29.10.2026 Fachbeitrag

Wirksame Abmahnung nach herabwürdigendem Facebook-Beitrag über Betriebsratskandidatin

Update Arbeitsrecht Oktober 2026

LAG Düsseldorf 2.10.2026 - 6 SLa 56/26

Welche Bedeutung kommt dem Einwand zu, belastende Screenshots seien mittels künstlicher Intelligenz gefälscht worden?

Mit dieser Frage hatte sich die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 6 SLa 56/26 zu befassen. Streitgegenständlich war insbesondere, ob der einer Abmahnung zugrunde liegende Facebook-Beitrag authentisch war oder ob es sich bei den vorgelegten Screenshots um KI-generierte Fälschungen eines Beitrags handelte, den der Arbeitnehmer – nach eigenem Vortrag – zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht hatte.

I. Zum Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1990 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, einem Unternehmen der Stahlindustrie, beschäftigt und seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Bei der Betriebsratswahl im Sommer 2025 kandidierte er auf der Liste 4. Die Arbeitnehmerin A kandidierte für die gewerkschaftlich organisierte Liste 9. In der geschlossenen Facebook-Gruppe „[Arbeitgebername] Fanclub“, der auch der Kläger mit seinem Profil angehörte, tauschten sich Beschäftigte der Beklagten aus.

Der Beklagten wurden Screenshots eines Beitrags zugeleitet, der am 11. Juni 2025 unter dem Profil des Klägers veröffentlicht worden war.

Der Beitrag hatte folgenden Wortlaut:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 – sachlich und klug!“

Unter dem Text war ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9 abgebildet, auf dem A mit einem nachträglich eingefügten, an Adolf Hitler angelehnten Oberlippenbart dargestellt war.

Der Beitrag wurde zwischenzeitlich gelöscht.

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2025 eine Abmahnung. Der Kläger bestritt die Urheberschaft des Beitrags und machte geltend, bei den Screenshots handele es sich um KI-generierte Fälschungen. Das Arbeitsgericht Duisburg wies die auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtete Klage mit erstinstanzlichem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: 1 Ca 1438/25) ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht hat zur Frage der Echtheit der Screenshots Beweis erhoben.

Es vernahm die Arbeitnehmerin A sowie einen weiteren Mitarbeiter, die die Beklagte als Zeugen benannt hatte. Im Wege des Gegenbeweises hörte es zudem den von dem Kläger benannten Administrator der Facebook-Gruppe als Zeugen.

A und der weitere Mitarbeiter bekundeten übereinstimmend, den Beitrag am frühen Morgen des 11. Juni 2025 in der Gruppe wahrgenommen und mit ihren Mobiltelefonen Screenshots davon angefertigt zu haben. Diese Screenshots konnten sie vorlegen. Darüber hinaus lag eine zeitnahe WhatsApp-Kommunikation zwischen beiden Zeugen über die Screenshots vor. Die Kammer erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Die Aussage des Administrators hielt sie hingegen aufgrund von Widersprüchen nicht für glaubhaft, sodass diese das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermochte.

Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass der Beitrag echt und dem Kläger zuzurechnen ist. In der Sache erachtete sie die Abmahnung als wirksam. Die Darstellung der A mit Oberlippenbart stelle einen Bezug zu Adolf Hitler und zum Nationalsozialismus her und sei geeignet, die Kollegin herabzuwürdigen. Hierin liege eine Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

Die Kammer erteilte dem Kläger den Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück. Ein Berufungsurteil ist daher nicht ergangen. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist rechtskräftig.

III. Bewertung und Fazit

Bemerkenswert ist das Verfahren weniger aufgrund der materiell-rechtlichen Bewertung als vielmehr wegen der beweisrechtlichen Fragestellung. Die Darstellung einer für den Betriebsrat kandidierenden Kollegin mit einem „Hitler-Bart“ rückt diese in die Nähe des Nationalsozialismus und stellt eine erhebliche Herabwürdigung dar. Die Kammer hat dieses Verhalten folgerichtig als Pflichtverletzung qualifiziert, die eine Abmahnung rechtfertigt.

Der Umstand, dass der Beitrag in einer geschlossenen Gruppe und im Rahmen eines Wahlkampfes veröffentlicht wurde, änderte an dieser Bewertung nach Auffassung der Kammer nichts.

Der eigentliche Erkenntnisgewinn liegt in dem Umgang mit dem Fälschungseinwand des Klägers. Die Kammer hat diesen nicht als unbeachtlich abgetan, sondern hierüber Beweis erhoben. Die Klärung erfolgte jedoch nicht im Wege eines technischen Sachverständigengutachtens, sondern mit den klassischen Mitteln der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO: übereinstimmende und glaubhafte Aussagen unmittelbarer Zeugen, die Original-Screenshots auf deren eigenen Endgeräten sowie die Auswertung der zeitnahen Kommunikation über den Vorfall. Der Gegenbeweis scheiterte an der Widersprüchlichkeit der Aussage des Gruppenadministrators.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kammer ihre Würdigung lediglich im Rahmen eines rechtlichen Hinweises mitgeteilt hat. Infolge der Berufungsrücknahme liegen keine Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils vor, was die Verallgemeinerungsfähigkeit der Ausführungen einschränkt.

Für die Praxis ist Arbeitgebern zu empfehlen, digitale Beweismittel frühzeitig und umfassend zu sichern. Hierzu gehört insbesondere die Dokumentation, wer den Inhalt wann wahrgenommen hat, mit welchem Endgerät die Screenshots gefertigt wurden und welche zeitnahe Kommunikation hierüber existiert. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der ursprüngliche Beitrag später gelöscht wird. Ein pauschaler Fälschungseinwand lässt sich mit derart gesicherten Beweismitteln wirksam entkräften.

Arbeitnehmer, die sich auf eine KI-Fälschung berufen, müssen damit rechnen, dass das Gericht ihrem Vortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht folgt. In diesem Fall bleibt die darauf gestützte arbeitsrechtliche Maßnahme – im vorliegenden Fall die Abmahnung – bestehen.

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