30.10.2026 Fachbeitrag

Neues Investitionsprüfungsgesetz: Deutschland reformiert die Kontrolle ausländischer Investitionen

Neue Erwerbstatbestände, verschärfte Sanktionen, kürzere Fristen – was die Reform für M&A- und VC-Transaktionen bedeutet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 15. Oktober 2026 die Länder- und Verbändeanhörung zu den Referentenentwürfen für ein eigenständiges Investitionsprüfungsgesetz (IPG) und eine ergänzende Investitionsprüfungsverordnung (IPV) eingeleitet. Seit dem 22. Oktober 2026 sind die Entwürfe auf der Website des BMWE veröffentlicht. Die Reform soll die bisherigen Regeln aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in einem Gesetz zusammenführen, die Prüfverfahren beschleunigen und bestehende Schutzlücken schließen. Zugleich setzt der Entwurf die neue Verordnung (EU) 2026/1386 über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union um, die ab dem 17. Januar 2028 in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Unmittelbar aus der EU-Verordnung folgen vor allem die neuen EU-Fallgruppen und das Ende der Gleichstellung der EFTA-Staaten. Der Entwurf schärft den Kreis der erfassten Investoren nach, überarbeitet die Beteiligungsschwellen, führt neue Erwerbstatbestände ein und baut die Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse des BMWE aus. Zugleich enthält er spürbare Entlastungen: Einzelne Schwellen fallen weg, die Fristen werden kürzer, die Konzernausnahme wird erweitert und die Aufgreiffrist verkürzt. Betroffen sind vor allem Zielunternehmen aus Verteidigung, Luft- und Raumfahrt, Dual-Use, Halbleitern, künstlicher Intelligenz, Quantentechnologien, Rohstoffen und kritischer Infrastruktur. Für Private-Equity-Investoren, Venture-Capital-Fonds und andere Finanzinvestoren ändern sich zudem Strukturierung und Dokumentation von Transaktionen, unter anderem durch neue Zurechnungsregeln für Treuhand- und Fondsstrukturen. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen dar und zeigt jeweils, was sie für M&A-Transaktionen und VC-Finanzierungen bedeuten.

1. Drei eigenständige Prüfverfahren

Das IPG unterscheidet künftig drei Prüfverfahren. Sie unterscheiden sich in Anwendungsbereich, Meldepflicht und materiellem Prüfungsmaßstab.

Sektorspezifische Investitionsprüfung

Die sektorspezifische Investitionsprüfung betrifft inländische Unternehmen (Zielunternehmen), die in einem sicherheitsrelevanten Sektor nach § 1 IPV in den Bereichen Kriegswaffen und Rüstungsgüter oder IT-Sicherheit tätig sind. Erfasst sind insbesondere Unternehmen, die Güter nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste entwickeln, herstellen, modifizieren oder die tatsächliche Gewalt über solche Güter innehaben.

Die Prüfung kann bereits ab einem Stimmrechtsanteil von 10 % greifen. Sie erfasst jeden „Ausländer“ und damit auch Erwerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Der Erwerb ist meldepflichtig.

Fallgruppenspezifische Investitionsprüfung

Die meldepflichtigen Fallgruppen bilden künftig ein eigenständiges Verfahren. Es erfasst Erwerbe durch Unionsfremde (keine Unionsansässigen im Sinne von § 3 Abs. 3 IPG) an inländischen Unternehmen in den Sektoren der §§ 2 und 3 IPV. Solche Erwerbe sind meldepflichtig.

Je nach Fallgruppe gilt eine Schwelle von 10 % (§ 2 IPV, im Kern KRITIS und verwandte Bereiche) oder von 25 % (§ 3 IPV) der Stimmrechte. Die bisherige Schwelle von 20 % entfällt. Die betroffenen Fallgruppen werden auf 25 % angehoben, was eine Entlastung bedeutet.

