25.06.2026 Fachbeitrag

Refinanzierung im veränderten Zinsumfeld: Was Geschäftsleitungen angesichts der „Wall of Maturity“ jetzt wissen müssen

Update Restrukturierung 1/2026

Die Nullzinszeiten sind lange vorbei. Die Energiepreise sind infolge des Kriegs im Nahen Osten gestiegen und die Inflationsrate im Euroraum erreichte im Mai 2026 einen Höchststand von 3,2 Prozent. Die EZB hat reagiert und erstmals seit fast drei Jahren die Leitzinsen angehoben, um 0,25 Prozentpunkte auf 2,25 Prozent. Eine weitere Zinserhöhung im Laufe des Jahres wird teilweise erwartet. 

Gleichzeitig steigt insbesondere im Immobiliensektor das Volumen fällig werdender Verbindlichkeiten erheblich an. Allein im Jahr 2026 werden in Deutschland gewerbliche Immobilienfinanzierungen in Höhe von rund EUR 82 Mrd. fällig. Ein großer Teil dieser Kredite stammt dabei aus der Niedrigzinsphase der Jahre 2015-2020. Eine Refinanzierung ist nunmehr nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen möglich. Das Risiko von Covenant-Brüchen und Kreditkündigungen wächst. Gleichzeitig wird das vorhandene Kapital auch aufgrund gestiegener regulatorischer Anforderungen für Kreditinstitute selektiver vergeben. Zusammengefasst: Eine Refinanzierungswelle trifft auf ein deutlich schwieriger gewordenes Marktumfeld. 

Für Geschäftsleitungen stellt sich deshalb die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn nötige Anschlussfinanzierungen schwierig oder gar unmöglich sind. 

I. Options Review bei schwieriger Anschlussfinanzierung 

Option 1: Zeitgewinn durch Amend & Extend-Gestaltungen

Die Bedeutung von Amend & Extend-Gestaltungen hat vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus und der „Wall of Maturity“ zugenommen. Hierbei werden einerseits die Konditionen bereits bestehender Kredite angepasst bzw. ergänzt („Amend“), beispielsweise durch „leichtere“ Covenants (Finanzkennzahlen) und eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten. Andererseits werden die Laufzeiten der Finanzverbindlichkeiten verlängert („Extend“). Dies ist insbesondere zur Überwindung eines zeitlich überschaubaren Engpasses an Liquidität sinnvoll. Durch Verschiebung der unmittelbar bevorstehenden Fälligkeit eines Kredits wird Zeit für Restrukturierungsmaßnahmen gewonnen. Eine Amend and Extend-Gestaltung stellt deshalb regelmäßig ein Instrument zur Überbrückung dar, bevor weitergehende Restrukturierungsmaßnahmen erfolgen bzw. ein verbessertes Marktumfeld später eine Refinanzierung ermöglicht. Soweit nicht das StaRUG bzw. das SchVG genutzt werden, ist ein Konsens des Schuldners mit allen an der Restrukturierung beteiligten Finanzierern erforderlich.

Option 2: Restrukturierung von Verbindlichkeiten im StaRUG-Verfahren

Ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist die Restrukturierung mittels des StaRUG eine praxiserprobte Handlungsoption. Kernstück der Neuordnung der Verbindlichkeiten ist in diesem Fall ein detaillierter Restrukturierungsplan, nebst einer Vergleichsrechnung bezüglich des nächstbesten Alternativszenarios. Geregelt werden können insbesondere neue Fälligkeitsdaten, Zinsgestaltungen, Schuldenschnitte oder auch der Tausch von Forderungen in Anteilsrechte.

