08.09.2026 Fachbeitrag

Mehr mit Weniger? Regierungskommission Corporate Governance schlägt Vereinfachung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor

Im August 2026 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex den Entwurf eines überarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) vorgeschlagen. Im Rahmen einer Konsultation hat sie zu Stellungnahmen bis Anfang September 2026 aufgerufen. Mit der Überarbeitung soll der Kodex verschlankt werden; auf neue Empfehlungen und Anregungen wird – so jedenfalls die begleitende Mitteilung der Kommission – verzichtet. Eine Mehrbelastung der betroffenen Unternehmen soll vermieden werden. 

Dieser Beitrag fasst die Änderungsvorschläge zusammen, nimmt eine erste Bewertung vor und erörtert, inwieweit für Unternehmen Handlungsbedarf besteht.

Der Kodex 

Der Kodex wurde von einer durch die Bundesregierung eingesetzten Kommission 2002 beschlossen. Neben einer als Grundsätze bezeichneten Darstellung der gesetzlichen Vorgaben für deutsche börsennotierte Gesellschaften zur Unternehmensführung enthält er Empfehlungen und Anregungen für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat müssen jährlich erklären, ob sie den Empfehlungen des Kodex entsprechen. Soweit sie ihnen nicht folgen, müssen sie angeben, warum sie dies nicht tun. Diese sog. Entsprechenserklärung muss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Ein Abweichen von Anregungen muss weder offengelegt noch begründet werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung gilt für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (etwa dem regulierten Markt einer deutschen Wertpapierbörse), sowie für solche, die andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien auf ihre Veranlassung an einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden (etwa dem Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse). Die Befolgung bestimmter Empfehlungen des Kodex ist zudem Voraussetzung, damit die Aktien der Gesellschaft in einen Auswahlindex der DAX-Familie aufgenommen werden können.

Seit seiner Einführung wurde der Kodex mehrfach geändert. Insbesondere wurde er um detailliertere Vorgaben zu Vergütungsregelungen sowie zu Aspekten der Nachhaltigkeit, gesellschaftlichen Verantwortung sowie zur Berücksichtigung von Sozial- und Umweltfaktoren ergänzt. Änderungen der gesetzlichen Vorgaben haben zudem dazu geführt, dass Empfehlungen und Anregungen des Kodex von neuen gesetzlichen Regelungen überlagert wurden. 

Der Änderungsvorschlag

Mit der Überarbeitung des Kodex soll eine klarere und stärker an Prinzipien orientierte Struktur erreicht werden. Daher stehen anders als bei vorherigen Änderungen Streichungen und Vereinfachungen im Vordergrund. Von den 66 Empfehlungen und Anregungen des Kodex sollen 13 ganz oder teilweise gestrichen, fünf vereinfacht oder zusammengelegt sowie zwei Empfehlungen in Anregungen umgewandelt werden. Empfehlungen, die zu gesetzlichen Pflichten geworden sind, werden gestrichen. Auf zu starre Vorgaben soll verzichtet werden, ohne die Standards guter Unternehmensführung zu verwässern. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungsvorschläge skizziert:

  • Die Anregung, der Vorstand sollte bei einem Übernahmeangebot eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und ggf. über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen, wurde gestrichen. Denn die – nur für Zielgesellschaften gedachte – Anregung hat sich angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des WpÜG als in der Regel nicht sinnvoll erwiesen. Die praktische Relevanz solcher „Abwehr-Hauptversammlungen“ ist daher gering geblieben.

  • Die bisher empfohlene Festlegung einer Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde zu einer Anregung zurückgestuft. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder sei international nicht (mehr) üblich; bei Aufsichtsratsmitgliedern stelle eine Altersgrenze nur eines von mehreren Instrumenten dar, um eine angemessene Gremienzusammensetzung zu erreichen. 

  • Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats verzichtet der Entwurf darauf, bei dem durch den Aufsichtsrat zu erarbeitenden Kompetenzprofil die Expertise in Nachhaltigkeitsfragen besonders hervorzuheben. Denn diese ist bereits aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erforderlich. Zudem erscheint eine selektive Nennung einzelner Kompetenzfelder nicht sachgerecht.

