03.11.2026 Fachbeitrag

BGH zur Vorsatzanfechtung von Sale-and-lease-back-Geschäften in der Krise: Hohe Hürden für den Benachteiligungsvorsatz – aber erhebliche Risiken bei Geschäften mit Gesellschaftern

Update Restrukturierung 4/2026

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (IX ZR 168/24, WM 2026, 1615) hat der BGH ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 26.09.2024 – 15 U 95/23) aufgehoben und grundlegende Maßstäbe für die Vorsatzanfechtung entgeltlicher Austauschverträge formuliert. Gegenstand war ein Sale-and-lease-back über sämtliche Betriebsgrundstücke der späteren Schuldnerin mit ihrer damaligen Mehrheitsgesellschafterin kurz vor deren Ausscheiden.

Der BGH stellt klar, dass ein wertäquivalenter Vertrag trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit für sich genommen keinen Benachteiligungsvorsatz begründe. Zugleich benennt er zahlreiche Umstände, die bei Transaktionen mit Gesellschaftern und nahestehenden Personen den Vorsatz tragen können, und äußert sich zur Zahlungseinstellung sowie zur Darlegungs- und Beweislastverteilung im Anfechtungsprozess.

Sachverhalt: Verkauf und Rückmiete der Betriebsgrundstücke an die Mehrheitsgesellschafterin

Die Klägerin hielt bis zum 19. Juli 2019 87,5 % der Anteile an der späteren Schuldnerin, einer GmbH. Ende 2018 geriet diese in eine finanzielle Schieflage. Mit E-Mail vom 30. Januar 2019 teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Am 9. Mai 2019 erwarb die Klägerin die Betriebsgrundstücke für EUR 3,5 Mio. und vermietete sie für zehn Jahre an die Schuldnerin zurück; EUR 500.000,00 verrechnete sie mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch. Am selben Tag veräußerte sie ihre Geschäftsanteile für EUR 1,00 an die Minderheitsgesellschafter. Nach Insolvenzeröffnung am 1. September 2020 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und klagte auf Räumung und Herausgabe. Der Insolvenzverwalter verlangte widerklagend die Rückübertragung der Grundstücke wegen Vorsatz- und Schenkungsanfechtung. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Anfechtungseinwand gegen den Herausgabeanspruch und Abgrenzung zu §§ 134, 133 Abs. 4 InsO

Der Insolvenzverwalter könne dem Herausgabeanspruch aus § 546 BGB den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 242 BGB („dolo agit“) entgegenhalten. Eine Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO scheide zwar aus, ebenso § 133 Abs. 4 InsO mangels unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung.

Mittelbare Gläubigerbenachteiligung

Es komme aber eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die zur Erfüllung des Anfechtungstatbestands genügende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil die Schuldnerin das Eigentum an den Grundstücken verloren habe, während der Kaufpreis teils durch Aufrechnung erloschen und im Übrigen bei Insolvenzeröffnung verbraucht gewesen sei.

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis

Maßgeblich zu prüfen waren daher der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners. Dabei seien die Grundsätze zur Vorsatzanfechtung bei der sog. kongruenten Deckung (auf die ein rechtlich begründeter Anspruch besteht) als Indiz gegen einen Benachteiligungsvorsatz nicht übertragbar, da der Abschluss des Kaufvertrags kein Deckungsgeschäft sei: Vor Vertragsschluss habe kein Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Grundstücke bestanden. Daran ändere auch die bloße Wertäquivalenz der Leistungen (die hier wegen des marktüblichen Preises für die Grundstücke nicht bestritten war) nichts. Zugleich setzt der BGH aber hohe Hürden hinsichtlich der Feststellung der subjektiven Tatbestandsmerkmale: Die Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit genüge beim entgeltlichen Verpflichtungsgeschäft nicht. Hinzukommen müssten besondere Vorteile für den Vertragspartner über den Leistungsaustausch hinaus (etwa eine Aufrechnungslage oder eine Zweckbindung zugunsten des Vertragspartners, nahestehender Gläubiger oder mithaftender Personen) oder besondere Nachteile für die übrigen Gläubiger (etwa eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs). Ein als untauglich erkannter Sanierungsversuch spreche für den Vorsatz, ein schlüssiges und erfolgversprechendes Sanierungskonzept spreche dagegen. Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung des Geschäfts: Der kurzfristigen Liquidität standen der Verlust der Betriebsgrundstücke und langfristige Miet- und Instandhaltungspflichten gegenüber. Zu prüfen sei insbesondere, ob die Liquidität tatsächlich der Sanierung diente oder nur ausgewählten Gläubigern bzw. Dritten zugutekam.

