Kein Übergang des AGB-Pfandrechts bei Abtretung der Darlehensforderung an die KfW
Update Restrukturierung 3/2026
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29. April 2026 (Az.: 3 U 118/25) entschieden, dass bei Abtretung der Förderdarlehensforderung an die KfW ein Übergang auch des AGB-Pfandrechts der Hausbank zur Sicherung dieser Forderungen regelmäßig scheitert. Die Hausbank kann sich dann im Insolvenzfall des Kreditnehmers wegen des Förderdarlehens nicht auf ein AGB-Pfandrecht am Kontoguthaben berufen. Für Kreditinstitute ist die Entscheidung damit Anlass, Förderdarlehensdokumentationen und Sicherheitenkonzepte kritisch zu überprüfen.
I. Die Ausgangslage
Neben der Besicherung einzelner Forderungen durch gesonderte Sicherungsabreden sind im Kreditgeschäft der Banken weite Sicherungszweckerklärungen durch AGB sehr verbreitet. Diese sollen Banken in ihrer Geschäftsbeziehung zum Kunden umfassend absichern.
So sehen Nr. 14 AGB-Banken und Nr. 21 AGB-Sparkassen vor, dass Kunden der Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art einräumen, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr in den Besitz der Bank gelangen, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus bestehenden Kontoguthaben. Das eingeräumte Pfandrecht dient dabei der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus deren Geschäftsverbindung.
Bei KfW-refinanzierten Förderdarlehen wird regelmäßig vereinbart, dass die aus der Kreditgewährung entstehenden Forderungen bereits mit ihrer Entstehung an die KfW abgetreten werden. Die Hausbank bleibt bis zum Widerruf durch die KfW regelmäßig zur Einziehung berechtigt. Nach Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer (AB-EKN) sollen Sicherheiten, soweit sie nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergehen, treuhänderisch für die KfW gehalten werden; zugleich sehen die AB-EKN vor, dass die betreffenden Forderungen auch nach der Sicherungsabtretung vom zwischen Hausbank und Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst werden.
II. Die Entscheidung des OLG Stuttgart
1. Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund
Der Entscheidung des OLG Stuttgart lag ein durch die KfW refinanziertes Förderdarlehen über EUR 700.000 zugrunde. Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto; deren AGB sahen ein Pfandrecht mit weiter Sicherungsabrede zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung vor. Am Vortag der Insolvenzeröffnung wies das Konto ein Guthaben von EUR 400.232,73 auf.
Nach Verfahrenseröffnung verlangte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Guthabens. Die Bank berief sich demgegenüber auf das AGB-Pfandrecht und zahlte nur den Betrag aus, der den niedrigsten Guthabenstand im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung überstieg. Den Restbetrag i. H. von EUR 84.133,63 behielt die Bank als vermeintlich anfechtungsfesten Sockel ein.
Der anfechtungsrechtliche Dreimonatszeitraum der §§ 130, 131 InsO bildete damit den Hintergrund der Verteidigung der Bank. Bei Kontoguthaben ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Kunden gegen die Bank mit Belastungen erlischt und mit späteren Gutschriften neu entsteht; entsprechendes gilt für ein daran anknüpfendes (AGB-)Pfandrecht. Guthabenzuwächse im Dreimonatszeitraum sind daher insolvenzrechtlich anfechtungsgefährdet, während der niedrigste durchgehend vorhandene Saldo als anfechtungsfester Sockel in Betracht kommt. Diese Überlegung hätte der Bank aber nur geholfen, wenn überhaupt noch ein Pfandrecht bestanden hätte, das den an die KfW abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch besicherte. Genau dies verneinte das OLG Stuttgart im vorliegenden Fall jedoch.
2. Die Kernaussagen des OLG Stuttgart
Anders als noch das LG Stuttgart als erstinstanzliches Gericht (Urteil vom 23. Juli 2025 – 27 O 259/24) ließ das OLG Stuttgart dahinstehen, ob das AGB-Pfandrecht der Hausbank ursprünglich wirksam begründet wurde. Selbst ein wirksam entstandenes Pfandrecht besichere nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht mehr den an die KfW abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch.
Zwar gehe ein Pfandrecht als akzessorisches Sicherungsrecht grundsätzlich mit der Abtretung der gesicherten Forderung nach §§ 401, 1273 Abs. 2, 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zessionar über. Das gelte jedoch nicht uneingeschränkt bei einem AGB-Pfandrecht mit weiter Sicherungszweckerklärung, das alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung erfasst und damit gläubiger- statt forderungsbezogen ist. In dieser Konstellation könne das Pfandrecht bei Abtretung einer Einzelforderung nicht im Verhältnis der Forderungen zueinander aufgespalten werden (so auch die ganz h. M., vgl. nur Wiegand, in: Staudinger, Stand 31. Juli 2022, BGB § 1250 Rn. 6; Wilhelm, Sachenrecht, 7. Aufl. 2021, Rn. 1859 mit beachtenswertem Verweis auf eine Analogie zu § 1190 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB). Zum Zeitpunkt der Abtretung sei gerade offen, ob und in welchem Umfang künftig weitere Ansprüche der Bank aus der fortbestehenden Geschäftsverbindung entstehen. Das Pfandrecht verbleibe deshalb bei der Bank, sichere aber nur noch deren eigene Ansprüche und nicht mehr die abgetretene Einzelforderung.
