29.01.2024Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 91

Digital Services Act: Rechtswidrige Inhalte – Die Entwicklung der Melde- und Abhilfeverfahren

Der DSA soll am 17. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Art. 16 Abs. 1,2,4 DSA bildet die zentrale Norm für die Verankerung von Melde- und Abhilfeverfahren im DSA. Besonderes Augenmerk des Art. 16 DSA ist die Verpflichtung der Hostprovider zur Einrichtung eines Verfahrens, welches Nutzer und Nutzerinnen dafür verwenden können, um den Betreibern der Plattformen und Suchmaschinen rechtswidrige Inhalte zu melden. Das bisher vorwiegend verbreitete Notice and Take down Verfahren wird damit von dem Notice and Action Verfahren abgelöst. Wie diese Entwicklung sich in der Praxis auswirken und was für einen Einfluss das neue Verfahren auf prozessrechtliche Erwägungen möglicherweise haben könnte, wird nachfolgend umrissen.

I. Haftungsprivilegierung von Hostprovidern

Es kommt sehr häufig zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch Nutzer und Nutzerinnen großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Es gilt nach wie vor, dass Online-Dienste nicht unmittelbar selber für das Verhalten ihrer Nutzer haften. Vielmehr kommt es für Online-Dienste darauf an, ob sie Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatten. Hierbei ist zu beachten, dass Online-Dienste keiner kontinuierlichen Überwachungspflicht unterliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung den Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen schlicht nicht zumutbar. Dementsprechend sind Hostprovider bis zum Zeitpunkt der Kenntnis haftungsprivilegiert.

II. Notice and Take down Verfahren

Eine große Rolle hat bisher das sog. Notice and Take down Verfahren gespielt. Diesbezüglich hat sich die EU die USA, die das Verfahren in § 512 U.S. Copyright Act gesetzlich geregelt hat, zum Vorbild genommen. In der Union ließ sich die Basis für das Verfahren zunächst insbesondere auf die E-Commerce Richtlinie zurückführen. Auch der DSA führt den Grundgedanken des Verfahrens fort und geht möglicherweise noch weiter.

Das sog. Notice and Take down Verfahren dient zum einen der Meldung rechtswidriger Inhalte und zieht zum anderen eine Entfernung derartiger Inhalte bestenfalls nach sich. Mit dem Teil der „Notice“ ist ein inhaltlich qualifizierter Hinweis gemeint, der einigen Anforderungen Rechnung zu tragen hat. Der Hinweis ist schriftlich zu erteilen. Art. 16 DSA verlangt zunächst eine Begründung für die Annahme, dass die maßgeblichen Inhalte rechtwidrig sind. Ferner ist eine Unterzeichnung durch den Rechtsinhaber erforderlich und eine detaillierte Angabe der Rechtsverletzung ist in dem Hinweis festzuhalten. Darüber hinaus ist die Benennung der entfernungsbedürftigen Inhalte auch erforderlicher Inhalt eines qualifizierten Hinweises im Rahmen des Notice and Take down Verfahrens, hiermit sind auch insbesondere der genaue Ort der Inhalte und eine Angabe der akkuraten URL gemeint. Schließlich ist eine Versicherung abzugeben, dass Nutzungsrechte für die rechtswidrigen Inhalte nicht erteilt wurden.

Dennoch ist zu betonen, dass Art. 16 DSA keine abschließende Regelung beinhaltet und die Norm nicht so zu verstehen ist, dass bei Nichteinhaltung der formellen Anforderungen, die Hinweise („Notice“) keine Kenntnis im maßgeblichen Sinne auslösen. Wert gelegt wird zudem darauf, dass Betroffene ihre Beschwerden insbesondere an die Hostprovider selbst richten können und nicht staatliche Stellen als alleinige Kontaktstellen ansteuern müssen.