Indizien und Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Der Verwalter trage die Darlegungs- und Beweislast für die vorsatzbegründenden Indizien und die Untauglichkeit des Sanierungsversuchs. Erst wenn die Indizien den Vorsatz tragen, müsse der Anfechtungsgegner ein schlüssiges, umgesetztes und erfolgversprechendes Sanierungskonzept nachweisen.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird in der Regel durch die Kenntnis von der eigenen Zahlungsunfähigkeit indiziert. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit sei grundsätzlich durch eine Liquiditätsbilanz darzulegen, sofern keine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) vorliege. Bei dieser bestehe eine widerlegliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Diese setze ein nach außen hervortretendes, für Außenstehende wahrnehmbares Verhalten voraus; interne Kommunikation zwischen Organen und Gesellschaftern genüge grundsätzlich nicht (anders ggf., wenn der Gesellschafter zugleich Gläubiger ist und seine Forderung geltend macht). Die E-Mail vom 30. Januar 2019 begründe daher keine Zahlungseinstellung, bleibe aber ein gewichtiges Krisenindiz. Eine weitere E-Mail vom 25. April 2019 zu drohenden Lieferantenklagen und einer Liefersperre könne dagegen eine Zahlungseinstellung belegen.

Zu würdigen seien insbesondere folgende weitere Indizien: 

  • Einfluss der Mehrheitsgesellschafterin (Beschluss gegen den Protest des Geschäftsführers)
  • Übertragung an eine nahestehende Person
  • Veräußerung sämtlicher betriebsnotwendiger Grundstücke
  • steuerlich geschmälerter Liquiditätseffekt
  • Aufrechnungslage
  • mögliche Enthaftung der Mutter aus Patronatserklärungen
  • zeitgleicher Anteilsverkauf für EUR 1,00
  • Zweckbindung für Verbindlichkeiten mit Mithaftung von Klägerin oder Mutter 
  • sowie zehnjährige Mietbindung ohne Rückkaufoption.

Ein – etwaig entlastender – ernsthafter Sanierungsversuch setze ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes und zumindest in den Anfängen umgesetztes Konzept mit begründeter Erfolgsaussicht voraus, das die Krisenursachen analysiere und die künftige Rentabilität beurteile. Bloße Liquiditätsbeschaffung oder Schuldenreduzierung genüge regelmäßig nicht, wenn die Ursachen der Krise fortwirken. Das Berufungsgericht hatte lediglich auf den Liquiditätsbedarf abgestellt – nach Auffassung des BGH war dies allein unzureichend.

Kein Bargeschäft

Sei der Vorsatz bereits beim Verpflichtungsgeschäft gegeben, erfasse die Anfechtung auch die Übereignung. Ein Bargeschäft nach § 142 InsO scheide aus, weil die Verrechnung mit der Altforderung keine gleichwertige Gegenleistung darstelle.

Folgen für die Praxis

Marktübliche Austauschgeschäfte bleiben in der Krise grundsätzlich möglich; Sale-and-lease-back-Geschäfte mit Gesellschaftern oder nahestehenden Personen bergen jedoch erhebliche Risiken. Sie sollten in ein dokumentiertes, auf einer Ursachenanalyse beruhendes Sanierungskonzept eingebettet und zu marktüblichen Konditionen mit angemessener Laufzeit gestaltet werden. Verrechnungen mit Gesellschafterdarlehen, Zweckbindungen zugunsten mithaftender Dritter und begleitende Anteilsübertragungen erfordern besondere Zurückhaltung. Die Krisenkommunikation ist bewusst zu führen, da sie als Indiz verwertbar bleibt. Für Erwerber und Investoren besteht wegen des fehlenden Deckungscharakters und der Nichtanwendbarkeit der Vier-Jahres-Frist nach § 133 Abs. 2 InsO damit über § 133 Abs. 1 InsO ein Rückgewährrisiko von bis zu zehn Jahren.

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