06.05.2019Fachbeitrag

Update IP Nr. 14

Markeninhaber kann Verwendung seiner Marken für Rabattgutscheine nicht untersagen

Das Landgericht Köln hat in einem wichtigen Urteil vom 12.03.2019 (Az.: 31 O 98/18) die rechtliche Position von Couponing-Anbietern deutlich gestärkt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist anhängig.

Rabatt- und sonstige Gutscheine spielen insbesondere im Internet eine immer größere Rolle. Sie sind anerkanntes und beliebtes Werbemittel für alle möglichen Produkte. Verschiedene Anbieter solcher Couponing-Dienstleistungen aller Art unterstützen insbesondere den Einzelhandel bei der Bewerbung seiner Produkte und beim Clearing solcher Coupons.

Der Fall

Ein Couponing-Dienstleister hatte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Einzelhändlern Rabattcoupons ausgelobt, bei denen bestimmte Produkte von Herstellern mit einem Rabatt beworben wurden. 

Ein Hersteller wehrte sich gegen die Verwendung seines Logos und einer Produktabbildung auf einem solchen Gutschein. Dabei forderte er den Couponing-Dienstleister auf, sowohl die Abbildung des Produkts (mit den darauf befindlichen Marken) als auch die isolierte Verwendung seines Logos zu unterlassen. Der Couponing-Anbieter war hiermit nicht einverstanden, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Urteil

Das Landgericht Köln hat in dem Urteil überzeugend dargelegt, dass die bestehenden Markenrechte des Herstellers nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft seien. Nach dieser Regelung hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Der Hersteller argumentierte, mit der Nutzung der Marken wolle der Couponing-Dienstleister seine eigenen Dienstleistungen bewerben. Dem hielt das Gericht entgegen, der Produktbezug der Werbung mit den Marken sei offensichtlich. So seien die Marken des Herstellers in unmittelbarer Nähe zur Auslobung des Rabattes dargestellt, so dass für den Betrachter des Coupons keinerlei Zweifel daran aufkämen, was mit den Marken beworben würde: nämlich die Produkte des Herstellers. Diese wurden auch berechtigterweise bei den Einzelhändlern vertrieben. Die Einzelhändler wiederum hatten sich des Couponing-Dienstleisters zur Bewerbung dieser Produkte bedient. Das Neue an dieser Entscheidung ist, dass § 24 Abs. 1 MarkenG nicht nur den Einzelhändler, sondern auch seine Dienstleister, wie den Couponing-Dienstleister, privilegiert. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Einzelhändler selber für die Produkte des Herstellers werbe oder aber hierfür einen Dritten einschalte. Entscheidend ist dabei, dass der Dritte deutlich macht, dass die Waren beim Einzelhändler zu erwerben sind. 

Anders könne es allenfalls bei Luxusprodukten oder solchen Produkten sein, die in selektiven Vertriebssystemen verkauft würden. Auch hier sei jedoch eine klare Weichenstellung, ob mit den Marken zumindest auch die Produkte der Hersteller beworben würden. Lediglich wenn mit den Marken des Herstellers allein die Leistung des Couponing-Dienstleisters beworben werde, könne dies unlauter sein. Ein solcher Fall lag nicht vor. 

Der Hersteller könne sich auch nicht gegen die Rabattierung als solche wehren, da die Preisbestimmung schon kartellrechtlich allein dem Einzelhändler überlassen bleibe. Ihm stehe es frei zu entscheiden, für welchen Preis er die Produkte des Herstellers weiterverkaufen möchte. 

Ausblick

Es bleibt spannend. Das Verfahren wird voraussichtlich in der Berufungsinstanz fortgeführt. Sollte sich die Sicht des Landgerichts Köln bestätigen, wäre viel an Rechtssicherheit für Couponing-Dienstleister gewonnen. Zwar kommt es stets auf die konkrete Gestaltung eines Gutscheins und die dahinter liegenden Gegebenheiten an, jedoch wäre damit bestätigt, dass die bisherige Gestaltung zahlreicher Gutscheine im Markt vom jeweiligen Markeninhaber nicht angegriffen werden kann. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage wäre sicherlich wünschenswert, würde jedoch noch einige Zeit auf sich warten lassen. 

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