18.02.2020Fachbeitrag

Update Energie 018

BGH-Entscheidungen zur Kundenanlage im Sinne des EnWG

In zwei Entscheidungen vom 12. November 2019 (EnVR 65/18, EnVR 66/18) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Kundenanlage im Sinne des EnWG befasst. Beide Entscheidungen beziehen sich auf die „einfache“ Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG (nicht auf die betriebliche Kundenanlage nach § 3 Nr. 24b EnWG). Der Bundesgerichtshof bestätigt darin im Ergebnis die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Vorinstanz in beiden Fällen), weicht in seiner Begründung jedoch teilweise von dessen Annahmen ab. Die Entscheidungsgründe liegen inzwischen vor.

Weites Verständnis des Netzbegriffs und hinreichende Bestimmtheit

Zunächst bestätigt der Bundesgerichtshof das von der Vorinstanz angenommene weite Verständnis des Netzbegriffs und stellt klar, dass die Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe in der Definition der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht zur Unbestimmtheit der Norm führt.

Bedeutung für den Wettbewerb

Hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Wettbewerbsrelevanz im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. c EnWG führt der BGH aus, dass die Anlage nicht nur für den Wettbewerb bei der Belieferung mit Energie, also der Handelsebene unbedeutend sein muss, sondern auch für die Wettbewerbssituation der Netzbetreiber. Dabei komme es jedoch – anders als von der Vorinstanz angenommen – nicht auf den „Wettbewerb um Netz“ an, sondern darauf, dass die Anlage auch im Hinblick auf die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers unbedeutend sein.

Eine fehlende Wettbewerbsrelevanz könne demnach nur dann angenommen werden, wenn die Ziele des EnWG durch den unregulierten Betrieb der betreffenden Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden. Da eine Kundenanlage bereits qua Definition voraussetzt, dass sie jedermann zum Zweck der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, könne das Vorliegen dieser Kriterien nicht als Beleg für eine fehlende Wettbewerbsrelevanz herangezogen werden. Vielmehr sei es zusätzlich erforderlich, dass die Kundenanlage im Hinblick auf eine sichere Energieversorgung, die Investitionsbereitschaft in das Netz und die grundsätzlich erstrebte Trennung von Erzeugung und Versorgung unbedeutend ist. Die Energieanlage dürfe deshalb weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichen, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Nur wenn die Leitungen der Anlage ausschließlich dem Zugang der unmittelbar angeschlossenen Letztverbraucher an das eigentliche Netz dienen, komme eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage in Betracht. Die fehlende Wettbewerbsrelevanz ist dabei durch den Anlagenbetreiber darzulegen. Lässt sie sich nicht feststellen, sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a lit. c EnWG nicht erfüllt.

Konkret scheidet eine Einordnung als Kundenanlage nach Ansicht des BGH im Regelfall aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind. Eine derartige Energieanlage könne allenfalls unter ganz besonderen Umständen des Einzelfalls noch als Kundenanlage angesehen werden. Bleibt die Größe der Energieanlage hingegen in mehreren Punkten hinter den genannten Werten zurück, liegt in der Regel keine Wettbewerbsrelevanz vor, so dass eine Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) anzunehmen sei.

Eine Absage erteilt der BGH verschiedenen Rechtsansichten, nach denen es für die Wettbewerbsrelevanz auf einen Vergleich der Kundenanlage zu den in Deutschland insgesamt gehandelten und verbrauchten Energiemengen ankomme oder nach denen die Energieanlage nach ihrer Größe eine bestimmte prozentuale Spürbarkeitsschwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber überschreitet.

Räumlich zusammengehörendes Gebiet

Zum Begriff des räumlich zusammengehörenden Gebietes stellt der BGH klar, dass es sich dabei nur um einen "Grobfilter" handelt, der nicht an die räumliche Ausdehnung oder die Einheitlichkeit eines äußeren Eindrucks anknüpft, sondern an die räumliche Zuordnung. Das räumlich zusammengehörende Gebiet sei im Hinblick auf die Zuordnung der einzelnen Grundstücke zur Energieanlage zu verstehen, d.h. ob der Anlage ein in bestimmter Art und Weise geprägtes Gebiet zugeordnet ist. § 3 Nr. 24a lit. a EnWG stelle darauf ab, ob das von der Energieanlage erfasste Gebiet in dem Sinne räumlich abgegrenzt und geschlossen ist, dass sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig sind. Unschädlich sei es daher, wenn ein so abgegrenztes Gebiet z.B. öffentliche Straßen bzw. Verkehrsflächen oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließe, welche nicht durch die Energieanlage versorgt werden.

Fazit

Insgesamt bringen die Entscheidungen des BGH etwas mehr Klarheit hinsichtlich die Auslegung des Begriffs der Kundenanlage. Insbesondere für Projektentwickler im Immobiliensektor und Netzbetreiber dürften die Ausführungen des BGH von großem Interesse sein. Aber auch für Betreiber anderer Infrastrukturen (z.B. im Industriebereich) lassen sich hieraus ggf. wertvolle Erkenntnisse ableiten. Aufgrund der abstrakten Begriffsdefinition und zahlreicher verbleibender Unklarheiten bleibt es im Ergebnis dabei, dass die Eigenschaft als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a/24b EnWG in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall individuell zu prüfen ist. 

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