23.06.2026 Fachbeitrag

Neue EU-Antikorruptionsrichtlinie: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Update Compliance 8/2026

Die EU-Antikorruptionsrichtlinie ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Sie verschärft das Korruptionsstrafrecht und schafft zugleich klare Anreize für wirksame Prävention. Wirksame Compliance-Programme, Ethikschulungen und schnelle Abhilfemaßnahmen können künftig als mildernde Umstände berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn sie tatsächlich gelebt werden. Für Unternehmen heißt das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Compliance-Programme auf den Prüfstand zu stellen.Wer Risiken früh prüft, reduziert spätere Bußgeldrisiken.

Die Richtlinie ersetzt den Rahmenbeschluss 2003/568/JI und das EU-Bestechungsübereinkommen. Sie entfaltet keine unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen. Für nationale Antikorruptionsstrategien und Risikobewertungen gelten 36 Monate.

Was kommt: Die neuen Straftatbestände im Überblick

Die Richtlinie vereinheitlicht das europäische Korruptionsstrafrecht. Der Deliktskatalog umfasst:

  • Bestechung im öffentlichen Sektor (Art. 3): Vorteilsgewährung an Amtsträger für pflichtwidrige oder pflichtgemäße Diensthandlungen
  • Bestechung im privaten Sektor (Art. 4): Vorteilsgewährung an Mitarbeiter privater Unternehmen für pflichtwidriges Verhalten
  • Veruntreuung (Art. 5): Zweckwidrige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte durch öffentliche Bedienstete (und optional Privatpersonen)
  • Unerlaubte Einflussnahme (Art. 6): Vorteilsgewährung für die Ausübung unzulässigen Einflusses auf öffentliche Bedienstete – neu für Deutschland
  • Rechtswidrige Amtsausübung (Art. 7): Schwere Rechtsverstöße bei der Amtsführung – in Deutschland bereits erfasst
  • Flankierende Delikte (Art. 8–11): Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verheimlichung von Taterträgen, Anstiftung/Beihilfe/Versuch

Für Deutschland besonders relevant ist Art. 6: Wer einem Dritten einen Vorteil dafür gewährt, dass dieser unzulässigen Einfluss auf einen öffentlichen Bediensteten ausübt, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Der deutsche Gesetzgeber wird hier einen neuen Tatbestand schaffen müssen, da § 108f StGB nur Mandatsträger erfasst. Für Unternehmen bleibt die Abgrenzung zur legitimen Lobbyarbeit vorerst unklar.

Sanktionen und Prävention

Die Richtlinie verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Für natürliche Personen müssen die Höchststrafen je nach Delikt mindestens drei, vier oder fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichen. Bei Bestechung im öffentlichen Sektor mit Pflichtverletzung verlangt Art. 12 ein Höchstmaß von mindestens fünf Jahren.

Juristische Personen geraten stärker in den Fokus. Sie können verantwortlich sein, wenn Leitungspersonen Korruptionsdelikte zugunsten des Unternehmens begehen oder wenn mangelhafte Aufsicht oder Kontrolle die Tat ermöglicht hat. Das deutsche System der Verbandsgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG ist bereits unionsrechtskonform.

Für Kernverstöße (Bestechung, Veruntreuung) müssen die Bußgeldrahmen Höchstbeträge von mindestens fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder 40 Mio. Euro vorsehen. Für unerlaubte Einflussnahme, Justizbehinderung und Bereicherung sind mindestens drei Prozent oder 24 Mio. Euro vorgesehen. Die geplante Novellierung des § 30 OWiG zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie wird diese Anforderungen bereits erfüllen.

Compliance als Schutzschild: Mildernde Umstände für Unternehmen

Die Richtlinie setzt nicht nur auf Repression, sondern auch auf Prävention. Art. 16 nennt ausdrücklich wirksame interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme als mildernde Umstände für juristische Personen. Ebenso können eine schnelle freiwillige Meldung an die Behörden und die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen mildernd wirken.
Erwägungsgrund 29 stellt aber klar: Reine „Papiertiger" ohne praktische Umsetzung bleiben unberücksichtigt. Nur wer im Ernstfall nachweisen kann, dass sein Programm tatsächlich gelebt wird, profitiert von der Milderungswirkung.
Flankierend verpflichtet Art. 20 die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und hebt konkrete Risikobereiche hervor: Interessenkonflikte, Parteienfinanzierung und „Drehtür“-Situationen beim Wechsel zwischen öffentlichem und privatem Sektor. Art. 25 stärkt den Schutz von Hinweisgebern.

Praxishinweis

Unternehmen sollten die Umsetzungsfrist nicht abwarten. Wer bereits jetzt über ein funktionierendes Antikorruptionsprogramm verfügt, sollte dieses anhand der neuen Vorgaben überprüfen. Wer noch keines hat, sollte die Zeit bis zur nationalen Umsetzung nutzen, um eines aufzubauen.

Der praktische Nutzen eines Antikorruptionsprogramms zeigt sich in der Durchsetzbarkeit im Ernstfall. Dokumentation ist dabei der Schlüssel: Nur wer nachweisen kann, dass Kontrollen, Schulungen und Prüfungen tatsächlich stattgefunden haben, profitiert von der Milderungswirkung. Die Richtlinie ist ein guter Anlass, das eigene Programm einem strukturierten Check zu unterziehen.

Dazu gehören vor allem folgende Schritte:

  • Anti-Korruptions-Policy aktualisieren: Geschenke, Einladungen, Spenden, Sponsoring, Interessenkonflikte und den Einsatz von Beratern klar regeln. Zahlungen an Intermediäre besonders prüfen.
  • Risikoanalyse nachschärfen: Korruptionsrisiken nach Geschäftsbereich, Region, Transaktionsart und Geschäftspartner erfassen. Ergebnisse dokumentieren und Maßnahmen ableiten.
  • Third-Party-Due-Diligence stärken: Vermittler, Vertriebsberater, Joint-Venture-Partner und Public-Affairs-Dienstleister risikobasiert prüfen. Vertragsklauseln, Freigaben und Monitoring verbinden.
  • Schulungen zielgerichtet ausrichten: Vertrieb, Einkauf, Public Affairs, Geschäftsführung und Auslandsorganisationen mit kurzen Fallstudien trainieren. Unerlaubte Einflussnahme und Amtsträgerkontakte einbeziehen.
  • Hinweisgebersystem testen: Meldekanäle, Zuständigkeiten, Reaktionsfristen und Dokumentation prüfen. Meldungen müssen nachweisbar bearbeitet werden.
  • Compliance-Nachweise sichern: Kontrollen, Prüfungen, Freigaben und Abhilfemaßnahmen so dokumentieren, dass sie in Ermittlungen schnell vorgelegt werden können.

Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Saskia Reimann erstellt.

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