Referentenentwurf zum deutschen Weltraumgesetz: Woran sich der Entwurf messen lassen muss
Kommentierung des 2024 Eckpunktepapiers als Prüfungsmaßstab
Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein deutsches Weltraumgesetz („WRG“) wird kurzfristig erwartet.
Vorgänger ist das Eckpunktepapier, welches die „alte“ Bundesregierung am 4. September 2024 unter der Überschrift „Für eine stärkere Raumfahrtindustrie“ veröffentlicht hatte (BT-Drs. 20/12775) („2024 Eckpunkte“).
Wir hatten die 2024 Eckpunkte bereits im September 2024 in einem Beitrag kommentiert. Unabhängig davon liegen seit Oktober 2024 auch andere Stellungnahmen aus der Branche vor, die eine Auswertung der Eckpunkte enthalten.
Unser Beitrag und weitere damalige Stellungnahmen kommen in vielen Punkten zu ähnlichen Ergebnissen, setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Zusammen ergeben sie einen Prüfungsmaßstab, an dem sich der Referentenentwurf messen lassen muss.
Die wesentlichen Kritikpunkte zu den 2024 Eckpunkten hier im Überblick:
1. Wettbewerbsfähigkeit als Leitmaßstab
Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Raumfahrtindustrie steht im 2024 Eckpunktepapier an erster Stelle. Das WRG soll danach einfach und schlank sein, Investitionen und Innovation fördern und Rechtssicherheit schaffen.
Wir hatten zusätzlich angemerkt, dass sich der in der Überschrift der Eckpunkte formulierte Förderanspruch in den konkreten Regelungsinhalten jedenfalls des Eckpunktepapiers kaum widerspiegelt. Die Akzeptanz des WRG würde erheblich steigen, wenn es in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen mit unmittelbarer Stärkungswirkung eingebettet würde, wie dies in anderen Ländern jeweils der Fall war.
2. Anwendungsbereich, EU-Weltraumgesetz und Ausnahmen
Sowohl unser Beitrag als auch andere Stellungnahmen verlangen, Doppelregulierung zu vermeiden. Gefordert werden eine Abstimmung mit dem geplanten EU-Weltraumgesetz, an internationalen Begriffen orientierte Definitionen und eine einheitliche Anlaufstelle, die Anträge nach dem WRG, dem EU-Recht und z. B. dem Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) koordiniert.
Wir hatten zusätzlich darauf hingewiesen, dass inländische Akteure auch bei Tätigkeiten im Ausland erfasst werden. Damit können mehrere Rechtsordnungen parallel anwendbar sein. Der in den Eckpunkten vorgesehene Verzicht auf die Anwendung des WRG bei gleichwertigem ausländischem Schutzniveau wird voraussichtlich nur teilweise greifen. Für die Praxis wäre ein planbarer Katalog von akzeptierten Ländern oder Konstellationen wichtig, der möglichst bereits bei Inkrafttreten des WRG vorliegt.
3. Genehmigung und Verfahren
Positiv wurde zu den 2024 Eckpunkten angemerkt, dass Satellitenkonstellationen voraussichtlich als einheitliche Weltraumaktivität genehmigt werden können.
In fast allen Stellungnahmen werden vor allem eine schlanke Behördenstruktur und digitale effiziente Verfahren erwartet.
Kritisch sahen wir den weiten Genehmigungsvorbehalt, der auch „teilweise“ Weltraumaktivitäten erfassen soll, das Fehlen genereller Erleichterungen für KMU und Start-ups sowie die Verwendung einer Vielzahl für die Genehmigung relevanter unbestimmter Rechtsbegriffe wie „nach dem Stand der Technik erforderliche Vorsorge“ oder „kein Grund zur Annahme“. Parallele Genehmigungsverfahren aus anderen Bereichen, etwa Telekommunikation, NIS2, KRITIS oder Umweltrecht haben wir kritisch angemerkt. Bewertungsmaßstäbe, Zuständigkeiten und Verfahrensdauer müssen aufeinander abgestimmt werden.
Die Zeitdauer eines Genehmigungsverfahrens wurde als große Unsicherheit angesehen. Insbesondere wurde dafür plädiert, durch eine Art „Vollständigkeits-Vorverfahren“ den Beginn der letztendlichen Genehmigungsfrist festzuzurren und – ähnlich der Fusionskontrolle – eine Freigabefiktion bei Ablauf der Frist vorzusehen.