Hinsichtlich der kenntnisbegründenden Umstände ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die bloße Kenntnis von bestehenden nutzergenerierten rechtswidrigen Inhalten keine Kenntnis im obengenannten Sinne hervorruft. Ein Hostprovider muss konkretes Wissen über einen rechtswidrigen Inhalt erhalten, um „Kenntnis“ zu haben.

III. Auswirkungen des DSA auf das bisherige Verfahren

Zwar wird der Grundsatz keiner dauerhaften Überwachungspflicht für Online-Dienste beibehalten. Jedoch bietet der DSA viel klarere Vorgaben, wie mit illegalen Inhalten auf den Plattformen oder in den Suchmaschinen durch zum Beispiel rechtswidrige Websites umzugehen ist. Dies könnte zur Folge haben, dass sich zwischen dem Notice and Take down Verfahren und den neuen Vorgaben eine Diskrepanz entwickelt. Diese könnte durch das Notice and Action Verfahren aufgehoben werden. Das schon länger in Rede stehende Notice and Action Verfahren könnte mit erheblichen Weiterentwicklungen einhergehen. Es stellt sich die Frage, ob die Notice and Action Initiative der Europäischen Kommission im DSA ihren finalen Ausdruck finden konnte.

1. Notice and Action Verfahren

Das sog. Notice and Action Verfahren könnte den Online-Diensten neue Aufgaben auferlegen. Das Verfahren siedelt neue Pflichten aufseiten der Hostprovider an und bildet damit einen entscheidenden Unterschied zu den bisherigen, aus der E-Commerce-RL folgenden, Vorgaben. Insbesondere ist vorgesehen, dass Hostprovider nun proaktiv darauf Acht geben, dass Inhalte, die Ihnen schon als rechtswidrig bekannt sind, von ihrem Angebot auch freibleiben. Hostprovider werden nun angehalten mit Erhalt eines qualifizierten Hinweises, eine Empfangsbestätigung an den Versender des Hinweises zu schicken. Ferner haben die Entscheidungen bezüglich der zugeschickten Hinweise unverzüglich zu erfolgen. Über etwaige Rechtsbehelfe ist ebenfalls zu informieren.

Des Weiteren soll der große Teil des Mehraufwands durch das neue Verfahren seine Ursache in den neuen Anforderungen an die Entscheidungsbegründung finden. Diese soll eine detaillierte Angabe aller entscheidungsrelevanten Umstände beinhalten. Darüber hinaus haben Anbieter sich an einem Prüfungsmaßstab zu orientieren, der insbesondere von den folgenden drei Elementen geprägt ist: Sorgfalt, Objektivität, Willkürfreiheit. Außerdem soll die Begründung die Kernsachverhaltsangaben mitteilen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die getroffenen Maßnahmen und ihre Hintergründe legen. Des Weiteren ist der Entscheidung eine Unvereinbarkeit mit einer Regelung zugrunde zu legen, daher ist in der Begründung die AGB-Regelung bzw. die gesetzliche Vorschrift anzuzeigen, mit der sich die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte nicht in Einklang bringen lassen. Der Grund für die Unvereinbarkeit ist ebenso in der Begründung deutlich darzulegen.