Sektorübergreifende Investitionsprüfung

Als Auffangverfahren kann das BMWE weiterhin sonstige Erwerbe durch Unionsfremde darauf prüfen, ob sie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigen. Die Prüfung ist ab einem Stimmrechtsanteil von 25 % möglich. Eine Meldepflicht besteht nicht.

Das BMWE kann ein Prüfverfahren innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss von Amts wegen einleiten. Der unmittelbare Erwerber kann aber auch freiwillig eine Genehmigung beantragen, um früher Rechtssicherheit zu erlangen. Auch ohne gesetzliches Vollzugsverbot kann das BMWE den Vollzug in diesem Verfahren vorläufig untersagen.

Praxisfolge: Weil das BMWE noch bis zu drei Jahre nach Signing eingreifen kann, sollten Käufer bei Zielunternehmen mit Sicherheitsbezug auch ohne Meldepflicht einen freiwilligen Antrag erwägen und die Genehmigung dann als Closing-Bedingung vereinbaren.

2. Beteiligungsschwellen und erweiterter Erwerbsbegriff

Die Investitionsprüfung knüpft weiterhin an Stimmrechte an, nicht an die wirtschaftliche Kapitalbeteiligung. Maßgeblich ist der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil nach dem Erwerb einschließlich zugerechneter Stimmrechte. Der Entwurf sieht folgende Schwellen vor:

KonstellationPrüfeintrittsschwelleHinzuerwerbsschwellen
Sektorspezifische Prüfung (§ 1 IPV)10 %25, 50, 75, 100 %; bei börsennotierten Zielen 30 % statt 25 %
Fallgruppen nach § 2 IPV (u. a. KRITIS)10 %25, 50, 75, 100 %; bei börsennotierten Zielen 30 % statt 25 %
Fallgruppen nach § 3 IPV25 %; bei börsennotierten Zielen 15 %50, 75, 100 %
Sektorübergreifende Prüfung25 %50, 75, 100 %

Hinweis zur Tabelle: Dass die 30 %-Hinzuerwerbsschwelle den 10 %-Fällen zugeordnet ist, folgt aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 2 IPG. Die Entwurfsbegründung spricht allgemein von einer 30 %-Schwelle für börsennotierte Unternehmen. Nach der Entwurfsbegründung soll die 15 %-Schwelle für börsennotierte Zielunternehmen nur in den Sektoren mit 25 %-Schwelle gelten. Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 IPG lässt allerdings auch eine Anwendung im sektorübergreifenden Verfahren zu. Hier ist eine Klarstellung im weiteren Verfahren wünschenswert.

Die bisherigen Hinzuerwerbsschwellen von 20 % und 40 % entfallen. Die 30 %-Schwelle für börsennotierte Unternehmen lehnt sich an die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG an. Bei öffentlichen Übernahmen sollte die Investitionsprüfung daher von Anfang an in die Angebotsplanung einbezogen werden.

Neu ist außerdem die Schwelle von 100 % der Stimmrechte. Damit kann auch die vollständige Übernahme durch einen Investor prüfrelevant werden, der bereits 75 % oder mehr hält. Mit der Aufstockung können etwa Vetorechte anderer Gesellschafter entfallen, sodass die Kontrolle absolut wird. Praxisfolge: Auch Aufstockungen auf 100 %, etwa durch die Ausübung von Call-Optionen auf Restanteile oder einen Squeeze-out, sind künftig auf eine erneute Meldepflicht zu prüfen.

Atypischer Erwerb von Einfluss

Der Entwurf ersetzt den bisherigen „atypischen Kontrollerwerb“ durch den atypischen Erwerb von Einfluss. Die wesentliche Neuerung: Bisher waren Sonderrechte nur zusammen mit einem Stimmrechtserwerb prüffähig. Künftig genügen sie auch ganz ohne Erwerb von Stimmrechten, wenn sie allein oder zusammen mit Stimmrechten einen Einfluss vermitteln, der einem relevanten Stimmrechtsanteil entspricht.

