Beleidigung des Vorgesetzten als „Arschloch“ – LAG Düsseldorf betont Vorrang der Abmahnung
Update Arbeitsrecht Oktober 2026
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2026 – 3 SLa 523/25: Keine Kündigung ohne Abmahnung bei einmaliger Entgleisung
Mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. 3 SLa 523/25) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Arschloch“ zwar „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Handelt es sich jedoch um eine einmalige, situationsbedingte Entgleisung eines langjährig unbeanstandet beschäftigten Arbeitnehmers, ist eine Abmahnung als milderes Mittel vorrangig.
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2001 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.
Im November 2024 sprach er seinen Vorgesetzten auf ein Team-Event an, zu dem er nicht eingeladen war. Als der Vorgesetzte ihn an den Organisator verwies, wandte sich der Kläger ab und äußerte im Weggehen in einigen Metern Entfernung das Wort „Arschloch“. Auf Nachfrage wiederholte er die Äußerung nicht.
Am Folgetag behauptete der Kläger zunächst, er habe „Alex“ gesagt. Erst im Rahmen der Verdachtsanhörung räumte er ein, dass er wahrscheinlich „Arschloch“ gesagt habe, bedauerte dies und entschuldigte sich. Die Arbeitgeberin kündigte gleichwohl mehrfach außerordentlich fristlos, hilfsweise mit Auslauffrist sowie hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück; sämtliche Kündigungen seien unwirksam.
Zwar stelle die Äußerung nach Auffassung des Gerichts eine grobe Beleidigung und eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar, die „an sich“ sowohl eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als auch eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtfertigen könne.
Die Kündigungen seien jedoch am Vorrang der Abmahnung gescheitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Abmahnung nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten sei oder die Pflichtverletzung so schwer wiege, dass schon ihre erstmalige Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen sei. Beides verneinte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Zum einen habe der Kläger die Beleidigung auf Nachfrage nicht wiederholt und sich – wenn auch spät, so doch noch vor Ausspruch der Kündigung – entschuldigt. Zudem sei der Kläger in seiner über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit nie mit vergleichbaren Entgleisungen aufgefallen.
Zum anderen sei die Beleidigung zwar vorsätzlich und unprovoziert erfolgt, es handele sich jedoch um ein „Augenblicksversagen“ aus Frustration. Die Betriebsdisziplin und die Autorität des Vorgesetzten hätten daher auch durch eine Abmahnung wiederhergestellt werden können.
Das anfängliche wahrheitswidrige Bestreiten spreche zwar gegen eine sofortige Einsicht, erhöhe aber nicht die Schwere der Beleidigung.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Praxishinweise
Die Entscheidung zeigt, dass selbst eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Maßgeblich bleibt stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Umstände:
Art, Ausmaß und Folgen der Äußerung, etwa ob sie wiederholt, gezielt oder im Beisein anderer Mitarbeiter erfolgte und welche konkreten Auswirkungen auf den Betriebsfrieden eingetreten sind;
Konfliktsituation und Verschuldensgrad, insbesondere ob es sich um eine spontane Entgleisung oder um überlegtes Handeln handelte;
Dauer und bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie das Nachtatverhalten des Arbeitnehmers, etwa eine Entschuldigung.
Bei einem erstmaligen, situationsbedingten Vorfall eines langjährig unbeanstandeten Arbeitnehmers ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung deshalb mit erheblichen Prozessrisiken verbunden.