10.02.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 63

Anpassungsbedarf für Verbraucher-AGB – Weitere Auswirkungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Bereits im Update IP, Media & Technology Nr. 58 haben wir über das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ berichtet. Damals ging es vor allem um wichtige Rechtsänderungen im Bereich der Telefonwerbung, insbesondere die neuen Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen in § 7a UWG und den neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 20 I Nr. 1 UWG. Diese Änderungen sind bereits am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.

In wenigen Tagen, nämlich am 1. März 2022, werden weitere Änderungen für einen stärkeren Verbraucherschutz im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten:

Bei Dauerschuldverhältnissen über die regelmäßige Lieferung von Waren, Dienst- oder Werkleistungen sind nunmehr zwar weiterhin Mindestvertragslaufzeiten von zwei Jahren zulässig, allerdings darf sich der Vertrag nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit nicht mehr, wie vormals in § 309 Nr. 9 lit. b BGB ausdrücklich erlaubt, automatisch um ein Jahr verlängern. Vielmehr sieht die neue Regelung vor, dass sich Verträge nach dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern dürfen. Das bedeutet, dass der Verbraucher nicht mehr nur (wie in der Praxis die Regel) jedes Jahr, sondern nun, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, jederzeit mit einer Frist von (maximal) einem Monat kündigen kann. Ausgenommen von der neuen Regel sind wieder, wie auch nach der alten Gesetzeslage, Versicherungsverträge und Verträge über zusammengehörig verkaufte Sachen. Die letzte Ausnahme betrifft etwa den Verkauf von Einzelbänden eines Lexikons, wenn der Käufer verpflichtet ist, in festgelegten Zeitabständen immer weitere Einzelbände abzunehmen.

Ebenfalls neu im AGB Recht, allerdings schon zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten, ist § 308 Nr. 9 BGB. Hiernach ist es Verwendern von AGB verboten, dem Verbraucher die Möglichkeit abzuschneiden, seine (Geld-)Ansprüche an Dritte abzutreten. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass die Möglichkeit einer Abtretung für Verbraucher besonders attraktiv sein kann. Oftmals scheut der Verbraucher für geringe Beträge den Aufwand einer Rechtsdurchsetzung, obwohl diese hohe Erfolgsaussichten hätte. Daher ist es für Verbraucher aber oft interessant, die Forderung einfach an ein Drittunternehmen zu verkaufen und abzutreten, das dann diese und ähnliche Forderungen anderer Verbraucher in Massen selbst durchsetzt.

Ziel all dieser Änderungen ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber den Verwendern von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stärken. Vertragsschluss (insbesondere durch die Änderungen im UWG) und Vertragsbedingungen sollen so fairer werden. Der Gesetzgeber sieht gerade in einer zu langen Vertragsbindung ein Wettbewerbshemmnis, weil Verbraucher so nur schwer zur Konkurrenz wechseln können. Verstärkt werde dies noch dadurch, dass die Verbraucher oft automatische Vertragsverlängerungen vergessen und sich so die Vertragslaufzeit in den meisten Fällen (ungewollt) noch weiter verlängert.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Zunächst können Unternehmer aufatmen: Da die neue Regelung zu den veränderten automatischen Vertragsverlängerungen erst zum 1. März 2022 in Kraft tritt, bedeutet das zugleich, dass sie nicht rückwirkend für Altverträge vor dem Stichtag gilt. Aber ab dem 1. März 2022 sind für Neuverträge diese neuen Regelungen zu beachten.

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