Als Sonderrechte nennt der Entwurf zugesicherte Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsleitung, Vetorechte bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen sowie Rechte über unternehmensbezogene Informationen zu sicherheitsrelevanten Unternehmensbereichen.

Nach § 6 Abs. 2 IPG „gilt“ ein solcher Erwerb als Erwerb im Sinne des allgemeinen Erwerbstatbestands. Die Meldepflicht in den meldepflichtigen Sektoren knüpft an diesen allgemeinen Erwerbstatbestand an. Nach dem Wortlaut liegt es deshalb nahe, dass auch atypische Einflusserwerbe in diesen Sektoren meldepflichtig sind. Die Entwurfsbegründung ist hier allerdings nicht eindeutig.

Praxisfolge für VC-Finanzierungen: Board-Seats, Zustimmungsvorbehalte in Satzung oder Beteiligungsvertrag und weitreichende Informationsrechte eines unionsfremden Investors können künftig auch unterhalb der Stimmrechtsschwellen eine Prüfung und gegebenenfalls eine Meldepflicht auslösen. Term Sheets, Beteiligungsverträge und Side Letters sollten deshalb frühzeitig daraufhin geprüft werden. Wo möglich, lassen sich Informationsrechte auf nicht sicherheitsrelevante Unternehmensbereiche beschränken und Vetorechte auf den üblichen Investorenschutz begrenzen.

Erweiterter Umgehungstatbestand

Künftig liegt ein prüfbarer Erwerb auch dann vor, wenn eine Gestaltung die Umgehung der Investitionsprüfung objektiv bewirkt. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht mehr an. Ein Anzeichen kann es sein, wenn mehrere Erwerbe so aufeinander abgestimmt werden, dass einzeln keiner eine Schwelle erreicht. Das kann etwa Finanzierungsrunden betreffen, in denen sich mehrere abgestimmt handelnde Investoren jeweils knapp unterhalb der Schwellen beteiligen.

Asset Deals, Lizenzen und Erwerbe ohne Kaufvertrag

Prüffähig ist auch der Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils oder von Vermögen, das einen wesentlichen Teil des Vermögens eines inländischen Unternehmens bildet. Nach der Entwurfsbegründung kann darunter auch die Erteilung einer Lizenz an einen Unionsfremden oder Ausländer fallen. Erfasst ist zudem das im Inland belegene Vermögen ausländischer Unternehmen. Lizenz- und Technologietransferverträge, Carve-outs und Joint Ventures mit unionsfremden Partnern sind daher künftig investitionsprüfrechtlich mitzudenken. Ebenfalls erfasst und gegebenenfalls meldepflichtig sind Erwerbe ohne schuldrechtliches Geschäft, etwa die Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder ein Erwerb durch Erbfolge. Bei der Einziehung entsteht die Meldepflicht bereits mit dem Einziehungsbeschluss. In VC-Strukturen kann das etwa bei der Einziehung von Gründeranteilen im Leaver-Fall relevant werden, wenn sich dadurch die Stimmrechtsquote eines unionsfremden Investors über eine Schwelle erhöht.

Mittelbare Erwerbe, Zurechnung und Fondsstrukturen

Mittelbare Erwerbe über Beteiligungsgesellschaften und mehrstufige Strukturen bleiben relevant. Entscheidend ist die gesamte Beteiligungs- und Kontrollkette bis zum wirtschaftlich Berechtigten. Wer eine ausländische Muttergesellschaft des Zielunternehmens erwirbt, gilt als unmittelbarer Erwerber. Neu ist, dass dem Erwerber auch Stimmrechte zugerechnet werden, die ein Dritter für seine Rechnung hält. Die Begründung nennt ausdrücklich Treuhandverhältnisse und Fondsstrukturen. Eine gemeinsame Stimmrechtsausübung wird außerdem schon dann vermutet, wenn staatliche Stellen desselben Drittstaats auf Erwerber und Mitgesellschafter Einfluss nehmen können. Praxisfolge: PE- und VC-Fonds sollten ihre Beteiligungskette einschließlich Fondsmanager, General Partner und Treuhandgestaltungen frühzeitig aufbereiten, um Meldepflichten in jeder Transaktion schnell beurteilen zu können.

