Neue Entscheidung aus Luxemburg bricht bestehende Grundsätze in der Plattformhaftung auf
Update IP, Media & Technology Nr. 134
Mit der Haftung von Plattformen wird regelmäßig das allbekannte Notice and Take down Verfahren in Verbindung gebracht, welches auf dem europäischen Grundsatz beruht, dass Plattformen zwar für rechtswidrige Inhalte haften können, allerdings erst dann, wenn sie vorher über die betreffenden Inhalte informiert wurden und dementsprechend die Gelegenheit hatten, die Inhalte auf der Plattform unverzüglich zu entfernen. Nach dem Notice and Take down Verfahren reicht es daher aus, wenn Plattformbetreiber, sobald sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben, diese dann auch unmittelbar entfernen, um sich einer Haftung zu entziehen.
Der EuGH verleiht den alten Grundsätzen aber nun in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2025 (C-492/23) neue Impulse. Für datenschutzrechtliche Verstöße solle es nämlich Ausnahmen vom Notice and Take down Verfahren geben, zumindest für die Betreiber von Online-Marktplätzen. Diese sollen unter Umständen auch ohne vorherige positive Kenntnis haften.
I. Ausgangspunkt: Der Fall „Russmedia“ – eine Weichenstellung für die Plattformhaftung?
Auslöser der Entscheidung des EuGH waren die Vorlagefragen des rumänischen Revisionsgerichts „Curtea Apel Clui“. In dem Ausgangsverfahren ging die Klägerin gegen den Betreiber eines Online-Marktplatzes vor, auf welchem ein unbekannter Dritter verleumdende Tatsachen über die Klägerin verbreitete. Konkret wurde die Klägerin aufgrund der Veröffentlichungen des unbekannten Dritten mit dem Anbieten sexueller Dienstleistungen in Verbindung gebracht. Es wurden aber auch Fotos von der Klägerin sowie ihre Telefonnummer veröffentlicht. Die Klägerin informierte den Betreiber Russmedia Digital über die Veröffentlichungen, woraufhin dieser die Inhalte innerhalb von weniger als einer Stunde auf dem Online-Marktplatz entfernt hat. Jedoch wurden die Inhalte zwischenzeitlich bereits vervielfältigt, sodass sie schon zum Zeitpunkt der Löschung auf diversen weiteren Webseiten vorzufinden waren. Die Klägerin verlangte im Rahmen des Verfahrens immateriellen Schadensersatz von der Russmedia Digital. Sie berief sich auf Verletzungen ihres Rechts am eigenen Bild und ihrer Ehre. Darüber hinaus rügte sie die rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Die rumänischen Gerichte waren sich im rechtlichen Umgang mit dem Fall nicht einig. Schließlich landete der Fall beim Revisionsgericht in Rumänien, welches beschloss, den EuGH einzubeziehen.
II. Das Urteil des EuGH
Der EuGH machte zunächst einen entscheidenden Schritt und bewertete den Fall nicht nach den Vorschriften der eCommerce-Richtlinie bzw. dem DSA, in dem die Vorgaben der eCommerce-Richtlinie fortgeführt wurden, sondern stellte auf das Datenschutzrecht ab und damit genauer auf die DSGVO. Er stellte sodann fest, dass es sich bei den Daten der Klägerin, die von dem unbekannten Dritten veröffentlicht wurden, in der Tat um personenbezogene Daten gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO handle. Der EuGH sah darin sogar sensible Daten nach Art. 9 DSGVO, da die Inhalte auch das Sexualleben der Klägerin betreffen würden.
Maßgeblich war ferner die Bewertung der Verantwortlichkeit, hier dementsprechend, ob die Russmedia Digital auch als gemeinsamer Verantwortlicher nach Art. 4 Abs. 7 DSGVO einzustufen ist. Aus Sicht des EuGH sei dies zu bejahen und folge daraus, dass die Russmedia Digital sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtliche Rechte wie unter anderem das Verwenden, Verbreiten, Vervielfältigen sowie das Löschen, ohne einen triftigen Grund zu benennen, an den Inhalten, die auf dem Online-Marktplatz veröffentlicht werden, einräumen ließe. Während der unbekannte Dritte Hauptverantwortlicher sei, ließe sich laut EuGH aufseiten der Russmedia Digital so zumindest eine Mitverantwortlichkeit herstellen.
