04.04.2022Fachbeitrag

Update IP Media & Technology Nr. 65

OLG Köln: Keine Haftung des Betreibers einer Online-Plattform für Wettbewerbsverstöße sog. Affiliates

„Verwende beim Kauf gerne den von mir bereitgestellten Link. Er ist für dich kostenlos und ich erhalte beim Kauf eine kleine Provision“. Dieser Satz kommt ihnen bekannt vor? Nun, dann geht es Ihnen wie einer Vielzahl der Internet-Nutzer weltweit, die sich vor dem Kauf einer neuen Kamera oder einer Kaffeemaschine durch die Welt der Testberichte lesen. Diese Links dienen in der Regel nur einem Zweck: Den Verkaufserlös der beworbenen Website zu steigern.

Doch wie verhält es sich, wenn diese Links plötzlich nicht mehr erkennbar als Werbe- bzw. Affiliate-Link gekennzeichnet sind? Haben in diesem Fall Mitbewerber eine Möglichkeit gegen den Herausgeber dieser Werbelinks vorzugehen oder müssen sie sich direkt an den jeweiligen Werbepartner wenden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Urteil vom 11.02.2022 (Az. 6 U 84/21) nun klargestellt, eine Haftung des Anbieters eines Werbepartnerprogramms im Rahmen eines Online-Marktplatzes für Wettbewerbsverstöße, die durch einen Dritten als Betreiber einer eigenständigen Webseite begangen wurden, nicht besteht, wenn diesem keine Vorgaben über das Ob und Wie der Werbung gemacht wurden.

Der Fall

Hintergrund dieser Entscheidung des OLG Köln war das wettbewerbswidrige Verhalten eines Affiliates einer in Luxemburg ansässigen Unternehmensgruppe, welche unter anderem an dem Betrieb einer weltweiten Online-Verkaufsplattform beteiligt ist.

Im Rahmen dieser hatten Dritten die Möglichkeit an dem sog. Affiliate-Programm des Betreibers der Verkaufsplattform teilzunehmen. Hierzu stellte der Betreiber dem Dritten sog. Affiliate-Links zur Verfügung, welche diese auf ihren eigenen Webseiten als Werbe-Links platzieren konnten. Sofern die Nutzung dieser Links zu dem Abschluss eines Kaufvertrags führte, erhielt der jeweilige Affiliate einen prozentualen Anteil am Kaufpreis als Vermittlungsprovision.

Das Affiliate-Programm sah indes keine Vorgaben für die Gestaltung der Affiliate-Website oder den Umfang verwendeten Werbelinks keine Weisungsbefugnis des Betreibers der Verkaufsplattform vor.

Nach erfolgloser Abmahnung eines Affiliates der Verkaufsplattform, wegen irreführender Verwendung des Affiliate-Links im Rahmen einer Testwerbung auf der Affiliate-Website nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagte ein Mitbewerber für die beworbenen Produkte (Matratzen) nun auf Unterlassung.

Das Urteil des OLG Köln

Das OLG Köln hatte sich nun mehr mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Affiliates nach § 8 Abs. 2 in Anspruch genommen werden können. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist gem. § 8 Abs. 2 UWG auch dann gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurde.

Der Sinn und Zweck einer solchen Regelung liegt darin, dass das Vorschieben der eigenen Angestellten durch ein Unternehmen, um einer eigenen Haftung zu entgehen, verhindert werden soll. Vielmehr muss und soll ein Unternehmer daher die Haftung für jede Tätigkeit unternehmen, die im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit - mit und ohne sein Wissen - begangen worden ist.

Für das OLG Köln stellte sich somit in dem vorliegenden Fall die Frage, ob und wann der Betreiber auf Unterlassung der Handlungen seiner Affiliates verklagt werden kann. Dies solle primär von drei Faktoren abhängig sein. Zum einen müsse die Handlung innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden sein, zu welchem auch der Vertrieb- und Werbeprozess zähle. Weiterhin müsse der Handelnde dergestalt in den Betrieb eingegliedert sein, dass der Erfolg seiner Handlungen dem Betriebsinhaber zu Gute komme. Zuletzt, so das Gericht, müsse dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Handelnden eingeräumt sein, welcher in den Bereich des beanstandeten Verhaltens fällt.

Letztes ist nach Ansicht des OLG Köln im Fall von sog. Affiliats zu verneinen, da es an eine Einbindung der Werbepartner in die Organisation des Betreibers der Verkaufsplattform fehlen würde. Insbesondere fehle es an der Möglichkeit der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tätigkeit der Werbepartner. Dem Werbepartner war aufgrund der Ausgestaltung des Affiliate-Programms sowohl die Entscheidung über das Ob, als auch die Entscheidung über das Wie der Werbung selbst und ohne Kontrolle durch den Betreiber der Verkaufsplattform überlassen worden. Aus diesem Grund standen die wesentlichen Vorgänge nicht unter dem Einfluss des Beklagten.

Sicherlich könnte man allerdings auf den Gedanken kommen, dass ein bestimmender Einfluss dennoch vorliegen könnte, da dem Werbepartner der Erhalt einer Provision in Aussicht gestellt werde. Jedoch erteilte das OLG Köln auch dieser Überlegung eine Abfuhr. Das Verhältnis zwischen den Werbepartnern sei ausschließlich auf den reinen Austausch von Leistungen beschränkt, sodass der Betreiber der Verkaufsplattform weder einen bestimmenden Einfluss ausübe noch dies überhabt tun müsse.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Betreiber einer Verkaufsplattform dann nicht für das Verhalten ihrer Werbepartner haften, wenn das Werbeprogramm ausschließlich die Bereitstellung eines Werbelinks vorsieht ohne zusätzliche Angaben zur Verwendungsart oder den Verwendungszeitpunkt zu machen.

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