15.12.2025 Fachbeitrag

EU Kommission veröffentlicht FAQ zur EmpCo Richtlinie

Update IP, Media & Technology Nr. 133, Update ESG 4/2025

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher in Richtung eines grünen Wandels (Empowering Consumers oder auch „EmpCo Richtlinie“) tritt zum 27. September 2026 in Kraft und bringt gravierende Änderungen für die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen mit sich. Während in Berlin Bundestag und Bundesrat über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG beraten, um die EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, hat die EU Kommission nun in einem FAQ zentrale Fragen von Unternehmen zur Anwendung der Richtlinie beantwortet. Teilweise werden darin die Erwägungsgründe erläutert, teilweise konkrete Anwendungsfragen geklärt.

Gleich zu Beginn geht die Kommission auf den Anwendungsbereich der Richtlinie ein. Erfasst sind sämtliche Geschäftspraktiken im B2C Bereich, also jede Handlung, Unterlassung oder Kommunikation, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher steht.

„Stillschweigende“ Umweltaussagen

Die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ist nach der Richtlinie unzulässig. Unsicherheit bestand bislang darüber, ob auch implizite Aussagen, wie beispielsweise die Verwendung bestimmter Farben, als Umweltaussagen gelten können. Dazu stellt die Kommission klar, dass rein implizite Elemente wie Farben oder Bilder ohne Text für sich nicht als allgemeine Umweltaussagen gelten. Werden sie jedoch mit schriftlichen oder mündlichen Aussagen kombiniert, kann insgesamt eine allgemeine Umweltaussage vorliegen. So können bestimmte visuelle Elemente, etwa grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole, vom Durchschnittsverbraucher als implizite Umweltaussagen wahrgenommen werden. In Kombination mit textlichen Aussagen oder Logos können sie den Anforderungen der EmpCo-Richtlinie an allgemeine Umweltaussagen unterfallen. 

Solche bildlichen Gestaltungselemente können zudem – insbesondere bei Platzierung neben Aussagen zur Nachhaltigkeit – vom durchschnittlichen Verbraucher als freiwilliges Qualitätssiegel wahrgenommen werden. Sie fallen dann unter den weiten Begriff des Nachhaltigkeitssiegels, mit der Folge, dass die strengen Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel gelten.

Umweltaussagen in Nachhaltigkeitsberichten

Wie die Kommission klarstellt, fallen Nachhaltigkeitsberichte, wie sie nach der CSRD vorgeschrieben sind, typischerweise nicht unter die Richtlinie, da sie meist verpflichtend und an Investoren gerichtet sind. Werden Umweltaussagen daraus jedoch freiwillig in Werbung genutzt, die sich an Verbraucher richtet, unterfallen sie den Regelungen der EmpCo-Richtlinie. 

Zusammenspiel von EmpCo Richtlinie und geistigem Eigentum

Auch das Verhältnis der Richtlinie zum Immaterialgüterrecht wird adressiert. Nach Auffassung der Kommission werden Labels sowie Marken-, Unternehmens- und Produktnamen unabhängig von einem markenrechtlichen Schutz von der Richtlinie erfasst und müssen daher die Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erfüllen. Dies betrifft insbesondere Marken- oder Produktnamen mit Begriffen wie „grün“, „öko“ oder „klimaneutral“. Erweist sich ein solcher Name als irreführend oder als allgemeine Umweltaussage, kann nach Auffassung der Kommission die Eintragung als Marke wegen Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht versagt werden.

Werbung mit Begriffen wie „bio“ oder „vegan“

Für Begriffe wie „bio“ und „öko“, die die ökologische/biologische Erzeugung von Lebensmitteln betreffen, verweist die Kommission auf sektorspezifische Regelwerke (etwa die Verordnung (EU) 2018/8489). Diese gehen als speziellere Regelung der EmpCo-Richtlinie vor. In diesen Konstellationen findet die EmpCo Richtlinie daher keine Anwendung.

Bei den Bezeichnungen „vegan“ und „vegetarisch“ kommt es demgegenüber auf den Kontext an. Wird durch ihre Verwendung ein ökologischer oder sozialer Vorteil suggeriert, kann dies eine Umweltaussage oder ein Nachhaltigkeitssiegel darstellen, sodass die Regelungen der EmpCo Richtlinie greifen.

Nachhaltigkeitssiegel

Im Hinblick auf Nachhaltigkeitssiegel stellt die Kommission klar, dass solche Siegel entweder von einer staatlichen Stelle eines EU Mitgliedstaats festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen müssen. Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die ausschließlich von einer staatlichen Stelle eines Nicht-EU-Staates etabliert wurden, ist daher unzulässig, es sei denn, sie beruhen auf einem Zertifizierungssystem. Zudem müssen der Siegelinhaber und die unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Siegelkriterien prüft, verschiedene juristische Personen sein.

Werbung mit sozialen Aspekten

Die Diskussion zur EmpCo Richtlinie fokussiert häufig Umweltaspekte. Die Richtlinie enthält jedoch auch Vorgaben zur Werbung mit sozialen Merkmalen von Produkten, etwa zur Zahlung angemessener Löhne oder zum Sozialschutz entlang der Wertschöpfungskette. „Soziale Merkmale“ werden nun ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaft im Rahmen der irreführenden Geschäftspraktiken benannt; irreführende Aussagen hierüber sind explizit untersagt.

Auch Siegel, die sich auf soziale Merkmale beziehen, fallen unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie Umweltsiegel.

Umsetzungsfrist und Bestandsprodukte

Schließlich äußert sich die Kommission zum Umgang mit bereits im Markt befindlichen Produkten. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 26. März 2026 umzusetzen; ab dem 27. September 2026 ist sie anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorgaben von Unternehmen einzuhalten – auch für bereits vorhandene Produkte. Eine zusätzliche Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Unternehmen sollten daher zeitnah Produkte und Werbung anpassen und erforderlichenfalls durch Überkleben oder die Bereitstellung ergänzender Informationen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

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