4. Haftungsregress und Deckungsvorsorge
Nach den Eckpunkten soll der Regress bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit auf 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre, höchstens EUR 50 Mio., begrenzt sein. Andere Kommentierungen begrüßen diese Grenze, kritisieren aber die Anknüpfung an die Konzernstruktur, weil sie Kooperationen zwischen Start-ups, KMU und großen Systemintegratoren erschwert. Die Haftung sollte sich danach stattdessen am Missionsrisiko oder am Umsatz der Mission orientieren.
Auch wir sehen die umsatzbezogene Grenze als Erleichterung für kleinere und junge Unternehmen. Hingewiesen wurde jedoch auf
- die Beschränkung der Deckungsvorsorge auf Versicherung oder Bankbürgschaft ohne liquiditätsschonende Alternativen,
- eine mögliche risikobasierte Staffelung der Deckungssumme, etwa nach einem in Großbritannien diskutierten Modell,
- das mögliche unbegrenzte Risiko bei grober Fahrlässigkeit, dessen Abgrenzung in der Praxis schwierig ist, und
- das Fehlen einer Freistellung für die Haftung gegenüber privaten Dritten ab dem Regresshöchstbetrag, wie sie andere Staaten kennen.
5. Nationale Sicherheit und staatliche Zugriffsbefugnisse
Andere Stellungnahmen betonen den Beitrag der Raumfahrt zur Verteidigung. Sie fordern klar geregelte Zugriffsbefugnisse mit eindeutigen Zuständigkeiten für den Verteidigungs- und den Katastrophenfall, eine Vergütung zu marktüblichen Preisen sowie besonderen Schutz und Unterstützung für Bodensegmente als kritische Infrastruktur. Diese Zugriffsbefugnisse wurden zum Teil ganz grundsätzlich kritisiert. Dabei handelt es sich um ein allgemeines, weitgehend unabdingbares Prinzip, das nicht nur im Bundesleistungsgesetz niedergelegt ist, sondern sich auch in Gesetzen mit speziellem Weltraumbezug findet.
6. Nachhaltigkeit und Weltraumschrott
Sowohl unser Beitrag als auch andere Stellungnahmen begrüßen, dass das WRG Risiken minimieren und Weltraumschrott vermeiden soll. Offen ist aus unserer Sicht, was „Vorsorge zur nachhaltigen Nutzung“ genau bedeutet: Geht es nur um Weltraumschrott oder auch um Umweltauswirkungen auf der Erde und entlang der Wertschöpfungskette? Diese Frage sollte das Gesetz selbst beantworten. Sonst droht das Genehmigungserfordernis zum Einfallstor für schwer vorhersehbare Anforderungen zu werden.
Begrüßt haben wir die in den 2024 Eckpunkten vorgesehene Innovationsöffnung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen.
7. Zuständigkeiten, Vollzug und Gebühren
Andere Stellungnahmen warnen vor zusätzlicher Bürokratie durch eine neue Behörde und plädieren dafür, bestehende Strukturen zu nutzen und Gebühren regelmäßig am Weltmarkt zu messen. Wir hatten das Erfordernis des „Einvernehmens“ mit allen interessierten Ressorts hervorgehoben, das faktisch einem Vetorecht gleichkommt. Die zu beteiligenden Ressorts sollten vorab festgelegt und Zuständigkeiten möglichst gebündelt werden. Dauer, Komplexität und indirekte Kosten des Verfahrens entscheiden im internationalen Wettbewerb.
8. Verzahnung mit angrenzenden Gesetzen
Schließlich wird in anderen Stellungnahmen gefordert, das SatDSiG, das Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht und weitere mit Weltraumtätigkeiten verschränkte Spezialgesetze mit dem WRG abzustimmen.
Fazit und Ausblick
Der Referentenentwurf wird sich zumindest daran messen lassen müssen, ob er die bereits 2024 identifizierten Schmerzpunkte aufgreift.
Unternehmen, die Weltraumaktivitäten planen oder bereits durchführen, sollten den Entwurf nach Veröffentlichung zeitnah auf zumindest diese Punkte hin prüfen und die Möglichkeit nutzen, im Rahmen von Verbändeanhörungen Stellung zu nehmen.