BGH unterstreicht Pflicht des Aufsichtsrats zur aktiven Informationsbeschaffung
Update Compliance 1/2026
Der Bundesgerichtshof hat am 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) klargestellt, dass Aufsichtsräte ihre Überwachungsaufgaben nur dann erfüllen, wenn sie aktiv Informationen einholen und eine unzureichende Berichterstattung des Vorstands nicht hinnehmen. Unterlassen sie dies, droht eine Haftung nach § 116 AktG i. V. m. § 93 AktG.
Aufsichtsratsamt – keine passive Nebenrolle
Viele Aufsichtsräte verstehen ihr Amt noch immer als „gut bezahlte Art der Freizeitbeschäftigung“. Dieses Rollenverständnis widerspricht jedoch den gesetzlichen Pflichten aus § 111 AktG. Der Aufsichtsrat muss sich über seine Kontrollaufgaben informieren und darf sich nicht auf eine passive Kenntnisnahme beschränken. Er muss Fragen stellen, Berichte einfordern und die Angaben des Vorstands kritisch prüfen. Das gilt besonders im Bereich Compliance, in dem Versäumnisse schnell zu Organhaftung führen.
Reichweite der Überwachungspflicht
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Zwar deuten die Begrenzung auf maximal zehn Mandate (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AktG) und die Pflicht zu zwei Sitzungen pro Jahr (§ 110 Abs. 3 AktG) auf eine Nebentätigkeit hin. Dennoch bleibt die Überwachung der originären Führungsaufgaben des Vorstands seine Kernaufgabe (BGH, Urt. v. 04.07.1977 – II ZR 150/75).
Neue BGH-Entscheidung: Pflicht zum Nachfragen und Nachforschen
Der BGH betont, dass der Aufsichtsrat eine unzureichende Berichterstattung nach § 90 AktG nicht akzeptieren darf (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24, Rn. 21). Er muss aktiv nachfragen und bei Bedarf eigene Nachforschungen anstellen. Unterlässt er dies, haftet er.
Auch bei einer ruhenden Gesellschaft darf der Aufsichtsrat nicht darauf warten, dass der Vorstand sich meldet. Er muss mindestens vierteljährliche Berichte nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG einfordern (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24, Rn. 25).
Zur Überwachung gehören zudem Maßnahmen zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen (§ 91 Abs. 2 AktG) und die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems / CMS (LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10). Der Aufsichtsrat muss Informationen einholen, Berichte prüfen, seine Maßnahmen dokumentieren und bei Bedarf die Hauptversammlung einberufen (§§ 90, 111 AktG). Er hat außerdem sicherzustellen, dass der Vorstand den Unternehmensgegenstand nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24, Rn. 18).
Compliance und Aufgabenverteilung in GmbH und AG
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Compliance‑Pflichten nicht nur börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen. Auch in der GmbH und in kleineren Unternehmensstrukturen stellt sich die Frage, wie die Verantwortung für Compliance verteilt ist. Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich, doch der Grundsatz bleibt gleich: Geschäftsleiter müssen Risiken früh erkennen, Rechtsverstöße verhindern und eine funktionierende Organisation sicherstellen.
Compliance in der GmbH
In der GmbH trägt die Geschäftsführung die zentrale Verantwortung für die Organisation des Unternehmens (§ 43 GmbHG). Dazu gehört auch die Pflicht, ein angemessenes CMS einzurichten. Die Geschäftsführung muss Risiken analysieren, interne Richtlinien schaffen, Hinweisgebersysteme etablieren und sicherstellen, dass Mitarbeitende geschult sind.
Die Gesellschafterversammlung hat keine operative Leitungsfunktion, kann aber durch Weisungen oder die Bestellung weiterer Geschäftsführer Einfluss auf die Compliance‑Strukturen nehmen.
Besteht ein Aufsichtsrat – etwa bei einer mitbestimmten GmbH – übernimmt er eine Überwachungsfunktion, die derjenigen im Aktienrecht ähnelt. Auch hier gilt: Ein Aufsichtsrat darf sich nicht auf Berichte verlassen, sondern muss aktiv nachfragen, Informationen einholen und bei Bedarf externe Prüfungen anstoßen.
Compliance und Aufgabenverteilung in der AG
In der AG ist die Aufgabenverteilung klarer strukturiert. Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Organisation des Unternehmens (§ 76 Abs. 1 AktG). Dazu gehört zwingend die Einrichtung eines wirksamen CMS, das Rechtsverstöße verhindert und Risiken früh erkennt.
Der Aufsichtsrat überwacht diese Maßnahmen (§ 111 AktG). Er muss sicherstellen, dass der Vorstand seiner Organisationspflicht nachkommt, und bei erkennbaren Defiziten eingreifen. Die aktuelle Rechtsprechung – insbesondere das Urteil des BGH vom 14.10.2025 (II ZR 78/24) – verdeutlicht, dass der Aufsichtsrat nicht nur Berichte entgegennimmt, sondern aktiv prüfen muss, ob die Compliance‑Strukturen angemessen sind.
Dazu gehört auch die Pflicht, die Einhaltung des Unternehmensgegenstands zu überwachen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu stoppen. Compliance ist damit ein integraler Bestandteil guter Unternehmensführung – unabhängig von der Größe oder Aktivität der Gesellschaft.
Praxishinweis
Die neue Entscheidung verdeutlicht Aufsichtsräten, dass sie zu einer aktiven Informationsbeschaffung und Überwachung verpflichtet sind. Selbst „ruhende“ Gesellschaften brauchen ein schlankes, aber wirksames Reporting: Quartalsberichte, die Transparenz über Liquidität, Verpflichtungen, anhängige Projekte und etwaige Pläne zur Wiederaufnahme der Geschäfte schaffen. Diese Struktur reduziert Haftungsrisiken und erleichtert dem Aufsichtsrat die Erfüllung seiner Pflichten. Dadurch werden unzulässige Geschäftsaufnahmen (z. B. Ausweitung auf sachfremde Geschäftsfelder) früher erkannt und gestoppt. Der BGH hat insoweit betont, dass der Aufsichtsrat gerade auch die Überschreitung des Unternehmensgegenstands zu verhindern hat (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24, Rn. 18). Hinsichtlich der Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen CMS folgt daraus, dass den Vorstand – auch während der zum Stillstand gekommenen Geschäftstätigkeit – eine Schadensersatzpflicht für ein mangelndes internes Kontrollsystem treffen kann, wenn es dadurch zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Unternehmen kommt.