04.08.2026 Fachbeitrag

Die geplante Reform des Genossenschaftsrechts

Mit einem neuen Gesetzentwurf will der Gesetzgeber die genossenschaftliche Rechtsform stärken und damit das im Kern seit 2006 unveränderte Genossenschaftsgesetz weiter modernisieren. Gegenüber dem früheren Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hat sich an der grundsätzlichen Ausrichtung nichts geändert; das Vorhaben wurde vielmehr weiterentwickelt. Nach wie vor stützt sich der Entwurf auf drei Leitgedanken: die Digitalisierung genossenschaftlicher Abläufe, eine größere Attraktivität der Rechtsform sowie einen wirksameren Schutz vor Missbrauch.

Digitalisierung

Künftig soll die Textform zum Regelfall werden – etwa beim Beitritt, bei der Protokollierung, bei Mitgliederdarlehen und bei Anmeldungen zum Register. Darüber hinaus werden virtuelle und hybride Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ebenso zugelassen wie eine digital durchgeführte Gründungsversammlung; den Weg dafür hatte bereits das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von 2024 geebnet.

Attraktivitätssteigerung

Zur Steigerung der Attraktivität gehören differenzierte Regelungen für investierende Mitglieder, die Möglichkeit, das Vorstandsamt bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ruhen zu lassen, sowie eine Regelfrist von 20 Werktagen für die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Ob diese Frist Gründungen tatsächlich beschleunigt, hängt jedoch davon ab, ob auch die begleitenden Schritte – die notarielle Vorprüfung und standardisierte Gründungsgutachten – in der Praxis entsprechend zügiger ablaufen.

Missbrauchsabwehr

Bemerkenswert ist der Ausbau der Missbrauchsabwehr: Der Entwurf stellt klar, dass eine reine Kapitalanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, und verbietet die Vorratsgründung von Genossenschaften – beides Reaktionen auf unseriöse Kapitalanlagegenossenschaften. Zudem werden die Rechte des Prüfungsverbands erweitert, bis hin zu einer Pflicht, die BaFin bei Gefährdungslagen zu informieren. Damit wird die präventive Kontrolle gestärkt, ohne seriöse Genossenschaften übermäßig zu belasten.

Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Der Regierungsentwurf geht in mehreren zentralen Punkten über den Referentenentwurf hinaus: Die Nachschusspflicht wird vom verpflichtenden zu einem optionalen Satzungsbestandteil; ein neuer § 69 GenG-E regelt die Eintragung der Mitgliederliste systematisch neu, und das Datenschutzniveau bei der Einsicht in die Mitgliederliste wird deutlich angehoben. Gleichzeitig wurden Details nachjustiert, etwa die Schwelle für die Weisungsgebundenheit des Vorstands, die von ursprünglich 1.500 Mitgliedern im Referentenentwurf auf 150 Mitglieder abgesenkt wurde, sowie eine gesetzliche Obergrenze von 50 Prozent für investierende Mitglieder. Diese Anpassungen überzeugen, da die ursprünglich vorgeschlagenen, deutlich höheren Schwellenwerte die genossenschaftliche Selbstverwaltung und die Mitgliederdemokratie strukturell hätten gefährden können

Fazit

Kritisch ist, dass die Neuregelung in einzelnen Bereichen – etwa bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen und beim Datenaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden – eine Regelungsdichte erreicht, die dem traditionell schlank gehaltenen Genossenschaftsrecht eher fremd ist. Im Ergebnis überzeugt der Entwurf dennoch als maßvolle und praxisnahe Weiterentwicklung, die die genossenschaftliche Rechtsform zukunftsfest macht, ohne ihre Grundprinzipien aufzugeben.

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