01.03.2017Fachbeitrag

Update Compliance 7/2017

BaFin veröffentlicht verschärfte Bußgeldleitlinien für Verstöße gegen Mitteilungspflichten und Transparenzvorschriften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. Februar 2017 neue Bußgeldleitlinien veröffentlicht. Anlass ist die Verschärfung der Bußgeldandrohungen bei Kapitalmarkt-Ordnungswidrigkeiten u.a. durch Inkrafttreten des 1. Finanzmarktnovellierungsgesetzes im Juli 2016.

Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die BaFin deutlich höhere Sanktionen als nach altem Recht verhängen. Wie die BaFin diese Möglichkeiten als Bußgeldbehörde einzusetzen beabsichtigt, konkretisiert sie in ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II. Diese sollen die bisherigen Bußgeldleitlinien, die im November 2013 noch zum alten Recht veröffentlicht wurden, ergänzen. Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung. Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung beabsichtigt die BaFin, bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder zu verhängen.

Die BaFin als zuständige Bußgeldbehörde kann nach aktuellem Recht (näher dazu Update Compliance Nr. 1/2016 und Update Compliance Nr. 12/2016) beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen. Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Milliarden Euro etwa sind damit Bußgelder von bis zu 5 Prozent des relevanten Gesamtumsatzes, also bis zu 2,5 Milliarden Euro, möglich. Bisher hatte das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.

Die WpHG-Bußgeldleitlinien II weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten betragsmäßige Grundbeträge aus. Diese dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen. Die BaFin kündigt an, „bei den weniger schweren Verstößen […] mit Augenmaß vorzugehen.“ Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

Praxishinweis: Die BaFin ist nicht nur Aufsichts-, sondern auch Bußgeldbehörde. Ihr kommen seit der neuen Gesetzeslage weitergehende strafprozessuale Kompetenzen bei der Ermittlung von Marktmissbrauch zu. Von Ermittlungsverfahren der BaFin betroffene Unternehmen und Einzelpersonen sollten von ihrem Recht auf umfassende Akteneinsicht Gebrauch machen, um eine notwendige Teilhabe am Verfahren sicherzustellen und ggf. falsche Ermittlungshypothesen zu berichtigen.

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