Ebenso wenig helfe aus Sicht des OLG Stuttgart die in den AB-EKN vorgesehene Treuhandkonstruktion. Wegen der strengen Akzessorietät des Pfandrechts müssten Pfandgläubiger und Gläubiger der besicherten Forderung identisch sein. Ein treuhänderisches Halten sei daher jedenfalls bei akzessorischen Sicherheiten wie Pfandrechten ausgeschlossen; anders könne dies bei abstrakten Sicherheiten, etwa der Grundschuld, sein.
Ein originär zugunsten der KfW begründetes Pfandrecht schloss der Senat ebenfalls aus. Die AGB der Bank sehen ein Pfandrecht nur zugunsten der Bank vor; eine gesonderte Bestellung zugunsten der KfW sei nicht ersichtlich.
Auch die Annahme einer dinglichen Verfügung zugunsten Dritter lehnte das OLG Stuttgart im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 – IX ZR 222/92, BGHZ 123, 178 = NJW 1993, 2617 m. w. N.) ab. Anders als bei schuldrechtlichen Verträgen zugunsten Dritter nach § 328 BGB lasse das Sachenrecht eine solche Konstruktion grundsätzlich nicht zu. Der Senat beruft sich zur Begründung insbesondere auf den sachenrechtlichen Typenzwang und auf den Umstand, dass die Pfandrechtsbestellung ein Legalschuldverhältnis mit Pflichten des Pfandgläubigers begründe.
III. Bewertung aus Sicht der Kreditpraxis
Die Konsequenz ist für die Kreditpraxis erheblich: Der Rückzahlungsanspruch geht ohne das sichernde Pfandrecht auf die KfW über. Das AGB-Pfandrecht verbleibt bei der Hausbank und besichert die abgetretene Forderung damit nicht mehr. Diese Sicherheitenlücke dürfte gerade in den derzeit vermehrt auftretenden Restrukturierungsfällen besondere praktische Relevanz entfalten, da dort sämtliche Kreditsicherheiten typischerweise einer eingehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung unterzogen werden und etwaige Defizite in der Besicherungsstruktur unmittelbar auf die Verwertungsaussichten der Gläubiger durchschlagen.
Die Entscheidung überzeugt dogmatisch, steht aber im Spannungsverhältnis zu der auch von der Beklagten vor dem OLG Stuttgart vorgebrachten wirtschaftlichen Erwartung der Beteiligten im Förderkreditgeschäft, das Pfandrecht würde auch nach der Abtretung weiterhin die Darlehensforderung besichern. Der in den AB-EKN der KfW vorgesehene Übergang, das treuhänderische Halten und die fortbestehende Einbeziehung des Pfandrechts unterstreichen diese Erwartung. Das OLG Stuttgart gelangt insofern jedoch zu einem anderen Ergebnis und betont, dass die sachenrechtlichen Grenzen akzessorischer Sicherheiten nicht überwunden werden können.
IV. Fazit und Praxishinweis
Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist mittlerweile auch eingelegt und wird beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 46/26 geführt. Eine höchstrichterliche Klärung ist für die Praxis wünschenswert, weil sich die Frage in einer Vielzahl von Förderdarlehensbeziehungen stellt. Bis dahin sollten betroffene Institute nicht darauf vertrauen, dass das AGB-Pfandrecht der Hausbank die an die KfW abgetretene Forderung weiterhin absichert, sondern müssen selbst gestalterisch aktiv werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der vielfach unterstellte automatische Übergang des AGB-Pfandrechts bei der Abtretung von Darlehensrückzahlungsforderungen an Förderbanken nicht der Rechtslage entspricht. Ebenso zeigt sie, dass ein treuhänderisches Halten akzessorischer Pfandrechte für einen dritten Forderungsinhaber nicht möglich ist.
Für Banken und Förderinstitute ist die Entscheidung kein bloßes dogmatisches Detail, sondern ein unmittelbarer Hinweis auf mögliche Sicherheitenlücken in bestehenden und künftigen Förderkreditstrukturen. Für Banken empfiehlt sich daher Folgendes:
- Bestehende Förderdarlehensverträge sollten darauf überprüft werden, ob abgetretene Forderungen tatsächlich einzeln besichert sind oder lediglich von einer weiten Sicherungszweckabrede zugunsten der Hausbank erfasst werden.
- Soll die Förderbank durch ein Pfandrecht gesichert werden, bedarf es einer spezifischen Vereinbarung unter ihrer Einbindung. Eine bloße Sicherungsabrede zwischen Hausbank und Darlehensnehmer begründet kein Pfandrecht des Förderinstituts.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Christian Rühl erstellt.