2. Sind Abmahnung und qualifizierter Hinweis im Rahmen des Notice and Action Verfahrens deckungsgleich?

Eine Abmahnung, etwa im Wettbewerbsrecht, dient der Selbsthilfe und der außerprozessualen Erreichung eigener Ziele. Zwar besteht keine Pflicht zur Abmahnung (den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit mal außen vor lassend), dennoch hat sich das Abmahnen insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zur gängigen Praxis entwickelt. Im Hinblick auf eine Rechtspflicht ist dies aber hinsichtlich einer Abmahnung zu verneinen. Eine Abmahnung ist auch nicht zwingend, bevor man ein Verfügungs- bzw. Klageverfahren einleitet. Die Zulässigkeit eines dieser Verfahren wird nicht aufgrund einer mangelnden Abmahnung beeinflusst. Nichtsdestotrotz lässt sich in Bezug auf die Abmahnung von einer Obliegenheit sprechen, da bei Unterbleiben einer Abmahnung insbesondere aufseiten des Unterlassungsgläubigers negative Folgen entstehen können.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Hinweis im Rahmen des neuen Notice and Action Verfahrens nicht eine ähnliche Funktion einnimmt und sich die beiden außergerichtlichen Verfahren nicht decken. Im Grunde anvisiert der Hinweis im Rahmen des Notice and Action Verfahrens insbesondere zwei Zustände. Zum einen sorgt der Hinweis für das Kenntniserlangen seitens der Plattform- und Suchmaschinenbetreiber, sodass sie von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung an haftbar sind. Zum anderen löst der Hinweis eine Prüfungspflicht sowie eine Entscheidungspflicht bezüglich der mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte aus. Somit wird mithilfe des qualifizierten Hinweises auch ein Unterlassen des Aufrechterhaltens der rechtswidrigen Inhalte auf einer Plattform gefordert. Dies deckt sich im Grunde genommen mit den Forderungen, die in einem solchen Fall aus einer Abmahnung hervorgehen würden.

IV. Sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO

Die Abmahnung nimmt allerdings eine weitere sehr wichtige Rolle für den Kläger bzw. Antragsteller ein. Die Abmahnung kann den Unterlassungsgläubiger tatsächlich vor dem sofortigen Anerkenntnis, welches § 93 ZPO entsprechend zur Folge hat, dass der Kläger bzw. Antragsteller die Verfahrenskosten für den Rechtsstreit zu tragen hat, schützen. 

Das sofortige Anerkenntnis und die damit einhergehende Kostenübertragung auf den Kläger nach § 93 ZPO setzt voraus, dass eine Klageveranlassung gefehlt hat. Diese fehlt immer dann, wenn der Kläger unter Würdigung aller Umstände auch ohne gerichtliches Vorgehen sein verfolgtes Ziel erreichen könnte. Wenn der Beschwerende mithilfe einer Abmahnung keine Unterlassungsverpflichtungserklärung erwirken konnte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Anlass zur Klage bestand.

Interessant erscheint nun der Gedanke, ob sich dieses Prinzip nicht auch auf den qualifizierten Hinweis im Rahmen des Notice and Action Verfahrens übertragen lässt. Denn auch der Hinweis hat es zum Ziel, ein Unterlassen zu erwirken, um auf diesem Wege die Inanspruchnahme der Gerichte zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Gedanke nicht fernliegend, dass der qualifizierte Hinweis hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO der gleichen Behandlung bedarf wie eine Abmahnung. Zumindest erscheint diese praxisrelevante Frage einer gerichtlichen Auseinandersetzung würdig.

V. Fazit

Das Entfernen rechtswidriger Inhalte durch Hostprovider würde bisher voraussetzen, dass man zunächst sein Ziel durch das interne Verfahren der Plattform oder Suchmaschine versucht zu erreichen. Sollte dies erfolglos bleiben, wäre ferner eine Abmahnung naheliegend und ggf. erforderlich, um im Fall eines darauffolgenden gerichtlichen Vorgehens nicht das Risiko des sofortigen Anerkenntnisses und der damit einhergehenden Kostenübertragung nach § 93 ZPO zu tragen.

Wenn man allerdings annimmt, dass eine Notice im Rahmen des internen Meldeverfahrens die gleiche Wirkung besitzt wie die Abmahnung, wäre dies ein Zwischenschritt der wegfallen würde. Der Wegfall könnte eine erhebliche Entlastung für die Beschwerenden bezüglich des Zeitaufwands und der Kosten darstellen. Da das Auffinden rechtswidriger Inhalte auf Plattformen und Suchmaschinen leider keine Rarität darstellt, wäre eine gerichtliche Äußerung zu dem Thema, ob es tatsächlich noch einer Abmahnung bei vorangegangenem Notice and Action Verfahren bedarf, wünschenswert.

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