Deutschlandweite Razzien: Ermittlungsbehörden nehmen „deutsche Steueroasen” ins Visier
Update Compliance 6/2026
Die Steuerfahndung hat Medienberichten zufolge in großem Umfang Geschäftsräume und Wohnungen in Monheim am Rhein und weiteren Kommunen mit besonders niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen durchsucht. Im Fokus stehen Unternehmen, die ihren Sitz in sogenannte „deutsche Steueroasen“ verlagert haben sollen, ohne dort eine tatsächliche Betriebsstätte zu unterhalten. Der Tatvorwurf lautet auf Steuerhinterziehung durch Vortäuschung eines steuerlichen Betriebsstättensitzes. Betroffene Unternehmen müssen jetzt schnell und richtig handeln und sollten sich entsprechend vorbereiten.
Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern
In Presseberichten ist die Rede vom größten Schlag gegen deutsche Steueroasen in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Ermittlungen führt die neu eingerichtete Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität (Zefin) bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Gemeinsam mit rund 110 Ermittlungspersonen des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) führte die Zefin an zahlreichen Standorten durch – insbesondere in Monheim oder Leverkusen, aber auch in Düsseldorf, Mönchengladbach und in Siegburg sowie in Bayern.
Die Durchsuchungsmaßnahmen trafen nicht nur die aus Sicht der Behörden verdächtigen Unternehmen selbst, sondern laut Medienberichterstattung in erster Linie einen Dienstleister, der – mutmaßlich in Kenntnis der Tatsache, dass der Firmensitz dort nur zum Schein gemeldet war – Büros an mehr als 100 Unternehmen vermietet und diesen somit einen Scheinsitz ermöglicht haben soll. Insbesondere nordrhein-westfälische Strafverfolgungsbehörden gingen verstärkt gegen Steuerhinterziehung vor. Bereits im vergangenen Jahr gab es groß angelegte Durchsuchungen wegen Gewerbesteuerhinterziehungsvorwürfen. Auch in Zukunft sind weitere Ermittlungsmaßnahmen und Durchsuchungen durch die genannten, neu gegründeten und mit entsprechenden Kräften ausgestatteten, Behörden im Bereich der Wirtschafts- und Finanzkriminalität zu erwarten.
Niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze im Fokus
Hintergrund der durchgeführten landesweiten Durchsuchungsmaßnahmen sind Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung aufgrund von unrichtigen Gewerbesteuer-Erklärungen zu dem sogenannten „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Kommunen wie Monheim am Rhein, Grünwald oder auch Leverkusen locken Unternehmen mit außergewöhnlich niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen an. Der Hebesatz in Monheim liegt bei 250 Punkten – deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von rund 405 Punkten. Die Steuerersparnis für Unternehmen, die ihren Sitz an diesen Orten haben, ist erheblich. Die Finanzbehörden prüfen nun, ob die gemeldeten Betriebsstätten tatsächlich existieren oder ob es sich um reine Briefkastenadressen handelt. Der Verdacht richtet sich gegen Unternehmen, die am Niedrigsteuer-Standort keine eigenen Räumlichkeiten, kein Personal und keine operative Tätigkeit unterhalten, sondern bei denen die tatsächliche Geschäftstätigkeit an einem anderen Ort erfolgt.
Steuerstrafrechtliche Risiken bei unrichtigen Angaben zur Betriebsstätte
War die Gewerbesteuer an einem anderen als dem von dem Unternehmen angegebenen Betriebsstättenort zu entrichten, können die bisherigen Gewerbesteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten. Ob und wo eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich nach § 12 AO. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Eine Betriebsstätte kann insbesondere auch die Stätte der Geschäftsleitung sein. Für die Bestimmung der Geschäftsleitung ist auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung abzustellen (§ 10 AO). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächliche Ausübung der Leitungstätigkeit, nicht eine lediglich formale Anmeldung. Die Finanzbehörden stützen sich auf Indizien wie fehlende eigene Büroräume, kein am Ort tätiges Personal, Nutzung von Coworking-Spaces oder virtuellen Büros ohne echte Präsenz sowie Geschäftsführung und operative Entscheidungen an einem anderen Standort. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung setzt neben den genannten unrichtigen oder unvollständigen Angaben voraus, dass dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden (§ 370 Abs. 1 AO). Im Falle einer Verurteilung aufgrund einer entsprechenden Steuerhinterziehung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 AO).
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen mit Sitz in Niedrigsteuer-Kommunen sollten umgehend eine steuerrechtliche Prüfung durchführen (lassen), ob ihre Betriebsstättenstruktur einer steuerrechtlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Überprüfung standhält. Entscheidend ist insbesondere, dass am gemeldeten Standort eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit stattfindet – dokumentiert durch eigene Räumlichkeiten, anwesendes Personal und nachweisbare operative Entscheidungen vor Ort. Wer proaktiv die eigene Betriebsstättensituation analysiert und gegebenenfalls Korrekturen vornimmt, kann das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung erheblich reduzieren.
Unter den Voraussetzungen des § 371 AO kann im Einzelfall zudem eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur, solange die Tat noch nicht – beispielsweise durch eine Durchsuchung und Beschlagnahme kompromittierender Unterlagen – entdeckt ist. Zuletzt sollten sich Unternehmen grundsätzlich – unabhängig von etwaigen diese treffenden berechtigten oder unberechtigten Vorwürfen – auf etwaige Durchsuchungen vorbereiten, das heißt Richtlinien vorsehen, Mitarbeitende entsprechend schulen, einen externen Strafrechtsanwalt als Notfallkontakt ansprechen und einen entsprechenden Notfallplan vorhalten. Dieser sollte klare Handlungsanweisungen für die anwesenden Mitarbeitenden enthalten. Insbesondere gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und sich grundsätzlich kooperativ zu zeigen, bis ein schnellstmöglich hinzugezogener Berater vor Ort ist, der die Durchsuchung konstruktiv begleiten kann.