Konzerninterne Umstrukturierungen und Greenfield

Die Ausnahme für konzerninterne Umstrukturierungen gilt künftig in allen drei Verfahrensarten. Voraussetzung ist ein Rechtsgeschäft ausschließlich zwischen Unternehmen, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden. Zudem darf kein Erwerber mit Sitz oder Ort der Leitung in einem anderen Staat als dem der bisherigen Erwerbsbeteiligten hinzutreten. Das bisherige Erfordernis, dass alle Beteiligten in demselben Drittstaat ansässig sein müssen, entfällt. Die Ausnahme greift künftig auch, wenn das herrschende Unternehmen selbst als Erwerber oder Veräußerer beteiligt ist. Das erleichtert Pre-Deal-Umstrukturierungen und Carve-outs innerhalb internationaler Konzerne. Reine Neugründungen von Unternehmen (Greenfield Investments) unterliegen weiterhin nicht der Investitionsprüfung. Ebenfalls ausgenommen bleiben Übernahmen durch Abwicklungsinstrumente im Rahmen der betreffenden Abwicklungsrahmen für Banken, zentrale Gegenparteien oder Versicherungsunternehmen (sogenannte Bankenrettungen).

3. Neue und geänderte Fallgruppen in der IPV

Dual-Use-Güter

Besonders weit reicht die neue Fallgruppe für Unternehmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 entwickeln, herstellen oder vertreiben. Für sie gilt eine Prüfeintrittsschwelle von 25 %. Weil auch der Vertrieb ausdrücklich erfasst ist, kann die Fallgruppe auch Handelsunternehmen, Distributoren und spezialisierte Technologiezulieferer treffen. Die Dual-Use-Klassifizierung des Zielunternehmens sollte deshalb früh in der Due Diligence abgefragt werden.

Raumfahrt, KI, Halbleiter und Quantentechnologien

Unternehmen, die Güter oder Technologien für die Raumfahrt oder für Raumfahrtinfrastruktursysteme entwickeln oder herstellen, sowie Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung fallen unter die fallgruppenspezifische Prüfung mit einer Schwelle von 25 %. Die KI-Fallgruppe wird neu ausgerichtet. Sie erfasst Unternehmen, die KI-Technologien erforschen oder entwickeln, sofern diese verwendet werden für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose-AI) oder auf solchen Modellen beruhende KI-Systeme, die für die Entwicklung von Weltraum- oder Verteidigungsanwendungen geeignet sind, oder für General-Purpose-AI-Modelle mit systemischem Risiko im Sinne von Art. 51 der KI-Verordnung oder auf solchen Modellen beruhende KI-Systeme. Die bisherige KI-Fallgruppe geht darin auf. Im Halbleiterbereich wird die gesamte Wertschöpfungskette erfasst, von Entwürfen integrierter Schaltkreise über Software für die elektronische Entwurfsautomatisierung und die Fertigung bis zu Fertigungsausrüstung und Werkstoffen. Zudem werden Unternehmen erfasst, die Güter oder wesentliche Komponenten im Bereich Quantencomputing, Quantenkommunikation oder Quantenerfassung entwickeln, herstellen oder erforschen. Deep-Tech-Start-ups in diesen Bereichen sollten bei Finanzierungsrunden mit unionsfremden Investoren daher stets eine mögliche Meldepflicht prüfen und im Zeitplan der Runde berücksichtigen.

