27.01.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 61

Die Novelle der Preisangabenverordnung: Neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen

Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Die Änderungen sind eine Reaktion auf die neugefasste Preisangabenrichtlinie und sehen insbesondere eine neue zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen vor, um zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese von Verbrauchern tatsächlich so verlangt wurden. Entsprechend soll auch eine kurzzeitige Anhebung von Preisen vor einer Ermäßigung verhindert werden. Zudem wird dem seitens deutscher Gerichte geäußerten Anpassungs- und Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Vereinbarkeit der bisherigen PAngV mit europarechtlichen Vorgaben entsprochen, weshalb auch neue Regelungen bezüglich der Auszeichnung von Pfandbeträgen sowie von Grundpreisen zu finden sind. Beispielsweise ist bei der Auszeichnung von Grundpreisen künftig zu beachten, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz grundsätzlich die Mengeneinheit 1 Kilogramm bzw. 1 Liter verwendet werden soll.

Die nachfolgend im Detail dargestellten Neuregelungen haben neben dem „klassischen“ Fall der Bewerbung von Produkten in Ladengeschäften auch Auswirkungen auf die Bewerbung im Rahmen des E-Commerce.

1. Hintergrund

Die Novelle der PAngV geht zurück auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (sog. Omnibusrichtlinie), welche wiederum Änderungen der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (sog. Preisangabenrichtlinie) zur Folge hatte.

Die nach der Änderung der Preisangabenrichtlinie angezeigten Neuregelungen für das nationale Recht waren bis zum 28.11.2021 umzusetzen und sind nun ab dem 28.05.2022 anzuwenden. Zu diesem Zwecke hat das Bundeskabinett bereits am 03.11.2021 den Entwurf der Novelle der PAngV zur Umsetzung der Änderungen der Preisangabenrichtlinie in nationales Recht beschlossen, die inzwischen auch im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I S. 4921 [Nr. 79]). Die derzeit noch geltende PAngV tritt dann zeitgleich zum 28.05.2022 außer Kraft.

Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) hat dabei neben den konkreten Vorgaben der Preisangabenrichtlinie auch eigene Erwägungen einfließen lassen und so gleich die gesamte PAngV neugefasst.

2. Neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen

§ 11 PAngV wurde neu geschaffen und regelt in Absatz 1, dass bei der Bekanntgabe bzw. Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis verbindlich anzugeben ist. Dabei soll sich dieser vorherige Preis grundsätzlich nach dem niedrigsten Gesamtpreis richten, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage für die bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gegenüber den Verbrauchern gefordert hatte.

§ 11 Abs. 2 PAngV n.F. sieht die abweichende Möglichkeit vor, die Angabe des vorherigen Gesamtpreises auch anhand schrittweise ansteigender Preisermäßigungen zu ermitteln. Danach kann der Händler hinsichtlich des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage auch auf denjenigen Preis abstellen, den er vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Ermäßigung von den Verbrauchern gefordert hatte. Dieser „Ausgangspreis“ muss dann allerdings der niedrigste Preis im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV n.F. sein.

Dabei ist irrelevant, ob die Ermäßigung für einzelne Waren oder ganze Gruppen von Waren bekannt gegeben wird. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Preisermäßigung des Händlers messbar ist. Das heißt, dass im Rahmen der Werbung auf den alten Preis Bezug genommen werden muss. Dies kann beispielsweise im Wege einer Gegenüberstellung („Statt-Preise“) oder durch einen prozentualen Abzug geschehen. Dem gegenüber werden allgemein formulierte Werbeaussagen, wie „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“ ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen ursprünglich höheren Preis die neuen Informationspflichten nicht begründen. Ausgenommen sind zudem individuell vereinbarte Preisermäßigungen zwischen Händler und Verbraucher („Feilschen“). Gar nicht erst in den Anwendungsbereich fallen im Übrigen Werbeformulierungen wie „1+1 gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“, da so nicht mit einer auf einzelne Waren bezogenen Preisermäßigung geworben, sondern das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren bzw. größerer Stückzahlen zum selben Preis gemacht wird.

Die Neuregelungen erfassen jede Form der Bekanntgabe der Ermäßigung und so ist neben der werblichen Kenntlichmachung im Warenregal auch die Werbung im E-Commerce betroffen.

Ausnahmeregelungen für schnell verderbliche Waren

Für Ermäßigungen bei schnell verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit sind Ausnahmen vorgesehen. Dies gilt zumindest soweit der geforderte Preis aufgrund der drohenden Gefahr des Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit der Waren herabgesetzt wird. Damit können Händler bei der Bewerbung von entsprechenden Produkten wie zuvor verfahren und sehen sich keiner neuen Informationspflicht ausgesetzt. Damit soll der Abverkauf erleichtert und der Lebensmittelverschwendung entgegengewirkt werden.