  • Künftig soll nicht mehr empfohlen werden, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das bedeutet jedoch eine geringere Transparenz in Bezug auf dort geregelte Zustimmungserfordernisse nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG.

  • Auf die Empfehlung „fachlich qualifizierte“ Ausschüsse des Aufsichtsrats zu bilden, soll künftig verzichtet werden. Insbesondere bei Gesellschaften mit nur drei Aufsichtsratsmitgliedern führte der Verzicht auf Ausschüsse zu Erklärungsbedarf in der Entsprechenserklärung, obwohl in diesen Fällen die Bildung von Ausschüssen offensichtlich nicht sachgerecht ist.

  • Die Konkretisierung des nach § 100 Abs. 5 AktG bereits gesetzlich geforderten Sachverstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung und die Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Angabe ihres Sachverstands wurden in die Begründung zum Kodex verschoben; ihr wird neben den insoweit ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben keine eigenständige Bedeutung beigemessen.

  • Die bisher empfohlene Angabe über das Format der Aufsichtsratssitzungen (Präsenz, Video- oder Telefonkonferenz) im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über seine Prüfung der Geschäftsführung soll künftig entfallen. Virtuelle und hybride Sitzungsformate sind mittlerweile üblich geworden und gelten als unkritisch. Die innere Organisation des Aufsichtsrats soll insoweit liberalisiert werden.

  • Gegenüber den gesetzlichen Vorgaben kürzere Veröffentlichungsfristen für Jahresfinanzberichte (90 Tage statt vier Monate) und Halbjahresfinanzberichte (45 Tage statt drei Monate) sollen nicht mehr empfohlen werden. Das Regelwerk für die DAX-Auswahlindizes nimmt zwar auf diese kürzeren Fristen Bezug, lässt aber Nachfristen bis zum jeweiligen Ende der gesetzlichen Berichtsperioden zu. 

  • Die Anforderungen an Vergütungssystem und -struktur werden verschlankt und enger auf die ohnehin bestehenden gesetzlichen Vorgaben abgestimmt.

  • Die zeitlichen Vorgaben für die Festlegung der Leistungskriterien für die variable Vergütung von Vorstandsmitgliedern sollen gelockert werden. Bisher wurde empfohlen, diese noch im vorangehenden Geschäftsjahr vorzunehmen. Oft steht aber die Unternehmensplanung für das laufende Jahr erst am Anfang eines neuen Geschäftsjahres fest. Daher soll künftig empfohlen werden, darauf Bezug nehmende Leistungskriterien während des ersten Quartals auf der Grundlage der verabschiedeten Planung zu bestimmen. 

  • Der Anteil der variablen Vergütung des Vorstands, der aktienbasiert gewährt werden soll, wird flexibilisiert. Künftig wird nicht mehr empfohlen, diese unter Berücksichtigung der Steuerbelastung überwiegend aktienbasiert zu gewähren. Vielmehr beschränkt sich der Kodex in Zukunft auf die Empfehlung, einen substanziellen Anteil der variablen Vorstandsvergütung aktienbasiert auszugestalten; der Besteuerungsbezug wird gestrichen.

  • Die Empfehlung zur grundsätzlichen Anrechnung der Vergütung für konzerninterne Aufsichtsratsmandate von Vorständen und zur Behandlung konzernfremder Aufsichtsratsmandate nach Ermessen des Aufsichtsrats wird gestrichen, da dies ohnehin der üblichen Praxis entspricht.

Handhabung in der Praxis

Für die Praxis stellt sich die Frage, ob und wie sich eine Änderung des Kodex auf bestehende bzw. künftige Entsprechenserklärungen nach § 161 AktG auswirkt, insbesondere, ob eine bestehende Erklärung vor diesem Hintergrund zu aktualisieren ist.

