01.07.2026 Fachbeitrag

BGH urteilt erstmals in einer StaRUG-Sache und konkretisiert Darlegungslast bei Fortführung eines StaRUG-Verfahrens trotz Insolvenzreife

Update Restrukturierung 2/2026

Mit dem in der letzten Woche veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2026 hatte der BGH – soweit veröffentlicht – erstmals Gelegenheit, sich mit den Regelungen des in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu befassen, über das derzeit eine Evaluation auf EU-Ebene läuft und zwei Verfassungsbeschwerden zur Frage des entschädigungslosen Eingriffs in die Rechte von Altgesellschaftern anhängig sind (1 BvR 502/25 – EMAG und 1 BvR 606/25 – Varta).

Der BGH hat in dieser Entscheidung erstmals wichtige Leitlinien zur Aufhebung einer Restrukturierungssache nach Anzeige der Insolvenzreife aufgestellt. Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Restrukturierungsgericht trotz späterer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen darf. Die Entscheidung verdient besondere Beachtung, da der BGH aus Sicht der Restrukturierungspraxis die Anforderungen an den Vortrag des Schuldners deutlich konturiert und zugleich das gerichtliche Prüfungsermessen stärkt.

I. Sachverhalt: Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schuldnerin – eine reine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, die Anteile an zwei Gesellschaften hält, über deren Vermögen kurz zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war – hatte beim Amtsgericht – Restrukturierungsgericht - Düsseldorf ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt und dazu den Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. Der Planentwurf sah die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor, denen jeweils nur ein Gläubiger zugeordnet war: eine Bank als „Gläubiger wegen Forderungen aus Drittsicherheiten“ und ein Dienstleister als „sonstiger einfacher Restrukturierungsgläubiger“. Die Planquote für beide Gruppen sollte 1 % betragen. Diese sollte finanziert werden durch einen Planbeitrag von EUR 42.000,00 eines polnischen Unternehmens, der noch nicht gesichert war. Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens stellte die Bank ihre Forderung fällig, worauf die Schuldnerin dem Gericht ihre Zahlungsunfähigkeit anzeigte. Das Amtsgericht hob die Restrukturierungssache auf. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.   

II. Regelfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG: Aufhebung der Restrukturierungssache

Ausgangspunkt ist der folgende gesetzliche Grundsatz: Wird dem Restrukturierungsgericht bekannt, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich aufzuheben. Das StaRUG-Verfahren ist gerade auf die Bewältigung drohender Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten und soll nicht ohne Weiteres an die Stelle eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens treten. Das StaRUG sieht in § 33 Abs. 2 allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. 

III. Ausnahme: Keine Aufhebung, Ermessensentscheidung des Gerichts

Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG kann das Restrukturierungsgericht von einer Aufhebung insbesondere absehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand der Restrukturierung offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt. Von der Aufhebung kann das Restrukturierungsgericht nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 3 auch dann absehen, wenn die Insolvenzreife auf der Fälligstellung einer Forderung beruht, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist.

Der BGH stellt in seiner jüngsten Entscheidung nun klar, dass dem Restrukturierungsgericht bei seiner Entscheidung Ermessen zusteht. Die Fortführung der Restrukturierungssache ist damit keine zwingende Folge einer vom Schuldner behaupteten besseren Gläubigerbefriedigung im StaRUG-Szenario. Vielmehr darf und muss das Gericht die tatsächlichen Unsicherheiten der Restrukturierung würdigen. Das gilt insbesondere für behauptete Quotenunterschiede zwischen Insolvenz- und Restrukturierungsszenario. Sind die prognostizierten Quoten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, darf das Restrukturierungsgericht diese Unsicherheiten in seine Entscheidung einbeziehen.

IV. Schuldner trifft die Darlegungs- und Beweislast

Nach Auffassung des BGH trägt der Schuldner (konsequenterweise) die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung rechtfertigen würden. Beruft sich der Schuldner also auf die Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall, muss er substantiiert darlegen, warum die Fortführung des StaRUG-Verfahrens trotz eingetretener Insolvenzreife gerechtfertigt ist. Erforderlich sind belastbare und nachvollziehbare Angaben zum Stand der Restrukturierung, zu den erwarteten Befriedigungsquoten, zur Finanzierungs- und Liquiditätsplanung sowie zur Umsetzbarkeit des Restrukturierungskonzepts. Bloße Annahmen, optimistische Planrechnungen oder pauschale Hinweise auf einen vermeintlichen Mehrwert des StaRUG-Verfahrens werden den Anforderungen regelmäßig nicht genügen.

Besonders deutlich wird die Darlegungslast des Schuldners bei Restrukturierungskonzepten, deren Erfolg von Drittbeiträgen abhängt. Der BGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich ist, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend abgesicherten Zahlung eines Dritten abhängt. In der Praxis betrifft dies insbesondere Investorenbeiträge, Gesellschafterzuschüsse oder sonstige Finanzierungszusagen, die nicht rechtlich und wirtschaftlich belastbar abgesichert sind. Unverbindliche Absichtserklärungen oder bloße Unterstützungsbekundungen werden daher regelmäßig nicht ausreichen, um die Fortführung der Restrukturierungssache zu rechtfertigen.

V. Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für Beschwerde trotz Aufhebung der Restrukturierungssache

Daneben enthält die Entscheidung noch eine wichtige prozessuale Klarstellung. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht allein deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung ihre Wirkung verliert oder seit Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind. Damit stellt der BGH sicher, dass Aufhebungsentscheidungen des Restrukturierungsgerichts einer wirksamen Kontrolle im Wege der Beschwerde zugänglich bleiben.

VI. Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Anforderungen an die Vorbereitung und Begleitung von StaRUG-Verfahren nicht zu unterschätzen sind. Schuldner sollten bereits bei der Anzeige des Vorhabens gegenüber dem Restrukturierungsgericht in der Lage sein, auf eine danach etwaig eintretende Insolvenzreife unmittelbar zu reagieren und zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache substantiiert vorzutragen. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen einer belastbaren Vergleichsrechnung zum nächstbesten Alternativszenario, nachvollziehbare Quotenprognosen, eine sachgerechte Gruppenbildung, ein dokumentierter Verhandlungsstand mit den betroffenen Gläubigern sowie verbindliche und durchfinanzierte Zusagen etwaiger Drittmittelgeber. 

Insgesamt bestätigt der BGH die Ausnahmefunktion der Fortführung einer Restrukturierungssache trotz des Eintritts zwingender Insolvenzgründe. Das StaRUG bleibt ein präventives Restrukturierungsinstrument und kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren bei eingetretener Insolvenzreife. Zugleich bleibt Raum für Fälle, in denen die Fortführung ausnahmsweise auch bei nachträglich eintretender Insolvenzreife im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt. Entscheidend aus Schuldnersicht für die Nutzung der Ausnahmeregelung ist eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung, um substantiiert zu den Erfolgsaussichten der Restrukturierung auch nach Eintritt der Insolvenzreife vortragen zu können.

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