens erforderlich sind hierzu interne Anweisungen und Richtlinien für Unternehmensangehörige, wenn dies nicht bereits arbeitsvertraglich geregelt ist. Ggf. sind auch weitergehende Maßnahmen erforderlich. Weiter empfiehlt sich die Einrichtung einer Whistleblower-Hotline, die für viele Unternehmen aufgrund der zukünftigen EU-Whistleblower-Richtlinie ohnehin bald verpflichtend ist. Whistleblowing wird dann auch unter gesetzlichen Schutz gestellt. Die Zahl der Whistleblower dürfte daher in Zukunft zunehmen. Bietet ein Unternehmen Whistleblowern keine Möglichkeit, sich an das Unternehmen selbst zu wenden, dann bleibt dem Whistleblower nur der Gang zu den Behörden oder der Presse.

Die Erlaubnis zum Reverse Engineering schränkt den Geheimnisschutz ein. Veröffentlichte Produkte dürfen "zurückgebaut" werden. Dort wo Produkte Dritten zugänglich gemacht werden, ohne sie zu veröffentlichen – bspw. bei Vertragspartnern des Geheimnisinhabers – sollte das Reverse Engineering ausgeschlossen werden. 

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