30.05.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 70

BGH: Rechtswidrigkeit des Verkaufs von Patientenstämmen

Daten gelten inzwischen als „Gold des digitalen Zeitalters.“ Es verwundert daher nicht, dass auch mit dem Verkauf von Arztpraxen meist die Veräußerung des Patientenstamms einhergeht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 09.11.2021 nun klargestellt, dass ein solcher Verkauf von Patientenstämmen rechtswidrig sein kann (Az. VIII ZR 362/19).

I. Der Fall

Die Beklagte betrieb eine Zahnarztpraxis in Regensburg. Da sie diese aufgeben wollte, schloss sie im Jahre 2017 mit einem anderen – ebenfalls in Regensburg niedergelassenen – Zahnarzt einen entsprechenden Kaufvertrag, wobei ein Kaufpreis von insgesamt 12.000 € vereinbart wurde. Vertragsgegenstand war der Übergang des Stamms von etwa 600 Patienten auf den Praxisnachfolger. Voraussetzung hierfür sollte jedoch das Vorliegen schriftlicher Einwilligungserklärungen der Patienten sein. Ungeachtet dessen sollte der Kläger die sich in einem verschlossenen Aktenschrank befindliche Patientenkartei sowie die passwortgeschützte elektronische Patientenkartei für die Beklagte in Verwahrung nehmen.

Der Vertrag beinhaltete zudem die Vereinbarung der Umleitung der Anrufe auf dem Telefonanschluss sowie der Aufrufe der Homepage der Beklagten auf den Telefonanschluss und die Domain des Klägers. Die Beklagte verpflichtete sich weiterhin, die Patienten rechtzeitig über die Übernahme durch den neuen Praxisinhaber zu informieren. Letzteres sollte per Rundschreiben geschehen, in dem zusätzlich eine Empfehlung mit der Bitte erfolgen sollte, dem Kollegen das Vertrauen zu schenken und die Behandlung bei ihm fortzusetzen.

Aufgrund einer vorsorglich eingeholten Auskunft bei der Landeszahnärztekammer verweigerte die Beklagte schließlich die Vertragserfüllung. Die vereinbarten Regelungen verstießen gegen Verbotsnormen und seien daher unwirksam.

II. Die Entscheidung des BGH

Die Klage des übernahmewilligen Zahnarztes auf Erfüllung des Vertrages, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, blieb erfolglos. Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg erklärten den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB für nichtig. So sei die Abrede der Parteien in der Gesamtschau als Unrechtsvereinbarung zu bewerten. Der Verkauf des Patientenstamms verstoße gegen die neu eingeführten Strafnormen zur Korruption im Gesundheitswesen.

Der BGH entschied daraufhin, dass sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages im Hinblick auf die isolierte wirtschaftliche Verwertung des Patientenstamms bereits aus einem Verstoß gegen § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte ergebe. Danach ist es dem Zahnarzt u.a. nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die berufsrechtliche Standesvorschrift stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Dem in der standesrechtlichen Norm enthaltenen Verbot entgeltlicher Zuweisung hätten die Parteien durch die Vereinbarung von Werbemaßnahmen (insbesondere die Umleitung von Telefonanrufen und Aufrufen der Internetseite sowie das Empfehlungs-Rundschreiben) zuwidergehandelt. In diesem Zusammenhang stellte der BGH den Schutzzweck der Vorschrift in den Fokus: Der Patient solle sich darauf verlassen können, dass der Arzt die gesamte Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen allein an medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten ausrichte.

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