22.08.2019Fachbeitrag

Update IP Nr. 18

Ärztebewertungsportale sind nach der DSGVO zur Löschung allgemein zugänglicher Daten von Ärzten verpflichtet, wenn sie nicht nur als „neutrale“ Informationsmittler fungieren

Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Az.: 18 O 143/18) deutlich gemacht, dass Ärztebewertungsportale allgemein zugängliche Daten von Ärzten im Sinne der DSGVO lediglich als „neutrale“ Informationsmittler nutzen können und zur Löschung verpflichtet sind, sobald diese Daten zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken instrumentalisiert werden.

Der Fall

Die Internetseite www.jameda.de enthält Profilseiten von allen in Deutschland ansässigen Ärzten samt allgemein zugänglicher Daten, wie beispielsweise Namen, Fachrichtung sowie Kontaktdaten. Besucher dieser Internetseite können gelistete Ärzte nach bestimmten Kriterien und mittels Kommentaren im Freitext bewerten. Die Ärzte haben jedoch keine Möglichkeit, ihre eigenen Profilseiten zu löschen. Durch die Zahlung eines monatlichen Beitrags können sie „Gold“- oder „Platin“-Pakete (Premium-Pakete) erwerben, die eine ansprechendere Gestaltung des Profils, insbesondere durch Einstellung eines Profilbilds oder der Verlinkung zur eigenen Praxis-Internetseite, ermöglichen. Der Unterschied zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten wird auf den jeweiligen Profilen anhand eines Symbols mit dem Text „Gold“ bzw. „Platin“ deutlich. Der Kläger hat von dem Bewertungsportal vorgerichtlich vergeblich die Löschung seines Profils mit Bezugnahme zur DSGVO verlangt. Das Landgericht Bonn hatte sodann zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Löschung sämtlicher personenbezogener Daten aus dem Bewertungsportal gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO hat.

Das Urteil

Das Landgericht Bonn stellt klar, dass die Nutzung allgemein zugänglicher personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig ist, soweit ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten besteht und Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Im vorliegenden Fall stehen sich die unternehmerische Freiheit (Art. 16, 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) und Kommunikationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) des verantwortlichen Bewertungsportalbetreibers und die unternehmerische Freiheit und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Ärzte (Art. 8 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 GRCh) gegenüber. Das Landgericht Bonn hat im Rahmen der Abwägung die „Ärztebewertung II“ – und „Ärztebewertung III“- Entscheidungen des BGH zum BDSG vom 23. September 2014 (Az.: VI ZR 358/13) und 28. Februar 2018 (Az.: VI ZR 30/17) herangezogen und entsprechend auf die DSGVO übertragen: Zunächst sei davon auszugehen, dass ein Ärztebewertungsportal ein berechtigtes öffentliches Interesse darstelle, um Informationen über ärztliche Dienstleistungen erhalten zu können. Dass Bewertungen dabei subjektiv und nicht von Fachleuten erfolgen, spreche grundsätzlich nicht gegen eine mit dem Bewertungsportal intendierte Leistungstransparenz. Durch das Anlegen verschiedener Ärzteprofile sei der Betreiber des Bewertungsportals an dieser Stelle lediglich „neutraler“ Informationsmittler. Anders würde es sich verhalten, wenn die Möglichkeit bestehe, Premium-Pakete zu erwerben, wodurch sich zahlende Ärzte durch ein optisch ansprechenderes Profil abheben und sich eine Art der Werbung, beispielsweise durch Hervorhebung in Sucherergebnissen der Internetseite oder auch in Suchmaschinen, verschaffen könnten. Während sich auf Profilen von nicht zahlenden Ärzten Verlinkungen zu anderen Fachärzten aus örtlicher Konkurrenz finden ließen, würden bei zahlenden Ärzten keine anderen Fachärzte angezeigt. Dies würde den Eindruck erwecken, dass der zahlende Arzt keine örtliche Konkurrenz habe, wodurch potentielle Patienten stärker auf „Premium“-Kunden zurückgreifen würden. Insbesondere das „Gold“- oder „Platin“-Symbol könne (allein psychisch) qualitativere Fachkompetenz vermitteln. Nicht zahlende Ärzte könnten sich außerdem gedrängt fühlen, sich kostenpflichtig auf dem Portal anzumelden, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Damit sei der Bewertungsportalbetreiber nicht mehr in der Stellung des „neutralen“ Informationsmittlers, sondern nutze personenbezogene Daten von Ärzten zugunsten ihres Werbeangebots und instrumentalisiere damit die allgemein zugänglichen Profildaten der nicht zahlenden Ärzte zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken.

Ausblick

Vor dem Hintergrund der „Ärztebewertung II und III“ – Entscheidungen des BGH ist das Urteil des Landgerichts Bonn eine konsequente Übertragung der erarbeiteten Grundsätze zu Ärztebewertungen nach dem BDSG auf die DSGVO. Das Gericht macht deutlich, dass die Nutzung allgemein zugänglicher, personenbezogener Daten auch nach der DSGVO rechtmäßig möglich ist. Nach den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO überwiegt das öffentliche Interesse an Informationen zu ärztlichen Dienstleistungen, soweit der Bewertungsportalbetreiber als „neutraler“ Informationsmittler Daten der Ärzte zur allgemeinen Verfügung stellt. Interessen der betroffenen Ärzte überwiegen jedoch, sobald ihre Profile samt allgemein zugänglicher Daten zur Werbung von beitragspflichtigen Premium-Paketen verwendet werden, die eine Besserstellung der Profile zahlender Ärzte gewährleisten. Nach überzeugender Ansicht des Landgerichts Bonn ist die zwangsweise Nutzung allgemein zugänglicher Daten zu wirtschaftlichen Zwecken im Sinne der DSGVO nicht zuzumuten und begründet einen Löschungsanspruch des Betroffenen aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.

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