Rohstoffe, kritische Infrastruktur und weitere Änderungen

Die Prüfung erfasst Unternehmen, die strategische oder kritische Rohstoffe nach der Verordnung (EU) 2024/1252 explorieren, gewinnen, verarbeiten, recyceln, verwerten oder bevorraten. Im KRITIS-Bereich (Schwelle 10 %) genügt künftig auch die tatsächliche Gewalt über eine kritische Anlage. Auf die Betreibereigenschaft kommt es nicht mehr allein an. Neu sind außerdem Systeme zur Durchführung von Wahlen, Datenbanken zur Registrierung von Wählern und vergleichbare Informationssysteme. Zugleich grenzt der Entwurf bestehende Fallgruppen ein. Die Fallgruppe für persönliche Schutzausrüstung wird auf den Schutz vor biologischen Agenzien beschränkt. Bei Arzneimitteln ersetzt ein abschließender Bezug auf die Liste versorgungskritischer Wirkstoffe den bisherigen unbestimmten Begriff der „wesentlichen Arzneimittel“.

Für die Transaktionspraxis heißt das: Wie ein Zielunternehmen regulatorisch einzuordnen ist, hängt künftig noch stärker von seinen konkreten Produkten, Technologien, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie von seiner Stellung in sicherheitsrelevanten Wertschöpfungsketten ab.

Die Sektorkataloge legt künftig das BMWE allein durch Ministerverordnung fest. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Damit kann das Ministerium die Kataloge kurzfristig an technische Entwicklungen anpassen. Bei längeren Transaktionsprozessen sollte die Einordnung des Zielunternehmens deshalb vor dem Signing aktualisiert werden.

4. Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich

Der Entwurf verschärft die Voraussetzungen, unter denen ein Investor als Inländer oder als Unionsansässiger gilt. Die bisherige Gleichstellung von Erwerbern aus den EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit EU-Erwerbern entfällt. Diese Staaten gelten künftig als Drittstaaten. Auswirkungen hat das im fallgruppenspezifischen und im sektorübergreifenden Verfahren. Bei natürlichen Personen kommt es neben dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt künftig auch auf die Staatsangehörigkeit an. Inländer ist nur, wer ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Unionsansässig ist nur, wer ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten besitzt. Ein in München lebender Gründer oder Business Angel mit deutscher und US-amerikanischer Staatsangehörigkeit wäre damit künftig Unionsfremder.

Praxisfolge: Bei VC-Finanzierungen sollten Cap Tables künftig auch die Staatsangehörigkeiten von Gründern und Business Angels erfassen. Bei M&A-Transaktionen mit Käufern aus der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein sind Meldepflichten und Zeitpläne neu zu bewerten.

5. Materielle Prüfung: Wann kann eine Investition beschränkt oder untersagt werden?

Maßgeblich ist, ob ein Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder Projekte und Programme von Unionsinteresse voraussichtlich beeinträchtigt. Im sektorspezifischen Verfahren kommt es darauf an, ob wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Der Entwurf konkretisiert die Prüfkriterien. Sektorbezogen zählen insbesondere der Abfluss von Know-how und Technologie, der erhebliche Verlust von Produktions-, Verarbeitungs- oder Fertigungskapazitäten und die Gefährdung der Wirtschafts- oder Technologiesouveränität in einem Wirtschaftssektor. Nach der Begründung soll das BMWE auch eine „sicherheitskritische Masse“ berücksichtigen, also die Frage, ob in einem Sektor bereits zu viele Unternehmen in der Hand von Erwerbern aus demselben Staat konzentriert sind.

Erwerberbezogen zählen insbesondere ein wirksamer Einfluss einer Drittstaatsregierung, etwa über die Eigentümerstruktur oder eine mehr als geringfügige staatliche Finanzausstattung, frühere Aktivitäten mit nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sowie ein erhebliches Risiko der Beteiligung an bestimmten Straftaten. Ergänzend gelten die Faktoren nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2026/1386. Käufer sollten Angaben zu staatlichen Anteilseignern und Finanzierungsquellen deshalb frühzeitig aufbereiten.

