30.09.2026 Fachbeitrag

Kein Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post

Update Arbeitsrecht September 2026

BAG, Urt. v. 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das aktuelle digitale „Scan-Verfahren” der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens beim Empfänger begründet. Arbeitgeber sind deshalb angehalten, künftig alternative Zustellnachweise sicherzustellen.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber lud einen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung schriftlich zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein und wählte hierfür das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post.

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und bestritt den Zugang des bEM-Einladungsschreibens. Der Arbeitgeber legte zum Nachweis des Zugangs den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und berief sich auf einen Anscheinsbeweis. 

Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gaben dem Arbeitnehmer Recht und erklärten die Kündigung mangels nachweisbaren Zugangs der bEM-Einladung für unwirksam.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Revision des Arbeitgebers zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Grundsatz, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst dann wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für den Zugang trägt der Absender.

Nach bisheriger Rechtsprechung wurde beim Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegen konnte. Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den eingetretenen Erfolg hinweist.

Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren sogenannten „Peel-Off-Verfahren” der Deutschen Post: Hierbei zog der Zusteller unmittelbar nach dem Einwurf ein physisches Abziehetikett von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte den Vorgang mit Unterschrift und Datumsangabe. Diese Dokumentation erfolgte somit nach dem tatsächlichen Einwurf und war geeignet, einen typischen Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises zu begründen.

Bei dem inzwischen von der Deutschen Post eingeführten digitalen „Scan-Verfahren” verhält es sich nach Auffassung des BAG grundlegend anders: Der Zusteller scannt am Zustellort den Barcode der Sendung mit seinem Handscanner, vergewissert sich, dass der Name des Empfängers am Briefkasten steht, und bestätigt den Vorgang durch seine Unterschrift auf dem Scanner – bevor er die Sendung tatsächlich in den Briefkasten einlegt. Der Auslieferungsbeleg wird somit zu einem Zeitpunkt generiert, in dem der Zugang noch nicht stattgefunden hat.

Das BAG sah hierin keine bloße Förmelei, sondern einen entscheidenden strukturellen Unterschied zum früheren Verfahren: 

Nach der Unterschrift auf dem Scanner werde vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zusteller nach der digitalen Bestätigung aufgehalten oder abgelenkt werde und die Sendung trotz des bereits generierten Auslieferungsbelegs nicht mehr tatsächlich in den Briefkasten einlege. Der elektronische Auslieferungsbeleg begründe daher allenfalls den Anschein, dass ein Zustellvorgang unmittelbar bevorstehe und die Sendung bis zur Adresse des Empfängers nicht auf dem Transportweg verloren gegangen sei – nicht aber den Anschein des tatsächlichen Zugangs.

Da es dem Arbeitgeber nicht gelang – auch nicht durch die Zeugenvernehmung des Postzustellers –, den Zugang der bEM-Einladung nachzuweisen, war die Kündigung unwirksam. Es fehlte der Nachweis, dass ein bEM kein milderes Mittel hätte darstellen können.

Praxishinweise und Ausblick

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat weitreichende Konsequenzen für die arbeitsrechtliche Praxis. Das Einwurf-Einschreiben – bislang einer der gängigsten Zustellungswege für Kündigungen, Abmahnungen, bEM-Einladungen und andere empfangsbedürftige Erklärungen – bietet nach dem aktuellen Verfahren der Deutschen Post keinen zuverlässigen Zugangsnachweis mehr.

Arbeitgeber sollten ihre Zustellprozesse daher umgehend auf Alternativen umstellen, die eine nachweisbare Zustellung gewährleisten. Als geeignete Zustellungswege kommen insbesondere in Betracht:

  • Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung: Das Schreiben wird dem Arbeitnehmer direkt ausgehändigt, der den Empfang auf einer Kopie mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift bestätigt. 

  • Zustellung durch Boten mit Einwurfprotokoll: Ein Bote wirft das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers ein und dokumentiert den Vorgang in einem schriftlichen Zustellprotokoll mit Datum, Uhrzeit und genauer Adresse. Der Bote muss den Inhalt des Schreibens kennen, um im Streitfall bezeugen zu können, was eingeworfen wurde.

  • Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Ausblick

Die Deutsche Post hat auf das Urteil bereits reagiert und ihr Zustellungsverfahren zwischenzeitlich angepasst. Im neu eingeführten Zustellverfahren soll nach dem Einwurf dieser durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert werden. Eine gerichtliche Überprüfung dieses neuen Verfahrens steht jedoch noch aus. Bis zu einer gerichtlichen Klärung ist zu empfehlen, auf die genannten Zustellungsalternativen zurückzugreifen.

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