08.08.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 72

OLG Schleswig: Werbung mit „klimaneutral“ – kein Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher

Für viele Verbraucher ist die Umweltverträglichkeit von Produkten ausschlaggebend für ihre Kaufentscheidung. Aber was bedeuten Begriffe wie umweltfreundlich, umweltverträglich, umweltschonend oder bio? Diese unklaren Bezeichnungen laden geradezu zum sogenannten Greenwashing ein, also dem Versuch eines Unter-nehmens, sich zu Werbe- und PR-Zwecken umweltbewusster darzustellen, als es eigentlich ist.

Zu den vorgenannten Begriffen gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung, wonach bei ihrer Verwendung zu Werbezwecken ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verbraucherkreises über Bedeutung und Inhalt der Begriffe besteht. Ob dies auch für den Begriff „klimaneutral“ gilt, hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 30.06.2022 (Az. 6 U 46/21) entschieden.

I. Der Fall

Ein Hersteller von Haushalts- und Hygieneprodukten wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er seine Müllbeutel unter der Marke „X“ und eine Produktlinie unter der Subbrand „X klimaneutral“ bewarb. Neben der Subbrand war auf den Müllbeuteln und der Verpackung dieser Produktlinie ein Hinweis auf die Unter-stützung von „Goldstandard zertifizierten Klimaschutzprojekten“ zu finden.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und bekam in erster Instanz vor dem LG Kiel Recht. Das Landgericht stellte zwar fest, dass „klimaneutral“ nicht mit emissionsfrei gleichzusetzen sei. Klimaneutralität könne aber auf unter-schiedlichen Wegen erreicht werden, weshalb der Verbraucher hierzu entsprechende umfassendere Informationen benötige.

II. Die Entscheidung des OLG

In der Berufungsinstanz entschied das OLG Schleswig, dass die Angabe „klimaneutral“ nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG sei. Eine Irreführung kommt in Betracht, wenn das Verständnis, das eine Angabe in dem angesprochenen Verkehrskreis erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen habe sich das Verständnis etabliert, dass der Begriff „klimaneutral“ eine ausgeglichene Emissionsbilanz meine. Verbrauchern sei überdies bewusst, dass für CO²-Neutralität Kompensationsmaßnahmen notwendig sind und dass Produkte wie Müllbeutel nicht emissionsfrei hergestellt werden können. Die Angabe „klimaneutral“ rufe deswegen kein besonderes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise hervor. Anders als die vergleichbare Bezeichnung eines Produkts als „umweltfreundlich“ enthalte der Begriff „klimaneutral“ eine klare und überprüfbare Aussage. 

Der Hinweis auf die unterstützen Klimaschutzprojekte wirke zudem einer Irreführung darüber entgegen, dass die Werbung mit „klimaneutral“ bei Verbrauchern die Vorstellung einer emissionsfreien Produktion hervorrufe, obwohl CO²-Neutralität „nur“ über Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Beachtenswert ist für die Praxis hier, dass der Senat ausführlich prüft, ob die grafische Gestaltung dieses Hinweises ausreichend am Blickfang teilnimmt und ein ausreichender Bezug zur beworbenen Klimaneutralität erkennbar ist. 

Schließlich zog das OLG in Erwägung, dass die Beklagte eine Informationspflicht verletzt hat. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG nämlich auch, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Zunächst erkennt das Gericht das hohe Interesse der Ver-braucher daran an, in welchem Umfang Emissionen bei der Herstellung vermieden und/oder ausgeglichen werden. Es lehnt eine Informationspflicht darüber auf dem Produkt aber ab, weil die erforderlichen detaillierten Erläuterungen dort keinen Platz hätten. Ein Hinweis auf der Verpackung auf eine Internetseite mit den entsprechenden Informationen (bspw. QR-Code) genüge. Auch eine grobe Kenntlichmachung wie zum Beispiel „20% klimaneutral dank eigener Anstrengungen und zu 80 % durch zugekaufte Zertifikate für Klimaschutzprojekte“ sei nicht nötig und wegen fehlender Bezugsgrößen sogar geeignet, den Verbraucher irrezuführen.

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Ihr liegt ein nachvollziehbares und lebensnahes Verbraucherverständnis von umweltbezogener Werbung zu Grunde. Damit ermöglicht die Rechtsprechung Unternehmen, weiterhin mit ihren Bemühungen um Emissionsausgleich zu werben. 

Das Thema Greenwashing beschäftigt nicht nur das OLG Schleswig, die Entscheidung steht vielmehr in einer Reihe zu diversen anderen Urteilen der letzten 18 Monate: 

  • LG Kleve, Urteil vom 22.06.2022 – 8 O 44/21: Keine Irreführung bei Werbung für eine Produktion als "klimaneutral" bei Kompensation
  • LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2022 – 36 O 92/21 KfH: Irreführende Werbung für CO₂-Reduktion durch Klimafonds
  • LG Oldenburg, Urteil vom 16.12.2021 – 15 O 1469/21: Unzulässige Werbung für Fleischprodukte als "klimaneutral" bei Kompensation der schädlichen Gase durch Erwerb von CO2-Zertifikaten
  • LG Konstanz, Urteil vom 19.11.2021 – 7 O 6/21 KfH: Werbung mit der Aussage „klimaneutrales Premium-Heizöl“ ohne nähere Erläuterungen zur Herbeiführung der Klimaneutralität verstößt gegen § 5a Abs. 2 UWG
  • OLG Hamm (4. Zivilsenat), Urteil vom 19.08.2021 – 4 U 57/21: Irreführende Aussagen zur Umweltverträglichkeit des Angebots eines Internet-Händlers
  • OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.4.2021 – 6 U 200/19: Irreführende Werbeaussagen über „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“
  • LG Lüneburg, Urteil vom 25.02.2021 - 7 O 6/21: Irreführende Werbung für „klimaneutrales Premium-Heizöl“ ohne nähere Erläuterungen zur Herbeiführung der Klimaneutralität 
Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.