Neue Herausforderung für den erleichterten Bezugsrechtsausschluss – Rückwirkende Dividendenberechtigung in Frage gestellt?
Die Kapitalerhöhung einer börsennotierten Aktiengesellschaft aus genehmigtem Kapital mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss ist ein Erfolgsmodell. Seit 1994 können börsennotierte Aktiengesellschaften Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss unter klar definierten Voraussetzungen rechtssicher durchführen. Liegt ein entsprechendes genehmigtes Kapital vor, kann so in begrenztem Umfang Eigenkapital binnen weniger Tage am Kapitalmarkt aufgenommen werden, dadurch kurzfristiger Kapitalbedarf gedeckt und günstige Marktsituationen genutzt werden. Dies setzt nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG voraus, dass die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Umfang einer solchen Kapitalerhöhung war ursprünglich auf 10 % des bestehenden Grundkapitals beschränkt. Eine materielle Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ist dabei nach der Konzeption der Regelung nicht erforderlich, denn dieser ist nach dem Gesetzeswortlaut „insbesondere“ unter diesen Voraussetzungen zulässig. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde der zulässige Umfang Ende 2023 sogar auf 20 % des Grundkapitals erhöht.
Gesetzliche Regelung der Dividendenberechtigung
Nach dem Gesetzeswortlaut stellt sich indes die Dividendenberechtigung neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung als komplex dar. Ihnen soll nur eine anteilige Beteiligung am laufenden Geschäftsjahr zustehen, die vom Zeitpunkt und der Höhe ihrer Einlageleistung abhängt und sich an einer Vorabdividende von 4 % der geleisteten Einlage orientiert. In der Satzung, ggf. auch im Kapitalerhöhungsbeschluss, kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Altaktionäre, deren Anteil an der Dividende dadurch geschmälert wird, sind dabei durch ihr Bezugsrecht geschützt. Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, gelten ihre Belange als durch die Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss ausreichend berücksichtigt. Im Schrifttum ist aber nicht unumstritten, ob dies uneingeschränkt auch bei einer rückwirkenden Dividendenberechtigung für ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr gilt.
Handhabung in der Praxis
In der Praxis erhalten neue Aktien regelmäßig eine rückwirkende Dividendenberechtigung. Denn bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft lassen sich neue Aktien grds. nur dann erfolgreich bei Anlegern platzieren, wenn sie mit den bereits bestehenden Aktien fungibel (also austauschbar) sind und in einem liquiden Börsenhandel jederzeit veräußert werden können. Dies gilt insbesondere in Fällen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses, bei dem der Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem Börsenpreis für die bereits ausgegebenen Aktien liegen darf. Ein solcher Preis lässt sich nur erzielen, wenn die neuen Aktien mit den bestehenden Aktien ausstattungsgleich sind. Dieselben Überlegungen werden auch herangezogen, wenn die Kapitalerhöhung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Hauptversammlung über die Verteilung des Gewinns aus einem abgeschlossenen Geschäftsjahr und damit die betreffende Dividendenausschüttung noch nicht beschlossen hat.
Die Entscheidung des OLG München
In einer Entscheidung vom 28. Mai 2026 hat das OLG München eine Kapitalerhöhung als nicht eintragungsfähig erklärt, die auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen wurde und eine rückwirkende Gewinnberechtigung der neuen Aktien für ein abgelaufenes Geschäftsjahr vorsah. Die Hauptversammlung hatte über die Verwendung des Gewinns aus diesem Geschäftsjahr noch keinen Beschluss gefasst.
Nach Auffassung des OLG bestehe in dieser Konstellation kein ausreichender Schutz der Altaktionäre gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechte; ein etwaiger Schadensersatzanspruch genüge dafür nicht. Das Gericht bemängelt insbesondere, dass der Eingriff in die Gewinnberechtigung der Altaktionäre weder durch ein Bezugsrecht noch anderweitig kompensiert werde. Der Vorstandsbeschluss über die Kapitalerhöhung lasse auch keine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erkennen. Diese müsse der Vorstand bei der Ausnutzung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital vornehmen und dabei die Interessen der Gesellschaft und der Altaktionäre in Bezug auf den Bezugsrechtsausschluss und die vorgesehene rückwirkende Dividendenberechtigung abwägen.
Der erfolgreiche Münchener Parallelfall
Bemerkenswert ist, dass das Handelsregister in München fast parallel zu dem der OLG-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit erleichtertem Bezugsrechtsausschluss und Dividendenberechtigung der neuen Aktien für ein abgelaufenes Geschäftsjahr eingetragen hat. Der Unterschied beider Fälle liegt darin, dass in dem erfolgreichen Fall der Vorstandsbeschluss eine kurze Begründung enthielt, warum der Vorstand den Bezugsrechtsausschluss für erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Dabei wurde auf eine zeitnahe Stärkung der Eigenkapitalausstattung mit Blick auf geplante Investitionen abgestellt.
Zusammenfassung und Bewertung
Die Entscheidung des OLG München überrascht nicht nur, weil sie der Marktpraxis und der langjährigen Handhabung durch viele Registergerichte widerspricht. Sie lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber den Bezugsrechtsausschluss „insbesondere“ unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Damit war bis zu der gesetzlichen Umfangsbegrenzung von ursprünglich 10 % die Unsicherheit über eine ausreichende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bewusst beendet worden. Im ZuFinG hatte der Gesetzgeber den Umfang einer solchen Kapitalerhöhung mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss sogar auf 20 % erhöht und die „bewährte Praxis“ bestätigt, insbesondere bei Nutzung eines genehmigten Kapitals. Die Entscheidung setzt sich leider auch nicht mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen kurzfristigen Platzierung von Aktien am Kapitalmarkt auseinander, die die Fungibilität neuer Aktien mit den bereits an der Börse gehandelten Aktien erfordert.
Für die Praxis bedeutet das:
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Kapitalerhöhung mit rückwirkender Dividendenberechtigung (sog. Direktbeschluss) sollte unproblematisch sein.
Ebenso dürfte auch nach dem OLG München die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit rückwirkender Dividendenberechtigung der neuen Aktien eingetragen werden können, wenn den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt wird.
Bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss sollte der Kapitalerhöhungsbeschluss des Vorstands eine Darstellung ausreichender sachlicher Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und eine Abwägung mit den Interessen der Altaktionäre enthalten, insbesondere bei rückwirkender Dividendenberechtigung der neuen Aktien.
Die geplante Kapitalmaßnahme, insbesondere die zu fassenden Organbeschlüsse, sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden.
Weitere Informationen:
OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 31 Wx 82/26e – NZG 2026, 105
Dazu demnächst de Boer AG 2026 (im Erscheinen)