Bundestag verschärft Sanktionen im Außenwirtschaftsstrafrecht: Wichtige Änderungen für Unternehmen
Update Compliance 2/2026
Der Bundestag hat einen lange angekündigten Schritt vollzogen: Mit dem nun verabschiedeten Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union wird das deutsche Außenwirtschaftsrecht spürbar verschärft. Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Sanktionsverstöße werden schneller zur Straftat und potenziell deutlich teurer. Die Änderungen treten am Tag nach der für Ende Januar/Anfang Februar zu erwartenden Verkündung des Gesetzes unmittelbar in Kraft.
Der Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie 2024/1226 um, deren Ziel ein einheitliches und wirksames Sanktionsstrafrecht in der EU ist.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat
Kern der Reform ist die umfassende Überarbeitung der Straf- und Bußgeldvorschriften im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Zahlreiche vorsätzliche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit galten, sind künftig Straftaten. Dazu zählen unter anderem Verstöße gegen Finanzsanktionen und Transaktionsverbote sowie die Verschleierung von Vermögenswerten zur Sanktionsumgehung. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG) entfällt in diesen Fällen.
Wegfall der „48-Stunden-Schonfrist"
Die bisherige, in § 18 Abs. 11 AWG verankerte Schonfrist wird ersatzlos gestrichen. Sanktionsakte der EU gelten damit unmittelbar ab ihrer Veröffentlichung. Zwar erkennt die Gesetzesbegründung an, dass praktische Implementierungsschwierigkeiten im Einzelfall den für eine Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz entfallen lassen könnten, das Risiko für Unternehmen erhöht sich dennoch erheblich.
Strafbarkeit schon bei Leichtfertigkeit für Dual-Use-Güter
Bei Verstößen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern reicht künftig bereits Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit aus (§ 18 Abs. 8a AWG-RegE). Dies erhöht das Risiko insbesondere in operativen Export- und Importprozessen mit komplexer Güterklassifizierung.
Neue Strafbarkeit bei Verstößen gegen Meldepflichten
Auch die Strafbarkeit von Meldepflichtverstößen wird erweitert. So wird die sogenannte Jedermannspflicht zur Meldung von Informationen über sanktionierte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (§ 18 Abs. 5a AWG-RegE) unter bestimmten Voraussetzungen strafbewehrt und erhöht das Risiko auch außerhalb klassischer Exportkontrollfunktionen. Ausgenommen von der Pflicht bleiben zur Rechtsvertretung berechtigte Berufsgruppen.
Neue Treuhandverwaltung für Tochterunternehmen russischer Konzerne
Als Reaktion auf das 18. EU-Sanktionspaket wird in § 6a AWG-RegE ein nationaler Rahmen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung geschaffen. Damit soll die Handlungsfähigkeit inländischer Unternehmen trotz sanktionierter Eigentümerstrukturen gesichert werden. Ergänzend dazu regeln die neuen §§ 6b bis 6g AWG-RegE die sogenannte Anteilspflegschaft, welche die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft sichern soll.
Unternehmensgeldbußen: Vierfach höhere Höchstbeträge
Besonders schmerzhaft ist die Reform für Unternehmen beim Blick auf die Sanktionen: Das Höchstmaß der Unternehmensgeldbuße steigt von 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR – zzgl. Abschöpfung von Gewinnen respektive ersparter Aufwendungen.
Strafbare Sanktionsverstöße einzelner Mitarbeitender können damit existenzielle Risiken für das gesamte Unternehmen nach sich ziehen.
Einordnung: Mehr Abschreckung, mehr Verantwortung
Mit der Gesetzesänderung folgt Deutschland konsequent der europäischen Linie, die Sanktionsdurchsetzung als sicherheits- und wirtschaftspolitisches Instrument zu stärken. Die Reform ist kein bloßes „technisches Update“, sondern ein klarer Kurswechsel hin zu echter strafrechtlicher Abschreckung. Für Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Verschärfung der Haftungs- und Reputationsrisiken.
Handlungsempfehlung: Jetzt handeln statt später zu reagieren
Die Botschaft des Gesetzgebers ist eindeutig: Unwissenheit und organisatorische Defizite schützen nicht mehr. Unternehmen sollten die neuen Regelungen zum Anlass nehmen, ihre Sanktions-Compliance umfassend zu überprüfen. Wir empfehlen insbesondere einen Fokus auf folgende Bereiche:
- Überprüfung der Compliance-Kultur: Verankern Sie die Bedeutung der Sanktionseinhaltung unmissverständlich in Ihrer Unternehmenskultur („Tone from the Top") und überprüfen Sie Ihre vertraglichen Absicherungen gegenüber Geschäftspartnern (Sanktionsklauseln).
- Risikobasierte Schulungskonzepte: Schulen Sie nicht nur Ihre Fachabteilungen, sondern alle Mitarbeitenden, die mit sanktionsrelevanten Prozessen in Berührung kommen - vom Einkauf über den Vertrieb bis zur Finanzbuchhaltung.
- Prozessuale und technische Anpassungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre internen Prozesse und IT-Systeme eine Umsetzung neuer Listungen in Echtzeit ermöglichen. Der Wegfall der Schonfrist erfordert eine unmittelbare Reaktionsfähigkeit.
- Sorgfalt bei der Güterklassifizierung: Die neue Strafbarkeit bei Leichtfertigkeit im Bereich der Dual-Use-Güter erfordert eine noch robustere und nachvollziehbar dokumentierte Güterklassifizierung.
- Implementierung von Meldewegen: Definieren Sie klare interne Prozesse und Zuständigkeiten für die Erfüllung der erweiterten Meldepflichten, damit Informationen über sanktionsrelevante Sachverhalte das Unternehmen nicht verlassen.
Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Jakob Döllner erstellt.