Das BMWE kann einen Erwerb genehmigen, die Genehmigung mit Anordnungen verbinden oder statt Anordnungen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Mögliche Anordnungen reichen von Änderungen in Aufsichtsgremien und Geschäftsleitung über Liefer- und Fortführungspflichten bis zur Speicherung von Daten in der EU und zum Einsatz eines Monitoring-Treuhänders (Dritter im Sinne von § 30 IPG). Praxisfolge: Im Kaufvertrag sollte geregelt werden, welche Auflagen der Käufer hinnehmen muss und wer deren Kosten trägt. Die Untersagung bleibt ultima ratio. Die Beteiligung anderer Ressorts wird vereinheitlicht: Künftig ist in allen Verfahren das Einvernehmen mit Bundeskanzleramt, Auswärtigem Amt, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Verteidigung und Bundesministerium der Finanzen erforderlich.

6. Neue Verfahrensregeln und Prüfungsfristen

Die Verfahren sollen vereinheitlicht und beschleunigt werden. Die Prüffristen werden künftig in Kalendertagen berechnet.

Prüfphasen

Die Prüfphase 1 wird von zwei Monaten auf 45 Tage verkürzt. Eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Innerhalb dieser Frist entscheidet das BMWE, ob es eine vertiefte Prüfung einleitet. Die vertiefte Prüfung (Prüfphase 2) soll innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen werden. Ist der Prüfaufwand hoch oder das Verfahren besonders schwierig, kann das BMWE die Frist um bis zu 90 Tage verlängern. Eine einvernehmliche Verlängerung erfordert künftig nur noch die Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers. Die Frist der Prüfphase 2 wird gehemmt, solange Informationen nachgefordert werden, Fragen anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission aus dem EU-Kooperationsmechanismus übermittelt werden oder über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verhandelt wird.

Entscheidend für die Praxis: Die Fristen beginnen erst am Tag nach dem vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen. Welche Inhalte erforderlich sind, bestimmt das BMWE durch Allgemeinverfügung. Praxisfolge für den Zeitplan: Ab vollständigem Eingang der Unterlagen ergeben sich ohne Hemmungen und einvernehmliche Verlängerungen bis zu 255 Kalendertage (45 + 120 + 90). Long-Stop-Dates sollten diesen Rahmen zuzüglich Vorbereitungszeit und möglicher Hemmungen abbilden. Mitwirkungspflichten des Verkäufers bei der Anmeldung sollten im Kaufvertrag konkret geregelt werden. Der unmittelbare Erwerber muss zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Andernfalls kann das BMWE Verwaltungsakte öffentlich bekanntgeben.

Genehmigung, Genehmigungsfiktion und Aufgreiffrist

Die bisherige Unterscheidung zwischen Freigabe und Unbedenklichkeitsbescheinigung entfällt. Künftig erteilt das BMWE in allen Verfahren eine Genehmigung. Die Genehmigungsfiktion bei Fristablauf bleibt erhalten. Die äußerste Frist für das Aufgreifen eines Erwerbs wird von fünf auf drei Jahre nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags verkürzt. Danach kann das BMWE kein vertieftes Prüfverfahren mehr eröffnen.

7. Vollzugsverbote, Sanktionen und Rechtsschutz

Bei meldepflichtigen Erwerben ist das Vollzugsgeschäft schwebend unwirksam, bis das BMWE den Erwerb genehmigt oder die Prüffristen ohne Untersagung abgelaufen sind. Bis dahin ist es insbesondere verboten, die erworbenen Stimmrechte auszuüben und dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen zu sicherheitsrelevanten Unternehmensbereichen zu überlassen. Für Erwerbe über die Börse gilt eine Ausnahme, wenn unverzüglich gemeldet wird. Die Stimmrechte dürfen dann aber nicht ausgeübt werden.

Praxisfolge: Gun-Jumping-Risiken betreffen nicht nur das Closing. Auch Informationsweitergaben in der Due Diligence, Informations- und Mitwirkungsrechte zwischen Signing und Closing sowie Informationsrechte von VC-Investoren vor der Genehmigung sind daraufhin zu prüfen, ob sie sicherheitsrelevante Unternehmensbereiche betreffen. Clean-Team-Vereinbarungen gewinnen damit an Bedeutung.