Die Mitverantwortlichkeit führe dazu, dass Plattformbetreiber zukünftig dazu angehalten werden, rechtswidrige Inhalte schon vor ihrer Veröffentlichung zu identifizieren und zu überwachen. Zudem solle laut EuGH eine Überprüfung stattfinden, ob die hochzuladenden Inhalte auch tatsächlich der veröffentlichenden Person zuzuordnen sind. Schließlich sieht der EuGH auch vor, dass die Identitäten aller Personen, die die Befugnis haben, Inhalte zu veröffentlichen, von dem Betreiber eines Online-Marktplatzes erfasst und überprüft werden müssen.
Noch weitreichender erscheint die letzte Forderung des EuGH, wonach Betreiber eines Online-Marktplatzes aktiv verhindern müssen, dass Veröffentlichungen mit sensiblen Daten vervielfältigt werden und auf anderen Webseiten verbreitet werden.
Das Urteil bringt daher eine entscheidende Nachricht für Betreiber von Online-Marktplätzen mit sich: Sobald es sich um Verstöße gegen die Datenschutzverordnung, insbesondere Art. 9 DSGVO, handelt, haben die Betreiber schon vor der Veröffentlichung der rechtswidrigen Inhalte zu handeln. Der maßgebliche Unterschied liegt somit darin, dass die Haftungsprivilegierung der Plattformen, die grundsätzlich eine Haftung erst nach positiver Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte vorsieht, im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße entfällt.
III. BGH: Der Fall Renate Künast
Spannend ist die Entscheidung des EuGH auch vor dem Hintergrund des Rechtsstreits zwischen der ehemaligen Verbraucherschutzministerin Renate Künast und dem Megakonzern Meta. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH im Fall Russmedia abzuwarten (BGH Beschl. v. 18.02.2025 – VI ZR 64/24). Frau Künast hatte zunächst in erster Instanz vor dem LG Frankfurt a. M. vollen Erfolg, in der Berufung wurde ihr jedoch nur der Unterlassungsanspruch zugebilligt, nicht aber der Schadensersatz. Beide Gerichte gingen jedoch davon aus, dass die Bewertung des Falles den Grundsätzen über die Störerhaftung, die vom BGH entwickelt wurde, unterliege. Erst als der Fall beim BGH vorlag, erkannte dieser, dass der Fall im Datenschutzrecht spiele. Insofern erschien es dem BGH sinnvoll, das Verfahren zunächst auszusetzen.
Das Abwarten könnte sich insbesondere für Frau Künast gelohnt haben, da zum einen vom EuGH bereits festgestellt wurde, dass Meta eine Mitverantwortlichkeit bezüglich der personenbezogenen Daten auf ihren diversen Plattformen trifft (EuGH vom 05.06.2018 - C-210/16) und zum anderen hat der EuGH mit seiner neuen Entscheidung nahezu ausgeschlossen, dass Meta sich auf eine Haftungsprivilegierung aus Art. 6 DSA erfolgreich berufen werden kann. Insofern zieht Frau Künast mit Rückenwind aus Luxemburg in die letzte Instanz vor den BGH.
Einzelheiten zum Fall Renate Künast können Sie hier nachlesen.
IV. Praxishinweise
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des EuGH insbesondere, dass Betreiber von Online-Marktplätzen schnellstmöglich überprüfen sollten, ob sie eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bezüglich der personenbezogenen Daten Dritter, die auf ihren Seiten veröffentlicht werden, trifft. Sollte dies der Fall sein, ist eine fortlaufende Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten geboten und erforderlich. Folglich ist ein proaktives Verhalten seitens der Plattformbetreiber gefragt. Sie können sich bezüglich datenschutzrechtlicher Verstöße nicht mehr auf bloße Unkenntnis und das Notice and Take down Verfahren nach dem DSA berufen. Der EuGH hat dies deutlich gemacht.