Update IP, Media & Technology Nr. 79
EuGH: Amazon haftet unmittelbar für Markenrechtsverletzungen von Drittanbietern
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022, Aktenzeichen C-148/21 und C-184/21, neue rechtliche Grundsätze für die Haftung von Amazon als Online-Marktplatzbetreiber aufgestellt. I. Der FallDer Schuh- und Taschendesigner Christian Louboutin sah sich mit markenrechtsverletzenden Angeboten auf Amazon konfrontiert und verklagte Amazon in Luxemburg und Brüssel auf Unterlassung. II. Die EntscheidungIm Kern geht es bei der Entscheidung des EuGHs folglich um die Auslegung des Begriffs der Benutzung in Art. 9 UMV, welcher die Tathandlung einer Markenrechtsverletzung beschreibt: |
"Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist; [...]" |
Zunächst schildert der EuGH die Grundzüge seiner bisherigen Rechtsprechung: |
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Für die nationalen Gerichte stellte sich nun die Frage, ob Amazon die markenrechtsverletzenden Angebote von Drittanbietern in seine eigene kommerzielle Kommunikation eingebunden hat. Die Antwort des Gerichts: Es sei davon auszugehen, dass der Online-Marktplatzbetreiber ein rechtsverletzendes Zeichen selbst benutze, wenn er neben den eigenen Verkaufsangeboten einen Online-Marktplatz bereitstelle und für einen Durchschnittsverbraucher der Eindruck entstehe, dass zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem rechtsverletzenden Zeichen eine Verbindung bestehe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinne, dass der Online-Marktplatzbetreiber die rechtsverletzenden Angebote von einem Drittanbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst vertreibe. Relevant hierfür sei, |
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III. Auswirkungen auf die PraxisEntlang der EuGH-Rechtsprechung ging auch der Bundesgerichtshof bislang davon aus, dass Plattformbetreiber nicht als Täter oder Teilnehmer für rechtsverletzende Angebote von Dritten auf ihrem Markplatz haften, solange sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Marke auch nicht in der Werbung benutzt hatten. |