Ein wesentlicher Vorteil der Restrukturierung im StaRUG-Verfahren liegt darin, dass der Restrukturierungsplan nicht alle Gläubiger und Anteilsinhaber einbeziehen muss. Vielmehr wählt das Unternehmen die Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien selbst aus und teilt diese entsprechend in Gruppen ein. Zur Planannahme ist eine Mehrheit von 75 % der nach Forderungs- bzw. Anteilswert bemessenen Stimmrechte in allen Gruppen erforderlich. Die fehlende Zustimmung einer oder mehrerer Gruppen kann unter bestimmten Voraussetzungen mittels eines „Cross-Class-Cram-Down“ gerichtlich ersetzt werden. Werden die nötigen Mehrheiten erreicht, ist der Restrukturierungsplan für alle Planbetroffenen verbindlich, unabhängig davon, ob sie an der Abstimmung teilgenommen und wie sie ggf. abgestimmt haben.

Option 3: Restrukturierung von Anleihen nach dem Schuldverschreibungsgesetz

Für den Fall, dass ausschließlich Anleihen betroffen sind, ist eine Restrukturierung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) möglich. Das SchVG ermöglicht Änderungen der Anleihebedingungen, wie z. B. die Verringerung von Zinsen, die Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung oder den Austausch von Sicherheiten. 

Voraussetzung ist ein Beschluss der Anleihegläubiger, welcher im Rahmen einer ersten Anleihegläubigerversammlung oder in einer Abstimmung ohne Versammlung gem. § 18 SchVG getroffen wird. Diese ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen einer Anleihe vertreten sind, § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Bei Änderungen des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen ist allerdings eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Wird das Beschlussfähigkeitsquorum nicht erreicht, so kann eine zweite Anleihegläubigerversammlung einberufen werden. Für die hier interessierenden Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit (vgl. oben) bedürfen, ist zur Beschlussfähigkeit dann ein Quorum in Höhe von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erforderlich.

Ein wesentlicher Unterschied zum StaRUG-Verfahren liegt dabei darin, dass für jede betroffene Anleihe ein eigenes Verfahren nach dem SchVG erforderlich ist, in dem jeweils die erforderlichen Mehrheiten erzielt werden müssen.

Option 4: Plansanierung in Eigenverwaltung

Sobald zwingende Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern auch Überschuldung gem. § 19 InsO) vorliegen, besteht für die Mitglieder des Vertretungsorgans die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Eine Sanierung ist bei ausreichender Vorbereitung grundsätzlich in Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff InsO möglich, wodurch Vorstand bzw. Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt und handlungsfähig bleiben. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird allein ein Sachwalter als Aufsichtsperson bestellt, der insbesondere über die Beachtung der Gläubigerrechte wacht. Voraussetzung ist vor allem eine sorgfältige Eigenverwaltungsplanung, wonach das Unternehmen während des Verfahrens für sechs Monate durchfinanziert ist. Zudem muss ein Grobkonzept für eine Sanierung vorgelegt werden. Der Erhalt des insolventen Rechtsträgers, also bspw. der AG bzw. GmbH, ist durch eine Insolvenzplansanierung möglich. Sofern noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist, besteht in der Eröffnungsphase die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO), das dem Schuldner ein grundsätzlich bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des Sachwalters verschafft. 

Aufgrund des Insolvenzgeldes und der Möglichkeit des Eingriffs in außerhalb der Insolvenz verbindliche Verträge durch Wahlrechte und Sonderkündigungsrechte kann eine Insolvenzsanierung nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall die beste Handlungsoption sein. Sie steht auf freiwilliger Basis bereits ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (Zeithorizont: 24 Monate) alternativ zu einer reinen Finanzrestrukturierung gem. StaRUG zu Verfügung.

II. Fazit

Die „Wall of Maturity“ trifft die deutsche Wirtschaft mit Wucht und wird diese noch längere Zeit beschäftigen. Geschäftsleitungen sollten in Erfüllung Ihrer allgemeinen Krisenabwehrpflichten gem. § 1 StaRUG deshalb rechtzeitig prüfen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsoptionen ihnen im Falle problematischer Refinanzierungen zur Verfügung stehen. Zeitdruck, Komplexität und Haftungsrisiken können auch erfahrene Geschäftsleitungen mitunter überfordern. Die frühe und konsequente Einbindung von Experten sowie eine sorgfältige Optionsanalyse sind deshalb zu empfehlen. 

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