Der Entwurf schafft zudem erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für vorläufige Maßnahmen. Bereits ab Kenntnis vom bevorstehenden Vertragsschluss kann das BMWE die Stimmrechtsausübung und die Informationsweitergabe beschränken, die Übertragung von Stimmrechtsanteilen auf einen Dritten im Sinne von § 30 IPG, etwa einen Treuhänder, auf Kosten der Erwerber anordnen und den Vollzug untersagen. Das gilt auch im sektorübergreifenden Verfahren. Schon vor Beginn der Prüfphase 1, also bereits zur Vorbereitung solcher vorläufigen Maßnahmen, kann das BMWE gegenüber den Erwerbsbeteiligten und Dritten Auskunftsbescheide nach § 19 Abs. 3 i. V. m. § 16 IPG erlassen.

Die Sanktionen werden verschärft:

  • Wer vorsätzlich gegen das Vollzugsverbot verstößt, etwa durch Stimmrechtsausübung oder unzulässige Informationsweitergabe, oder gegen vollziehbare Anordnungen oder Untersagungen verstößt, macht sich strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Fahrlässige Verstöße dieser Art können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Million geahndet werden.
  • Neu ist ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000, wenn ein meldepflichtiger Erwerb nicht unverzüglich gemeldet wird, Prüfunterlagen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden oder Auskunftsbescheide nach § 16 IPG nicht ordnungsgemäß beantwortet werden. Für die handelnden Personen auf Käufer- und Zielseite wird die Einhaltung der investitionsprüfrechtlichen Vorschriften damit auch zu einem persönlichen Strafbarkeitsrisiko.

Rechtsschutz und Veröffentlichung

Für Streitigkeiten nach dem IPG sollen künftig die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich zuständig sein, um gerichtliche Verfahren zu verkürzen. Anfechtungsklagen gegen Beschränkungen haben weiterhin keine aufschiebende Wirkung. Das BMWE muss künftig den Erlass von Untersagungen auf seiner Website veröffentlichen. Anordnungen und öffentlich-rechtliche Verträge kann es nach eigenem Ermessen veröffentlichen. Nach der Entwurfsbegründung geschieht das durch Pressemitteilungen, in denen die Erwerbsbeteiligten namentlich genannt werden, ebenso die Branche und die abstrakten Regelungsbereiche der Maßnahmen. Das damit verbundene Reputationsrisiko sollte in der Transaktionskommunikation berücksichtigt werden.

8. Inkrafttreten und Übergangsrecht

Das IPG soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Anzuwenden ist es aber erst auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb (Erwerbsverträge), die ab einem im Entwurf noch offenen Stichtag im Jahr 2027 geschlossen werden. Bei öffentlichen Übernahmeangeboten kommt es auf die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots an. Bei Erwerben ohne schuldrechtliches Geschäft zählt die Handlung, auf der der Erwerb beruht. Für die IPV gilt eine entsprechende Übergangsregelung.

Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt des Signings. Für Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen werden, gelten weiterhin AWG und AWV. Bei einem Signing im Umfeld des Stichtags kann es sich lohnen, den Zeitpunkt gezielt zu wählen: Das neue Recht bringt kürzere Fristen und die erweiterte Konzernausnahme, aber auch neue Fallgruppen und Erwerbstatbestände.

