Aktuelle Entwicklungen im Genossenschaftsrecht – Was Genossenschaften jetzt beachten müssen
Die Rechtsprechung des Jahres 2025 hat mehrere grundlegende Weichenstellungen für die genossenschaftliche Praxis vorgenommen – von strengeren Anforderungen an Mitgliederausschlüsse über steuerliche Risiken atypischer Mitgliedschaftsformen bis zu den Grenzen der Staatsaufsicht über Prüfungsverbände. Die nachfolgende Übersicht, fasst die wesentlichen Entscheidungen zusammen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Genossenschaften, deren Organe und Prüfungsverbände.
1. Strengere Anforderungen an Mitgliederausschlüsse
Kernaussage
Generalklauselartige Ausschlussgründe in der Satzung können unwirksam sein.
Das AG Bad Salzungen hat einen Ausschließungsbeschluss für nichtig erklärt, weil der (verbreitet genutzte) Satzungstatbestand – ein Verhalten, das „mit den Belangen der Genossenschaft nicht zu vereinbaren ist” – zu unbestimmt sei. Zusätzlich wurde die hinreichend substanziierte Begründung des Ausschließungsbeschlusses gerügt.
Handlungsempfehlung
- Überprüfen Sie Ihre Satzung auf generalklauselartige Ausschlussregelungen – diese finden sich verbreitet in Mustersatzungen der genossenschaftlichen Verbände.
- Formulieren Sie Ausschlussgründe möglichst konkret und typisiert.
- Bei Ausschließungsbeschlüssen müssen die Vorwürfe so konkret bezeichnet werden, dass sich das betroffene Mitglied angemessen verteidigen kann.
2. Verbraucherwiderrufsrecht beim Genossenschaftsbeitritt – offene Fragen
Kernaussage
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Reichweite des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen vorgelegt.
Es geht um die Frage, ob bei einem Widerruf des Beitritts zu einer bereits in Liquidation befindlichen Genossenschaft das Geschäftsguthaben vollständig zurückzuzahlen ist – oder ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten, die nur einen Abfindungsanspruch zum Ausscheidungszeitpunkt gewähren.
Handlungsempfehlung
- Bei Werbung mit langfristigen Anlagemodellen (z. B. Altersvorsorge) achten Sie auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen nach der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie.
- Beobachten Sie die EuGH-Entscheidung – eine verbraucherfreundliche Auslegung könnte erhebliche finanzielle Risiken für Genossenschaften in der Liquidation begründen.
3. Wahlordnungen: Wahlbezirke mit eigenen Unterschriftenquoren zulässig
Kernaussage
Das OLG München hat bestätigt, dass bei Vertreterwahlen die Bildung von Wahlbezirken mit jeweils eigenen Unterschriftenquoren zulässig ist.
Das gesetzliche Höchstquorum von 150 Unterschriften (§ 43a Abs. 4 S. 6 GenG) gilt pro Wahlbezirk, nicht genossenschaftsweit.
Handlungsempfehlung
- Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl können Wahlordnungen mit Wahlbezirken und separaten Quoren einführen.
- Aufgrund der genossenschaftsrechtlichen Treuepflicht muss Mitgliedern jedoch ermöglicht werden, etwa durch Aushänge in Geschäftsstellen, Unterstützer für Wahlvorschläge zu gewinnen.
- Bei berechtigtem Interesse besteht ein Recht auf Abschrift der die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbezirks betreffenden Teile der Mitgliederliste.
4. Steuerrisiken durch atypische Mitgliedschaftsformen
Kernaussage
Die Einführung „solidarischer Mitglieder" ohne Stimmrecht führte zum Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung.
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Genossenschaftsgesetz nur zwei Mitgliedschaftsformen kennt: Ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und investierende Mitglieder nach § 8 Abs. 2 GenG. Eine Mitgliedschaftsform mit Förderanspruch, aber ohne Stimmrecht ist unzulässig.
Handlungsempfehlung
- Verzichten Sie auf Mitgliedschaftskategorien außerhalb des gesetzlichen Rahmens.
- Bei Wohnungsgenossenschaften können Mieteinnahmen von investierenden Mitgliedern über 10 % der Gesamteinnahmen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG gefährden.
- Der BFH hat die Revision zugelassen – eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
5. Verdeckte Gewinnausschüttung bei privaten Aufwendungen
Kernaussage
Aufwendungen für die private Lebensführung von Mitgliedern (Reisen, Bewirtung, Freizeitaktivitäten) stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Die Förderung der Mitglieder muss funktional aus dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb resultieren. Bei einer IT-Dienstleistungsgenossenschaft etwa stehen Mallorca-Reisen und Tierparkbesuche in keinem Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand.
Handlungsempfehlung
- Prüfen Sie kritisch, ob Ausgaben einen funktionalen Bezug zum Geschäftsbetrieb und Förderzweck aufweisen.
- Soziale und kulturelle Förderung ist nur zulässig, wenn sie durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt (z.B. Schulgenossenschaften, Sportgenossenschaften).
- Die Genossenschaftsform bietet keinen Schutz vor allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen.
6. Staatsaufsicht über Prüfungsverbände: Grenzen der Eingriffsbefugnisse
Kernaussage
Die Staatsaufsicht nach § 64 GenG ist reine Rechtsaufsicht und darf keine fachaufsichtlichen Vorgaben zur Prüfungspraxis machen.
Der VGH Mannheim stellte klar, dass detaillierte Anordnungen zur künftigen Prüfungstätigkeit die Grenzen der Rechtsaufsicht überschreiten. Die Feststellung von Rechtsverstößen als mildestes Aufsichtsmittel ist jedoch zulässig.
Handlungsempfehlung für Prüfungsverbände
- Die Einhaltung interner Prüfungsrichtlinien wird kontrolliert.
- Die Förderzweckprüfung ist Hauptzweck jeder genossenschaftlichen Pflichtprüfung – formale Feststellungen genügen nicht.
- Bei gravierenden Pflichtverletzungen kann sich das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung in eine Pflicht wandeln.
Fazit für die Praxis
Die Rechtsprechung 2025 verdeutlicht: Die Genossenschaftsform erfordert die sorgfältige Beachtung der besonderen genossenschaftsrechtlichen Anforderungen. Der Förderzweck und die Mitgliederrechte sind keine bloßen Formalien, sondern bilden den Prüfungsmaßstab für Satzungsgestaltung, Geschäftsführung und steuerliche Behandlung.
Sie haben Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Satzung, zu Mitgliedschaftsformen oder zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Genossenschaftsrecht? Dr. Thomas Kreuz, LL.M., berät Genossenschaften, ihre Organe und Prüfungsverbände in allen Fragen des Genossenschaftsrechts – sprechen Sie uns gerne an.