Die jährlich abzugebende Entsprechenserklärung enthält einen vergangenheits- und einen zukunftsbezogenen Teil: Im retrospektiven Teil ist anzugeben, ob den Empfehlungen des Kodex seit Abgabe der letzten vollständigen Entsprechenserklärung entsprochen wurde; im zukunftsgerichteten Teil wird erklärt, ob ihnen künftig entsprochen werden soll. Der vergangenheitsbezogene Teil erfasst den Zeitraum seit Abgabe der letzten vollständigen Entsprechenserklärung, während der zukunftsbezogene Teil bis zur Abgabe der nächsten Erklärung reicht.

Für den zukunftsbezogenen Teil ist die im Erklärungszeitpunkt aktuelle Kodexfassung maßgeblich. Für den vergangenheitsbezogenen Teil kommt es bei einer unterjährigen Kodexänderung nach herrschender Meinung dagegen auf die „alte“ Fassung an, also diejenige, auf die in der letzten turnusmäßigen Entsprechenserklärung Bezug genommen wurde. Andernfalls hätte die rückblickende Erklärung einen anderen Bezugsgegenstand als die vorherige turnusmäßige Erklärung, wodurch der Zweck der kritischen Selbstüberprüfung verfehlt würde. Zudem würde ein falsches Signal an den Kapitalmarkt gesendet, wenn Abweichungen für einen Zeitraum erklärt werden müssten, in dem die entsprechenden Empfehlungen noch gar nicht als „Best Practice“ galten. In der Praxis wird aber häufig eine zusätzliche Stellungnahme zu den im Erklärungszeitpunkt aktuellen Kodexempfehlungen in die Erklärung aufgenommen. 

Eine Pflicht zur außerordentlichen unterjährigen Aktualisierung einer bestehenden Entsprechenserklärung soll nach herrschender Meinung der juristischen Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann bestehen, wenn die Erklärung von Anfang an unrichtig war oder durch eine unterjährige Änderung der ursprünglich erklärten Absichten unrichtig wird. 

Wird der Deutsche Corporate Governance Kodex hingegen zwischen zwei turnusmäßigen Erklärungen geändert, folgt daraus dagegen keine Aktualisierungspflicht. Denn maßgeblicher Bezugspunkt des zukunftsbezogenen Teils ist die im Zeitpunkt der Abgabe geltende Kodexfassung; deren spätere Änderung lässt die zuvor abgegebene Erklärung nicht unrichtig werden. Eine Aktualisierungspflicht allein aufgrund der Kodexänderung würde zudem den gesetzlichen Erklärungsturnus nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG unterlaufen. Gesellschaften, die dem bisherigen Kodex entsprechen, müssen ihre Entsprechenserklärung nicht allein wegen der Neufassung vor der turnusmäßigen Neuerklärung anpassen; im Einzelfall kann die Neufassung des Kodex allerdings zusätzlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.

Zusammenfassung und Bewertung

Die von der Regierungskommission vorgeschlagene Überarbeitung des Kodex ist grundsätzlich zu begrüßen. Die geplante Straffung beseitigt die Überschneidungen mit ohnehin geltendem Gesetzesrecht; zudem wird an einigen Stellen mehr Flexibilität geschaffen. Die selektive Hervorhebung bestimmter Gesichtspunkte der Unternehmensführung wie Nachhaltigkeit wird im Interesse größerer Ausgewogenheit und Sachlichkeit zurückgenommen.

Die Kodexänderung führt aber nicht dazu, dass die geltende Entsprechenserklärung zu aktualisieren wäre. Gesellschaften, die dem bisherigen Kodex entsprechen, müssen ihre Entsprechenserklärung nicht allein wegen der Neufassung anpassen; im Einzelfall kann die Neufassung allerdings zusätzlichen Gestaltungsspielraum eröffnen.

Erst im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Erklärung gilt der neue Kodex dann für den zukunftsgerichteten Teil der Erklärung. Für den retrospektiven Teil muss hingegen auf die „alte“ Fassung rekurriert werden. In der Praxis wird aber häufig eine zusätzliche Stellungnahme zu den im Erklärungszeitpunkt aktuellen Kodexempfehlungen in die Erklärung aufgenommen.

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