9. Checkliste für M&A- und VC-Transaktionen

Die neuen Regelungen sind noch nicht verabschiedet. Wer Transaktionen mit Signing ab 2027 plant oder heute Beteiligungsverträge mit längerer Laufzeit verhandelt, sollte sie aber schon jetzt berücksichtigen. Wir empfehlen insbesondere:

  1. Target-Screening: Produkte, Technologien und Forschungsaktivitäten des Zielunternehmens anhand der geplanten Fallgruppen der IPV einordnen, insbesondere der neuen Dual-Use-Fallgruppe, und die Exportkontrollklassifizierung abfragen.
  2. Investoren- und Cap-Table-Analyse: Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen einschließlich Treuhand- und Fondsstrukturen sowie die Staatsangehörigkeiten natürlicher Personen erfassen, auch Mehrfachstaatsangehörigkeiten.
  3. Governance-Rechte prüfen: Board-Seats, Vetorechte und Informationsrechte in Term Sheets, Beteiligungsverträgen und Side Letters auf einen atypischen Erwerb von Einfluss untersuchen.
  4. Lizenzen und Carve-outs: Klären, ob Lizenzeinräumungen oder die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte als prüfbarer Erwerb gelten können.
  5. Kaufvertragsgestaltung: Genehmigung als Closing-Bedingung, Long-Stop-Date mit ausreichendem Puffer, Mitwirkungspflichten, Umgang mit Auflagen und Risikoverteilung, etwa über Break Fees, regeln. Den Signing-Zeitpunkt mit Blick auf den Übergangsstichtag planen.
  6. Due Diligence und Interimsphase: Clean-Team-Strukturen für sicherheitsrelevante Informationen vorsehen und Informations- und Mitwirkungsrechte bis zur Genehmigung auf das Zulässige begrenzen.
  7. Compliance in Portfoliogesellschaften: Aufstockungen, Leaver-Einziehungen und konzerninterne Umstrukturierungen in die interne Prüfung einbeziehen und die neue Bußgeldbewehrung der Meldepflicht berücksichtigen. Bestehende ausländische Beteiligungen müssen nach dem Entwurf nicht vorsorglich gemeldet werden.

10. Fazit und Ausblick 

Das geplante Investitionsprüfungsgesetz ist eine wesentliche Weiterentwicklung der deutschen Investitionskontrolle. Es vereinfacht und beschleunigt die Verfahren, unter anderem durch den Wegfall der 20 %- und 40 %-Schwellen, kürzere Fristen, die erweiterte Konzernausnahme und die kürzere Aufgreiffrist. Zugleich erweitert es den Kreis potenziell erfasster Investitionen, Unternehmen und Erwerbstatbestände. Besonders bedeutsam sind die Dual-Use-Fallgruppe, der atypische Einflusserwerb ohne Stimmrechte, die neuen Zurechnungsregeln, die Erfassung von Lizenzen, die neuen Prüfkriterien der Technologiesouveränität und der „sicherheitskritischen Masse“ sowie die verschärften Sanktionen. Für M&A-Transaktionen und VC-Finanzierungen heißt das: Die investitionsprüfrechtliche Analyse rückt weiter nach vorn. Sie wird vom Closing-Thema zum festen Bestandteil von Target-Screening, Term Sheet und Vertragsgestaltung.

Einige Fragen sind im Entwurf noch offen, etwa ob atypische Einflusserwerbe meldepflichtig sind und wie weit die 15 %-Schwelle für börsennotierte Unternehmen reicht. Mehrere Begründungsteile stehen außerdem ausdrücklich unter dem Vorbehalt der weiteren Abstimmung. Die Referentenentwürfe befinden sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung. Stellungnahmen können bis zum 12. November 2026 abgegeben werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen zu erwarten.

11. Wie kann HEUKING unterstützen?

HEUKING begleitet Käufer, Verkäufer, Investoren und Portfoliogesellschaften bei Unternehmenskäufen, Minderheitsbeteiligungen, Venture-Capital-Finanzierungen, Lizenztransaktionen und Joint Ventures aus investitionsprüfrechtlicher Sicht – von der Betroffenheitsanalyse über die Vertragsgestaltung bis zur Anmeldung und Vertretung gegenüber dem BMWE. Dabei verbinden wir unsere Expertise in Außenwirtschaftsrecht, M&A, Defence, Space, New Space und Technologierecht, einschließlich Exportkontrolle sowie behördlicher Auflagen zu Datenlokalisierung und Cybersicherheit.

 

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