15.05.2026 Fachbeitrag

„Klarstellung“ zum Fremdbesitzverbot – Bundestag beschließt Verschärfung, Bundesrat stoppt Gesetz vorerst

Die in den vergangenen Monaten intensiv geführte Diskussion über die Zulässigkeit von Beteiligungen fachfremder Finanzinvestoren an Steuerberatungsgesellschaften (wir berichteten) hat im Gesetzgebungsverfahren eine erhebliche Wendung genommen.

Während der ursprüngliche Referentenentwurf und der Kabinettsentwurf noch als vergleichsweise zurückhaltend galten, hat der Deutsche Bundestag nun der Empfehlung des Finanzausschusses zugestimmt und eine ausdrückliche „Klarstellung“ des Fremdbesitzverbots beschlossen.

Trotz der Zustimmung des Bundestages ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit blockiert. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 8. Mai 2026 überraschend abgelehnt. Hintergrund war allerdings nicht die Neuregelung zum Fremdbesitzverbot selbst. Ausschlaggebend war vielmehr eine kurzfristig in das Gesetz aufgenommene steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer, die als Reaktion auf die infolge des Irankonflikts gestiegenen Lebenshaltungskosten eingeführt werden sollte. Da die Länder darin erhebliche Steuermindereinnahmen für sich und die Kommunen sahen und eine ausreichende Gegenfinanzierung fehlte, verweigerte der Bundesrat dem Gesamtgesetz die Zustimmung. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit zunächst gestoppt; möglich erscheint nun insbesondere die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Inhaltlich spricht allerdings vieles dafür, dass die berufsrechtlichen Änderungen zum Fremdbesitzverbot im weiteren Verfahren weitgehend unverändert bleiben werden.

I. Die Neuregelung: Durchgriff auf alle Beteiligungsebenen

Kern der Reform des Fremdbesitzverbots ist der neue § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG. Danach müssen künftig nicht nur unmittelbar beteiligte Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften die berufsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Vielmehr soll dies ausdrücklich auch für sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschaften innerhalb mehrstöckiger Beteiligungsstrukturen gelten.

Die Neuregelung zielt damit unmittelbar auf die bislang verbreiteten Private-Equity-Strukturen über ausländische Prüfungsgesellschaften ab. Das Fremdbesitzverbot wird faktisch auf die gesamte Beteiligungskette erstreckt.

Bemerkenswert ist dabei insbesondere die gesetzgeberische Einordnung als bloße „Klarstellung“ und nicht als Schließung einer bislang bestehenden Regelungslücke. Damit verfolgt der Gesetzgeber erkennbar das Ziel, die bisherige restriktive Verwaltungspraxis nachträglich gesetzlich abzusichern.

Gerade diese dogmatische Konstruktion hat erhebliche praktische Konsequenzen: Das Gesetz enthält weder Übergangsregelungen noch ausdrücklichen Bestandsschutz für bereits bestehende Beteiligungsstrukturen. Nach dem Verständnis der Gesetzesbegründung könnten damit auch bereits vollzogene Investorenstrukturen unmittelbar nach Inkrafttreten berufsrechtlich unzulässig werden.

Für betroffene Steuerberatungsgesellschaften steht im Extremfall sogar ein Widerruf der Anerkennung im Raum.

II. Erweiterte Transparenz- und Offenlegungspflichten

Flankierend zur materiellen Verschärfung erweitert der Gesetzgeber zugleich die regulatorischen Transparenzanforderungen erheblich. Künftig sollen Steuerberatungsgesellschaften Veränderungen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungsverhältnisse unverzüglich gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer anzeigen müssen. Dies gilt insbesondere bei Beteiligungen von Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften. Bei Änderungen auf mittelbarer Ebene soll zusätzlich die gesamte Beteiligungsstruktur bis zur betroffenen Ebene offengelegt werden müssen. Darüber hinaus werden mittelbare Gesellschafter künftig bereits im Anerkennungsverfahren anzugeben sein.

Die Neuregelung verschafft den Kammern damit deutlich weitergehende Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich komplexer Beteiligungs- und Plattformstrukturen.

III. Welche Beteiligungsstrukturen sind für Private Equity Investoren künftig zulässig?

Die aktuellen Entwicklungen lassen bereits jetzt erkennen, wie der Markt auf die gesetzliche Neuregelung reagieren wird. Zahlreiche Investoren prüfen derzeit, bestehende Plattformstrukturen künftig statt über Steuerberatergesellschaften verstärkt über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu organisieren oder bestehende Steuerberatungsplattformen entsprechend umzustrukturieren.

Hintergrund ist, dass die nun vorgesehene Verschärfung unmittelbar an das Steuerberaterrecht anknüpft, während das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer keine vergleichbare Neuregelung erfahren hat. Gleichzeitig sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weiterhin umfassend zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. WPG-Strukturen entwickeln sich damit zunehmend zur zentralen Alternative für investorengetriebene Professional-Services-Plattformen.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entwicklung langfristig Bestand haben wird. Die Gesetzesbegründung zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber mittelbare Einflussmöglichkeiten fachfremden Kapitals zunehmend kritisch beurteilt. Sollte sich der Markt künftig verstärkt in Richtung WPG-Strukturen verlagern, erscheint es durchaus möglich, dass perspektivisch auch das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer regulatorisch nachgeschärft wird. Der Vorstand der Bundeswirtschaftsprüferkammer hat am 23. April 2026 in einer Verlautbarung jedenfalls klargestellt, dass er eine PE-Beteiligung über eine WPG auch zukünftig für zulässig erachtet, wenn sichergestellt ist, dass die Unabhängigkeit der WPK und die Qualität der Dienstleistungen nicht infrage stehen.

IV. Ausblick

Die gesetzgeberischen Entwicklungen in diesem Bereich bleiben dynamisch. Marktteilnehmer sollten die Zulässigkeit ihres jeweiligen Beteiligungsmodells regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen, um compliant zu bleiben.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.