Breitbandausbau vs. Beihilferecht
zuerst erschienen im Behörden Spiegel am 04.09.2015
Die neue NGA-Rahmenregelung und sonstige rechtliche Rahmenbedingungen
Die Schaffung von Rahmenbedingungen für den flächendeckenden Ausbau von Breitbandnetzen ist fester Bestandteil des Programms "Europa 2020". Die Realisierung durch einen rein marktgetriebenen wettbewerblichen Ansatz jedoch nicht möglich. Insbesondere in ländlichen Gebieten bedarf es staatlicher Förderung.
Staatliche Förderung unterfällt jedoch grundsätzlich dem Europäischen Beihilferecht der Art. 107 ff. AEUV. Um den Mitgliedsstaaten, ihren Ländern und Kommunen dennoch eine Bereitstellung staatlicher Fördermittel zu ermöglichen, sind bestimmte Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Grundsätzlich existieren drei verschiedene Möglichkeiten, um eine Freistellung von Maßnahmen vom Beihilfeverbot nach Art. 107 AEUV zu rechtfertigen. Zunächst können einzelne Vorhaben der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgelegt und durch diese notifiziert werden. Neben dieser immer möglichen Notifizierung einzelner Fördermaßnahmen existieren allgemeine Ausnahmevorschriften auf EU- sowie auf nationaler Ebene. Auf nationaler Ebene ist im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau mit der Notifizierung durch die EU-Kommission die sogenannte NGA-Rahmenregelung im Juni 2015 in Kraft getreten. Auf europäischer Ebene besteht die zweite Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO II) aus dem Jahr 2014.
Beide Regelungen weisen zahlreiche Parallelen aber auch einzelne entscheidende Unterschiede auf, vor allem hinsichtlich der Förderfähigkeit von Auf- und Ausbau der Breitbandgrundversorgung mit Downloadgeschwindigkeiten und Verfügbarkeit in der Fläche unterscheiden sich die beiden Regelwerke. Die durchführenden Gebietskörperschaften stehen vor der schwierigen Wahl, nach welchen Vorschriften man im eigenen Projekt vorgehen soll. Diese Entscheidung steht neben der Frage, welche Fördermittel zur Verfügung stehen und wie man diese im Rahmen des Projektverlaufs beantragt.
Zur Homepage des Behörden Spiegel.