Notärztin im Rettungsdienst: Kein zwangsläufiges Arbeitsverhältnis trotz sozialversicherungsrechtlicher abhängiger Beschäftigung
Update Arbeitsrecht September 2026
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21. Juli 2026 – 5 Ta 22/26
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses und der des Beschäftigungsverhältnisses werden in der Praxis häufig synonym verwendet. Aus rechtlicher Sicht sind diese Begriffe jedoch nicht deckungsgleich. So ist ein Arbeitsverhältnis stets ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Umgekehrt gilt dies aber nicht, weswegen Fallkonstellationen möglich sind, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, aber kein Arbeitsverhältnis besteht. Auf eben diese Diskrepanz hat kürzlich das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 21. Juli 2026 (5 Ta 22/26) hingewiesen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2019 als Notärztin für die Beklagte, eine GbR, tätig, die aufgrund eines Vertrags mit dem Landkreis den notärztlichen Bereitschaftsdienst am Standort “P-Stadt” übernahm. Sie leistete durchschnittlich acht 24-Stunden-Dienste pro Monat zu einer Vergütung von je EUR 1.100. Sie konnte Anzahl und Tage ihrer Dienste frei bestimmen; eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Landkreis zum 31. Dezember 2025 kündigte die Beklagte höchst vorsorglich ein „etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis". Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte rügte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht Stralsund bejahte den Rechtsweg, wogegen die Beklagte sofortige Beschwerde einlegte.
II. Entscheidung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Hinweis auf das Vorliegen eines sog. sic-non-Falls. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ließ das LAG jedoch erkennen, dass es die bisherigen Darlegungen der Klägerin für nicht ausreichend hielt, um das behauptete Arbeitsverhältnis zu belegen.
Das LAG führte aus, dass für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis nach § 611a Abs. 1 BGB der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend sei: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Hieran hatte das LAG im Falle der klagenden Notärztin Zweifel. So konnte die Klägerin die Anzahl und die Tage ihrer Dienste frei bestimmen; eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Dienste bestand nicht. Inhaltliche Weisungen der Beklagten zum Tätigkeitsinhalt seien, so das LAG, nicht dargelegt. Auch ergebe sich die Notwendigkeit der Einhaltung von Ausrückzeiten und anderen Vorgaben aus dem RDG M-V und der RDPVO M-V, nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Ebenso sei die Nutzung der Rettungswache, des Notarzteinsatzfahrzeugs und der Zusammenarbeit mit Sanitätern kein eigenständiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis, sondern läge „in der Natur der Sache".
Von zentraler Bedeutung ist der zweite Leitsatz des Beschlusses: Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV schließe die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus, denn das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis seien eben nicht identisch.
III. Einordnung in den Rechtsprechungskontext
Die Entscheidung steht in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des BSG. In seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 9/20 R hatte das BSG entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Notarzt im Rettungsdienst regelmäßig im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Der dortige Kläger war – ähnlich dem vorliegenden Fall – als Facharzt hauptberuflich in einer Klinik angestellt und leistete daneben einzelne Notarztdienste auf Grundlage einer „Honorarvereinbarung". Das BSG bejahte eine abhängige Beschäftigung, da der Notarzt einem Weisungsrecht unterlegen habe und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei. Die Eingliederung zeigte sich in der arbeitsteiligen Zusammenarbeit innerhalb der „Rettungskette" – Leitstellenalarmierung, Rettungswache, fremde Fahrzeuge, fremdes Personal. Dabei betonte das BSG ausdrücklich, dass auch Umstände, die „in der Natur der Sache" liegen oder durch gesetzliche Vorgaben bedingt sind, bei der Gesamtwürdigung nicht ausgeblendet werden dürften.
Die Abweichung des LAG-Beschlusses von den Grundsätzen des BSG liegt in der Betonung der fehlenden Identität von sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsbegriff (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und arbeitsrechtlichem Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB). § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" – woraus folgt, dass ein Arbeitsverhältnis zwar stets Beschäftigung begründet, Beschäftigung aber auch ohne Arbeitsverhältnis bestehen kann.
In der Praxis bedeutet dies: Die BSG-Rechtsprechung, wonach Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich regelmäßig abhängig beschäftigt sind, präjudiziert nicht die arbeitsrechtliche Einordnung dieser Beschäftigungsverhältnisse. Das LAG betont, dass für § 611a BGB eine eigenständige Prüfung der persönlichen Abhängigkeit erforderlich bleibt, bei der die Freiheit in der Diensteinteilung und das Fehlen konkreter inhaltlicher Weisungen stärker ins Gewicht fallen können als bei der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung.
Die Argumentation des LAG korrespondiert mit der jüngeren Rechtsprechungslinie des BAG. Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 (Schiedsrichter-Assistent, 3. Fußball-Liga) betonte das BAG, dass Regelvorgaben, Fortbildungspflichten und Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht automatisch für arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit sprechen, weil auch freie Dienstnehmer einem berechtigten Interesse des Auftraggebers an einheitlicher Leistungsausführung unterliegen können. Zudem hob das BAG hervor, dass die fehlende Verpflichtung zur Übernahme von Einsätzen und die einsatzbezogene Vergütung gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen – beides Umstände, die auch im Notarzt-Fall des LAG vorlagen, jedoch aus Sicht des BSG, das vordringlich auf die Durchführung der Einsätze nach deren Annahme durch den Notarzt abstellt, weniger relevant sind.
IV. Fazit und Ausblick
Der Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdient Aufmerksamkeit, weil er die unterschiedliche Reichweite der Begrifflichkeiten im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht am praktisch hochrelevanten Beispiel der Notarzttätigkeit im Rettungsdienst herausarbeitet. Während die BSG-Rechtsprechung eine abhängige Beschäftigung von Notärzten im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich nahezu als Regelfall behandelt, zeigt das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die arbeitsrechtliche Bewertung nach § 611a BGB zu einem abweichenden Ergebnis gelangen kann. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Freiheit bei der Dienstplanung und das Fehlen arbeitgeberseitiger Weisungen zum Inhalt der Tätigkeit. Der Beschluss reiht sich damit in die bestehende Linie der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein, die bei Pool-Modellen mit freier Diensteinteilung differenziert prüft und die Ergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernimmt. Die endgültige Klärung des Arbeitnehmerstatus der Klägerin im vorliegenden Fall bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.