07.01.2019Fachbeitrag

Update Restrukturierung 1/2019

EU-Restrukturierungsverfahren: Trilog zum neuen europäischen Restrukturierungsverfahren abgeschlossen

Das EU-Restrukturierungsverfahren kommt. EU-Richtlinie im ersten Quartal 2019 zu erwarten.

Trilog-Verhandlungen abgeschlossen

Zum Ende des Jahres 2018 haben der Rat der Europäischen Union (EU), EU-Parlament und EU-Kommission ihren sog. Trilog zur Konkretisierung des bereits 2016 von der EU-Kommission vorgelegten Entwurfs einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen insolvenzrechtlichen Regelungen und zur Schaffung eines einheitlichen präventiven Restrukturierungsrahmens abgeschlossen.

Initiative zur Harmonisierung und Schaffung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens bereits seit 2014

Bereits im März 2014 hatte die EU-Kommission erste Empfehlungen für die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens unterbreitet. Im November 2016 legte die EU-Kommission sodann einen Vorschlag für eine Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren in der Europäischen Union vor.

Diskussionsbedarf um Interessen verschiedener Beteiligtengruppen

Der Vorschlag war Gegenstand intensiver Diskussionen sowohl auf politischer Ebene als auch unter Insolvenzpraktikern. Der Ansatz der EU-Kommission galt als schuldnerfreundlich. Das EU-Parlament drängte auf einen stärkeren Schutz von Gläubiger- und Arbeitnehmerrechten. In den Verhandlungen des Rates war zudem deutlich geworden, dass viele Mitgliedstaaten die drohenden Veränderungen der nationalen Insolvenzregime kritisch betrachten. Die Trilog-Verhandlungen zwischen den europäischen Institutionen bemühten sich entsprechend um einen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessengruppen.

Arbeitnehmerrechte gestärkt und Missbrauchsgefahr gesenkt

Der Rat der Europäischen Union betont nun, dass ein Eingriff in Arbeitnehmerrechte im Rahmen von vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen sein soll. Zudem sollen nun auch Vorkehrungen gegen befürchteten Missbrauch des neuen Verfahrens enthalten sein.

Cross-class cram-down

Gegenstand der Richtlinie soll wie geplant auch ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsplan sein, der – ähnlich wie bereits im deutschen Insolvenzrecht – die Möglichkeit vorsieht, obstruierende Gläubiger zu überstimmen. Die Implementierung eines solchen cross-class cram-down war Gegenstand angeregter Diskussionen.

Neue Verhaltenspflichten für Geschäftsleiter und Organe

Ferner sieht die Kompromissfassung u.a. auch besondere Pflichten und Regeln für Organe und Geschäftsleiter vor, die nach dem Willen der EU-Institutionen künftig vermehrt auf die Interessen von Gläubigern, Gesellschaftern und anderen Stakeholdern Rücksicht nehmen sollen, um Insolvenzen zu vermeiden bzw. interessengerecht durch eine Sanierung zu führen. Die Richtlinie sieht vor, dass insoweit neue bzw. strengere Anforderungen an Verhaltenspflichten in die nationalen Rechtsordnungen übernommen werden.

Restrukturierungsverwalter nur in speziellen Fällen

Die Beteiligung eines Insolvenzverwalters oder eines Re-strukturierungsverwalters soll nach dem Willen der EU-Institutionen in dem neuen Verfahren nur in Ausnahmefällen zwingend vorgesehen sein bzw. von Fall zu Fall gesondert geprüft und angeordnet werden.

Zwei Jahre Zeit für deutschen Gesetzgeber, Richtlinie umzusetzen

Nachdem Einigkeit zwischen den Europäischen Institutionen hergestellt werden konnte, muss der Richtlinienentwurf nun noch offiziell vom EU-Parlament verabschiedet werden. Hiermit ist noch während der laufenden Legislaturperiode bis März 2019 zu rechnen. Die nationalen Gesetzgeber haben sodann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.

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