Roboter belästigt eine Jugendliche in Köln – wer haftet strafrechtlich, wenn die Maschine zugreift?
Update Compliance 9/2026
Medienberichten zufolge soll in der Nacht zum 11. Oktober 2026 ein etwa 1,20 Meter großer Roboter in der Kölner Innenstadt eine 16-Jährige am Gesäß berührt haben. Der Vorfall wirft eine Frage auf, die mit der Verbreitung humanoider Roboter und KI auch für Unternehmen wichtiger wird: Wer ist strafrechtlich verantwortlich, wenn eine Maschine eine Rechtsgutsverletzung begeht?
Der Sachverhalt
Die Jugendliche stand vor einem Restaurant in Köln, als sich der wie Ironman aussehende rot-goldene Roboter von hinten näherte und sie schließlich mehrfach am Gesäß berührte. Der Besitzer des Roboters und sein Begleiter sollen den Vorfall gefilmt und sodann live im Internet gestreamt haben. Die Polizei fand den Roboter im Kofferraum eines Autos und beschlagnahmte ihn zusammen mit den Smartphones der beiden. Ermittelt wird wegen des Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage. Die Kriminalpolizei prüft vor allem, ob der Roboter gezielt gesteuert wurde oder selbstständig handelte.
Strafrechtliche Einordnung
Nach geltendem Strafrecht kann nur ein Mensch Täter einer Straftat sein. Wird ein Roboter ferngesteuert oder entsprechend programmiert, ist er nur das Werkzeug. Verantwortlich ist die Person, die ihn steuert. Handelte der Besitzer hier gezielt und steuerte den Roboter entsprechend, um der jungen Frau zu nahe zu kommen, könnte er sich wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar gemacht haben.
Eine strafrechtliche Haftung der Besitzer, Programmierer oder Hersteller von künstlicher Intelligenz kommt allerdings nur in Betracht, wenn diese auch verantwortlich für die „Handlung“ der KI bzw. des Roboters sind. So zum Beispiel durch gezielte Steuerung, entsprechende Programmierung zuvor oder der Implementierung von entsprechenden Verhaltensweisen. Auch eine Haftung wegen Fahrlässigkeit kommt jeweils dann in Betracht, wenn der hinter der KI stehende Mensch die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hat – z. B. durch unterlassene Vorsichtsmaßnahmen, Sicherheitslücken oder Fehlprogrammierungen – und eine rechtswidrige Verhaltensweise der KI hätte verhindern können.
Fehlt es an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Menschen – insbesondere, wenn die KI so autonom handelt, dass ihre Handlung keiner natürlichen Person mehr zurechenbar ist –, entsteht eine Haftungslücke.
Ausblick
Seit längerer Zeit wird bereits in Literatur und Medien über eine Reform der (strafrechtlichen und anderweitigen) Haftung in Bezug auf die immer autonomer werdende KI diskutiert. Die Vorschläge reichen hier von sich ausweitenden Strafnormen für die Strafbarkeit der handelnden Menschen bis hin zu einer möglichen Strafbarkeit der KI selbst (sog. Maschinenstrafrecht). Nach derzeitigem Recht ist eine Strafbarkeit von Maschinen aber nicht möglich, und diese wird auch aktuell nach überwiegender Auffassung (noch) abgelehnt. Ob es bei einer Ablehnung der Haftung von KI bleibt, bleibt abzuwarten – bei der rasant fortschreitenden Entwicklung der künstlichen Intelligenz ist es aber nahezu undenkbar, dass keine irgendwie geartete Anpassung des geltenden Rechts zukünftig erfolgen wird.
Für Unternehmen empfiehlt es sich aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage und ungewissen Entwicklung bereits jetzt die Zuständigkeiten im Unternehmen für die einzelnen KI-Bereiche klar festzulegen und Maßnahmen gegen KI-bezogene Pflichtverletzungen, wie den Erlass von Richtlinien und die Durchführung von entsprechenden Schulungen, vorzunehmen und zu dokumentieren.