10.05.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 69

Das neue UWG - Lauterkeitsrecht im Jahre 2022

Zum 28. Mai 2022 treten umfangreiche Änderungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Diese Neuerungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der am 7. Januar 2020 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (sog. „Omnibus“-Richtlinie) durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.

I. Die wichtigsten Änderungen

Die UWG-Reform bringt erhebliche Modifikationen mit sich, diese sind insbesondere:

1. Implementierung des sog. „Dual Quality“-Verbots

Nach dem neugefassten Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. ist die Vermarktung einer Ware in einem EU-Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitgestellten Ware als unzulässig anzusehen, wenn sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden. Voraussetzung für die Unzulässigkeit ist zudem, dass keine Rechtfertigung durch legitime und objektive Faktoren erfolgt.

„Dual Quality“ meint mithin die Vermarktung vermeintlich identischer Produkte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die sich allerdings hinsichtlich ihrer Qualität respektive ihrer Inhalte und Zusammensetzungen voneinander unterscheiden. Es ist demnach beispielsweise Herstellern von Markenprodukten zukünftig nicht gestattet, Waren derselben Marke trotz wesentlicher Unterschiede als identisch zu vermarkten. Im Hinblick auf die Frage, was als identisch zu betrachten ist, ist dabei regelmäßig eine Einzelfallprüfung angezeigt.

2. Konkretisierung der „wesentlichen“ Informationen im Kontext der Irreführung durch Unterlassen

Gemäß § 5a Abs. 1 UWG n.F. (Irreführung durch Unterlassen) handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder – und dies ist neu – sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält. Der neugefasste § 5b UWG n.F. führt näher aus, welche Informationen als „wesentlich“ zu betrachten sind.

So müssen Betreiber von Online-Marktplätzen (wie zum Beispiel eBay oder andere Online-Shops) nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG n.F. darüber informieren, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigenen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Marktplatzbetreiber um einen Unternehmer handelt, sodass hinsichtlich der Unternehmereigenschaft Transparenz herrscht.

Im Falle des Angebots an Verbraucher, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder Verbrauchern angeboten werden, verpflichtet § 5b Abs. 2 Satz 1 UWG n.F. den – die entsprechende Suchfunktion bereitstellenden – Unternehmer unter anderem dazu, über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings solcher Online-Sucherergebnisse sowie deren relative Gewichtung zu informieren.

Gemäß § 5b Abs. 3 UWG n.F. muss ein Unternehmer, der Verbraucherbewertungen zugänglich macht – solche also selbst zur Verfügung stellt – zudem darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. In diesem Zusammenhang ist nach der – die sog. „Schwarze Liste/Blacklist“ ergänzenden – Nummer 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers nur dann zulässig, wenn etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden. Denknotwendig betrifft dies nur solche Betreiber von Online-Marktplätzen oder Vergleichsportalen, auf deren Plattform auch andere Marktteilnehmer Produkte zum Verkauf anbieten.

Als „wesentlich“ gelten außerdem nach § 5b Abs. 4 UWG n.F. solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Somit können etwaige, im Unionsrecht verankerte Informationspflichten ebenfalls „wesentlich“ im Sinne des UWG sein.

3. Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz durch den Verbraucher

War es bisher nur Mitbewerbern möglich Schadensersatz geltend zu machen, gewährt § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG n.F. nun auch Verbrauchern einen solchen Anspruch auf Schadensersatz. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Der Verbraucher trägt zudem die Beweislast im Hinblick auf das Vorliegens des Schadens.

Nach der neuen Vorschrift ist der Unternehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt, durch die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Dies gilt – wie § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG n.F. ausdrücklich klarstellt – jedoch nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie der Nummer 32 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.

Die Gerichtszuständigkeit richtet sich im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucher auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG n.F. gemäß § 14 Abs. 4 UWG n.F. nach den allgemeinen Vorschriften. Somit sind bei einem Streitwert von unter 5.000 € die Amtsgerichte sachlich zuständig, was eine Überbelastung der Landgerichte vorbeugen soll.

Die Möglichkeiten der Minderung des Preises sowie der Vertragsbeendigung – die noch Teil des Gesetzesentwurfs waren – wurden nicht umgesetzt.

4. Neuer Bußgeldtatbestand

Nach der Bußgeldvorschrift des § 19 Abs. 1 UWG n.F. handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG n.F. Verbraucherinteressen verletzt (sog. „weitverbreiteter Verstoß“ bzw. „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“). Gemäß § 19 Abs. 2 UWG n.F. kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.

5. Erwähnenswerte „Schwarze Klauseln“

Neben der bereits erläuterten Nummer 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F., sind insbesondere die neuen Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. hervorzuheben.

Gemäß Nummer 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. ist die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistungen von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen, stets unzulässig.

Ebenfalls stets verboten ist nach Nummer 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung. Letzteres betrifft folglich sog. „Fake“-Bewertungen.

II. Schlusswort

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zielt die UWG-Reform vor allem auf die Verbesserung der Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Dabei geht es unter anderem um die Schaffung von mehr Transparenz. Unternehmer sollten sich mit den praxisrelevanten Neuerungen intensiv auseinandersetzen und gegebenenfalls Arbeitspraktiken umstellen, um etwaigen Rechtsstreitigkeiten zuvorzukommen.

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