BGH präzisiert Schwelle zum „großen Ausmaß“ bei Steuerhinterziehung durch unrichtige Feststellungserklärung
Update Compliance 5/2025
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO) für Konstellationen der unrichtigen Feststellungserklärung präzisiert. Das Regelbeispiel kann auch dann eingreifen, wenn die konkret eingetretene Steuerverkürzung unter EUR 50.000 liegt, sofern die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens EUR 140.000 von den tatsächlich erzielten Einkünften abweichen.
Sachverhalt
Die Angeklagten betrieben im Rahmen eines Gesellschaftskonstrukts aus mehreren Personengesellschaften eine zahnmedizinische Einrichtung und manipulierten ab dem Veranlagungszeitraum 2010 systematisch die den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte durch Nichterfassung von Bareinnahmen und fingierte Betriebsausgaben. Zur Verschleierung wurden ausländische Gesellschaften unter Einbindung eines Vermögensberaters gegründet. In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Jahre 2010 bis 2013 machten die Angeklagten unzutreffende Angaben zu den den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünften. Insgesamt wurden Einkünfte in Höhe von rund EUR 1,83 Millionen zu niedrig festgestellt, was eine Einkommensteuerverkürzung von über EUR 700.000 zur Folge hatte.
Rechtlicher Hintergrund
Werden im Feststellungsverfahren für eine Personengesellschaft Einkünfte gegenüber der Finanzbehörde unrichtig erklärt, resultiert hieraus ein inhaltlich fehlerhafter Grundlagenbescheid. Diese Fehlerhaftigkeit wirkt sich unmittelbar auf die Folgebescheide aus, da die individuellen Steuerveranlagungen der Gesellschafter auf einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage erfolgen. Strafrechtlich ist anerkannt, dass die Tatbestandsverwirklichung des § 370 AO bereits mit der unzutreffenden Einkünftefeststellung eintreten kann und das Erlangen eines ungerechtfertigten Steuervorteils gemäß § 370 Abs. 4 AO als eigenständiger Taterfolg zu werten ist.
Höchstrichterlich bislang ungeklärt war die Frage, welche Schwelle für den ungerechtfertigten Steuervorteil bei Feststellungserklärungen überschritten sein muss, damit das Qualifikationsmerkmal des großen Ausmaßes erfüllt ist. Die praktische Relevanz ergibt sich aus den erheblichen Rechtsfolgen: Der Strafrahmen erweitert sich auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, während die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 Satz 1 AO auf fünfzehn Jahre verlängert wird.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Schwelle zum „großen Ausmaß" der Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO bei EUR 50.000. Der BGH überträgt diesen Maßstab jedoch nicht schematisch auf Fälle des ungerechtfertigten Steuervorteils durch unrichtige Feststellungserklärungen, sondern bestimmt eine eigenständige Wertgrenze: Ein „großes Ausmaß" liegt danach vor, wenn zugunsten der Feststellungsbeteiligten Einkünfte um mindestens EUR 140.000 abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt werden. Der Senat stützt diese Festlegung auf den Gefährdungscharakter des § 370 AO und knüpft an die maximale Gefährdung des Steueranspruchs an. Zur Herleitung legt der BGH einen pauschalen Höchststeuersatz von 42 % und einen Sicherheitsabschlag von 15 % zugrunde, woraus bei einer unrichtigen Feststellung von EUR 140.000 das Potenzial einer Steuerverkürzung von EUR 50.000 folgt.
Konsequenzen für die Praxis
Aus Perspektive der Steuerstrafverteidigung ist die höchstrichterliche Festlegung einer konkreten Wertgrenze für das „große Ausmaß“ einer Steuerhinterziehung durch unrichtige Feststellungserklärungen zu begrüßen, da Rechtssicherheit insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung und Verjährung geschaffen wird.
Dabei ist für die Verteidigung insbesondere folgendes zu beachten: In Fällen, bei denen trotz der Erlangung eines Steuervorteils von über EUR 140.000 die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung mit Blick auf die persönlichen Steuermerkmale der Feststellungsbeteiligten deutlich unter EUR 50.000 liegt, kann zur Vermeidung unbilliger Härte im Rahmen der Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels oder auch der konkreten Strafzumessung die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung Berücksichtigung finden und so den besonderen Umständen des Einzelfalls in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Für die Frage der Verjährungsfrist kommt es hingegen nicht darauf an, ob das Regelbeispiel im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird, sondern nur auf dessen tatbestandliche Erfüllung.