30.09.2026 Fachbeitrag

Erneute Betriebsratsanhörung bei Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung?

Update Arbeitsrecht September 2026

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2026 – 19 Sa 6/26

Mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Az. 19 Sa 6/26) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigungserklärung und einer daraufhin im engen zeitlichen Zusammenhang erneut ausgesprochenen Kündigung auf denselben Sachverhalt keine erneute Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Das Gericht stellte zudem klar, dass das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats voraussetzt.

A. Sachverhalt

Die Beklagte erbringt Bewachungsdienstleistungen. Der Kläger war seit dem 17. März 2025 beschäftigt und befand sich bei Ausspruch der Kündigung noch in der Wartezeit. 

Am 12. Mai 2025 hörte die Beklagte den im Betrieb gebildeten Betriebsrat per E-Mail zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Als Kündigungsgrund teilte sie mit, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht in ihrem Interesse. Die Kündigungsfrist betrage sieben Kalendertage und es sei eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt. Der Betriebsrat ließ die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstreichen.

Die Beklagte versendete daraufhin am 24. Mai 2025 ein Kündigungsschreiben per Botendienst. Zwei Zustellversuche scheiterten. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger nicht zu.

Vom 25. Mai bis zum 4. Juni 2025 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung, worüber er seinen Vorgesetzten am 28. Mai 2025 per E-Mail informierte. Die Beklagte fertigte daraufhin am 4. Juni 2025 ein neues Kündigungsschreiben aus und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 12. Juni 2025, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2025 persönlich übergeben.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte unter anderem die fehlende erneute Betriebsratsanhörung. Das Arbeitsgericht Mannheim (Urt. v. 19. Februar 2026 – 1 Ca 148/25) gab der Klage statt und erachtete die Kündigung mangels erneuter Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als unwirksam.

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG Baden-Württemberg änderte das erstinstanzliche Urteil überwiegend ab und erklärte die Kündigung für wirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde allerdings nicht zum 12. Juni 2025, sondern erst zum 17. Juni 2025 beendet, da die siebentägige Kündigungsfrist (§ 2 Ziff. 3.1 MRTV für Sicherheitsdienstleistungen) erst ab dem Zugang am 10. Juni 2025 zu berechnen war.

1. Keine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich

Das LAG stellte sodann fest, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vom 12. Mai 2025 auch für die am 10. Juni 2025 zugegangene Kündigung vom 4. Juni 2025 ausreichte.

In seinem Urteil vertrat das LAG die Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG jeweils für die Kündigung Wirksamkeit entfalte, für die es eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber habe daher grundsätzlich für jede Kündigung ein Anhörungsverfahren durchzuführen (BAG 10. November 2005 – 2 AZR 623/04). Einer erneuten Anhörung bedürfe es immer dann, wenn eine erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sei und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen verwirklicht habe. Das Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung seien mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das erste per Boten versendete Kündigungsschreiben jedoch weder tatsächlich erhalten, noch sei es in seinen Machtbereich gelangt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit sei der Kündigungsvorgang nicht abgeschlossen, der Kündigungsentschluss nicht verwirklicht und eine wirksame Kündigung nicht in der Welt gewesen. Das zweite Kündigungsschreiben stelle sich daher nicht als zweite Kündigung dar, sondern als die erstmalige Verwirklichung des nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gefassten Kündigungsentschlusses.

2. Abweichung von der BAG-Rechtsprechung: Keine vorbehaltlose Zustimmung erforderlich

In einem zentralen Punkt wich das LAG ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Das BAG hatte in mehreren Entscheidungen als zusätzliche Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung verlangt (BAG 11. Oktober 1989 – 2 AZR 88/89; 16. September 1993 – 2 AZR 267/93; 7. Mai 1998 – 2 AZR 285/97; 10. November 2005 – 2 AZR 623/04).

Dem schloss sich die 19. Kammer des LAG nicht an. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung setze nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats voraus. Die Rechte des Betriebsrats würden vielmehr durch ein ordnungsgemäß eingeleitetes und abgeschlossenes Anhörungsverfahren gewahrt, da dem Betriebsrat damit die Gelegenheit gegeben werde, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 11. Oktober 1989 – 2 AZR 88/89; 25. Mai 2016 – 2 AZR 345/15). Zu mehr sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Die vorbehaltlose Zustimmung – ebenso wie eine nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fingierte Zustimmung – könne daher für die Wahrung der Rechte des Betriebsrats keine Rolle spielen.

C. Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die arbeitsrechtliche Praxis in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

Erstens bestätigt das LAG den Grundsatz, dass bei einer nicht zugegangenen Kündigung kein Verbrauch der Betriebsratsanhörung eintritt. Scheitert die Zustellung einer Kündigung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht erneut anhören, sofern die neue Kündigung auf denselben Sachverhalt gestützt wird und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Zustellversuch steht. Arbeitgeber sollten nach einer fehlgeschlagenen Zustellung daher zügig einen neuen Zustellversuch unternehmen und den Zusammenhang zwischen Anhörung und erneutem Kündigungsversuch dokumentieren.

Zweitens positioniert sich das LAG gegen das vom BAG bislang formulierte Erfordernis einer vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats als Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung. Die Revision wurde ausdrücklich zu dieser Fragestellung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt es sich aus Vorsichtsgründen, bei einer Wiederholung der Kündigung ohne vorbehaltlose Zustimmung nach gescheitertem Zugang den Betriebsrat vorsorglich erneut anzuhören.

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