Keine Anwendung bei Werbung mit UVP‘s

§ 11 PAngV n.F. begründet lediglich eine zusätzliche Informationspflicht hinsichtlich von Preisermäßigungen. Unberührt davon steht es Händlern nach wie vor frei, auch mittels einer Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (sog. UVP‘s) zu werben. Dies gilt natürlich nur bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben des UWG, und wenn im Rahmen der Werbung klar erkennbar ist, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises, sondern um einen Preisvergleich (mit einer UVP) handelt.

3. Angabe des Grundpreises mitsamt Mengenangaben

In dem § 4 Abs. 1 PAngV n.F. ist entgegen dem vorherigen Wortlaut, der von der Angabe des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ spricht, nun mehr die Formulierung „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ zu finden. Laut der Entwurfsbegründung vom 25.08.2021 soll die Vorgabe der klaren Erkennbarkeit jedoch so ausgelegt werden, dass Gesamt- und Grundpreis weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein sollen. Mit Blick auf E-Commerce wird es daher beispielsweise unzulässig sein, den Grundpreis erst durch einen separaten Link oder einen sog. Mouse-Over sichtbar zu machen.

Neu sind zudem Vorgaben zu den Mengeneinheiten bei der Angabe des Grundpreises. So soll für eine bessere Preistransparenz gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 PAngV n.F. grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Dies soll insbesondere der bisherigen Möglichkeit der Abweichung dieser Größen bei Waren, deren Nenngewicht bzw. Nennvolumen regelmäßig 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt, entgegenwirken. Denn bisher dürfen bei entsprechenden Produkten als Mengeneinheit für den Grundpreis noch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 PAngV a.F.).

Eine Ausnahme besteht auch für die sogenannte Selbstabfüllung (§ 2 Nr. 7 PAngV). § 5 Abs. 3 PAngV bestimmt, dass bei dem Angebot der Abgabe flüssiger loser Ware, die durch den Verbraucher regelmäßig im Rahmen von Selbstabfüllstationen in einen mitgebrachten Behälter abgefüllt wird (z.B. Essige oder Öle in eine Flasche), auf die zuvor benannten Flüssigkeits- bzw. Volumengröße zugunsten eines Verkaufs nach Gewicht verzichtet werden kann. Diese Ausnahme zielt auf die Reduktion des Verbrauchs von Verpackungsmüll und dient damit auch Nachhaltigkeitserwägungen.

4. Neues zur Pfandausweisung im Rahmen des Gesamtpreises

Die Neuregelungen nehmen sich auch dem Verhältnis von Gesamtpreis und Pfand an. So sieht die derzeitige Rechtslage in § 1 Abs. 4 PAngV a.F. vor, dass ein Pfand nicht als Bestandteil des Gesamtpreises, sondern neben diesem anzugeben ist. Dabei bedurfte diese Norm einer Neuregelung, da sie nach Ansicht des OLG Schleswig (Urt. v. 30.07.2020, Az. 6 U 49/19) keine Grundlage im Unionsrecht finde und daher nicht mehr angewendet werden könne. Nach der anschließend erfolgten Revision hat der BGH diese Frage in einem noch anhängigen Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH – Az. I ZR 135/20). Obwohl noch keine Entscheidung des EuGH zu der Zulässigkeit einer gesonderten Ausweisung von (Flaschen-)Pfand vorliegt (EuGH – Az. C-543/21), ist das BMWi nun schon tätig geworden. Denn laut der Entwurfsbegründung mangele es an einschlägigen europäischen Vorgaben in dieser Frage, weshalb es nach wie vor dem nationalen Gesetzgeber überlassen sei, ob und wie die Höhe einer solch rückerstattbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. Dem entsprechend wird nun auch weiterhin – wenn auch separat in § 7 PAngV n.F. – geregelt, dass bei einem Pfandbetrag dessen Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist. Nach dem Wortlaut der Norm kann der Pfandaufschlag also künftig ausdrücklich separat ausgewiesen werden. Abzuwarten bleibt angesichts des ähnlichen Wortlauts zu § 1 Abs. 4 PAngV a.F. jedoch, ob die Ansicht des BMWi auch in den kommenden Ausführungen des EuGH sowie des BGH Bestätigung finden wird.

5. Ausblick

Maßgeblich neu sind die Vorgaben zu Preisermäßigungen, auf die in dieser Form wohl wenige Händler vorbereitet waren. Um einem künftigen Abmahnrisiko jetzt schon entgegenzuwirken, sollten etwaige Preisermäßigungen bzw. -entwicklungen angesichts der 30-Tage-Regelung spätestens ab Ende April 2022 genau dokumentiert werden. So sind die Warenangebote schon ab dem 28.5.2022 entsprechend auszugestalten, was eine hinreichende Datenlage hinsichtlich der Preisentwicklung zu diesem Zeitpunkt erforderlich macht. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung des BGH zu der Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV a.F. (bzw. § 7 PAngV n.F.) ausfallen wird, was trotz des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung eine abweichende Regelung zur Auszeichnung von Pfandbeträgen zur Folge haben könnte.

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