13.07.2018Fachbeitrag

Update Compliance 10/2018

Strengere Vorgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung – Verabschiedung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 09. Juli 2018 ist die neue und nunmehr 5. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie sieht insbesondere Verschärfungen im Bereich virtueller Währungen und bei E-Geldprodukten vor und erweitert die Befugnisse der zentralen Meldestellen (FIUs). Die Richtlinie muss bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

Hintergrund der neuerlichen Überarbeitung der Vorgaben der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung war neben den Enthüllungen im Zusammenhang mit den sog. „Panama Papers“ vor allem auch die Finanzierung der Terroranschläge in Brüssel und Paris. Die Europäische Union trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass Kryptowährungen immer beliebter werden und sich aufgrund ihrer Anonymität ideal zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eignen.

Zukünftig müssen auch Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen. Daneben zählen nunmehr auch Mietmakler, Freihäfen sowie Kunsthändler und -vermittler zum Kreis der Verpflichteten, soweit sich die monatliche Miete bzw. der Wert der Transaktionen auf EUR 10.000,00 oder mehr beläuft.

Auch die anonyme Ausgabe von E-Geld wird erschwert. Eine solche soll künftig nur noch unterhalb einer Betragsgrenze von EUR 150,00 möglich sein, was in Deutschland indes angesichts der bereits bestehenden Betragsgrenze von EUR 100,00 ohne Auswirkung bleiben wird. Allerdings sollen E-Geldzahlungen künftig nur noch möglich sein, wenn das das E-Geld gewährende Drittland ein vergleichbares Niveau der Geldwäscheprävention aufweist.

Wer Vertragspartner aus einem Hochrisikoland hat, muss zukünftig verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen. Hatte die EU bislang davon abgesehen, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, welche konkreten Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragspartner aus einem Land mit hohem Risiko zusätzlich anzuwenden sind, gibt sie nun Mindestanforderungen vor, die der Verpflichtete in diesen Fällen zu erfüllen hat. Maßgeblich für die Qualifikation des Drittstaats als hochrisikoreich ist eine Einschätzung der EU-Kommission, die aktuell in der VO (EU) 2016/1675 niedergelegt ist.

Ferner ist beabsichtigt, der Öffentlichkeit künftig uneingeschränkten Zugang zum Transparenzregister, d.h. den Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, eines Trusts oder einer Stiftung, zu gewähren. Nach der Vorstellung der EU sollen durch diese erhöhte Transparenz dubiose Finanztransaktionen noch weiter erschwert werden.

Schließlich erweitert die Richtlinie die Möglichkeiten der Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIUs). Diese sollen in der Zukunft über zentralisierte nationale Register vereinfachte Zugangsmöglichkeiten zu Informationen im Hinblick auf Bank- und Zahlungskonten sowie Schließfächer natürlicher und juristischer Personen haben.

Praxishinweis

Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten haben nun 18 Monate Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Da die neuen Änderungen und Verschärfungen durch die 5. Geldwäscherichtlinie Auswirkungen auf eine Vielzahl von Unternehmen haben, sollten diese die Umsetzung in nationales Recht verfolgen und frühzeitig prüfen, ob und inwieweit ihre Compliance-Systeme an die Anforderungen anzupassen sind.

Die stetigen Gesetzesverschärfungen im Bereich der Geldwäscheprävention innerhalb kürzester Zeit zeigen, dass der Gesetzgeber diesem Thema eine hohe Priorität einräumt. Zuzuwarten und zu glauben, dass das eigene Unternehmen mit den Themen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keinerlei Berührungspunkte hat und deshalb eine Überprüfung und Anpassung der entsprechenden Compliance-Vorgaben obsolet ist, kann sich, nicht zuletzt im Hinblick auf die hohen Bußgeldandrohungen, bitter rächen.

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