25.11.2025 Fachbeitrag

Foreign Corrupt Practices Acts (FCPA): Erheblich gestiegenes Compliance-Risiko für Unternehmen mit Bezug zu Lateinamerika

Update Compliance 15/2025

Die Durchsetzung des Foreign Corrupt Practices Acts (FCPA) wurde im Sommer (nach einer Pause von 180 Tagen) fortgesetzt. Neue Leitlinien des Department of Justice (DOJ) fokussieren Ermittlungen nunmehr auf Korruption mit Bezug zu transnationaler Kriminalität und ausländischen Terrororganisationen. Die Prioritäten stehen im Zeichen von „America First“: Schutz von US‑Wettbewerbsfairness und nationaler Sicherheit. FCPA-Verfahren können zudem nur noch nach Genehmigung durch das DOJ eingeleitet werden. Deutsche Unternehmen sollten daher ihre Gegenparteien neu bewerten und FCPA-konforme Kontrollen stärken.

Politische Neuausrichtung des FCPA

Die Bekämpfung von Kartellen und anderen transnationale kriminelle Organisationen (TCOs – Transnational Criminal Organizations) ist die erklärte oberste Priorität der Trump-Administration. Zu diesem Zweck wurden bereits etliche lateinamerikanische Unternehmen und Einzelpersonen als FTOs (Designated Foreign Terrorist Organizations) eingestuft, um unter den Anti-Terror-Gesetzen drastischer gegen diese vorgehen zu können. Ein weiterer Schritt ist die Ausrichtung des FCPA an der Bekämpfung von Kartellen und TCOs. Die neuen FCPA-Richtlinien ermöglichen insoweit eine FCPA-Ermittlung nur noch, wenn sie Korruption im Zusammenhang mit der Förderung von Kartellen und TCOs verfolgen.

FCPA-Verfolgung nur im Dienste des „America First“

In einem Memo vom 9. Juni 2025 stellt das DOJ klar, dass die Prioritäten der Trump-Regierung auch in der FCPA-Verfolgungspraxis Eingang finden. Staatsanwälte werden angewiesen, FCPA-Verfahren mit Bezug zur Förderung von Kartellen und TCOs absolute Priorität einzuräumen. Fehlt dieser Bezug, sind FCPA-Verfahren nicht mehr einzuleiten.

Ein weiteres Ziel ist die erklärte „America First“ Maxime. Diese setzt das Memo um, indem bei allen FCPA-Verfahren der Schutz fairer Wettbewerbschancen für US-Unternehmen und die nationale Sicherheit Amerikas zu beachten sind. Danach sind Verstöße, durch die US-Unternehmen Wettbewerbsnachteile erlitten haben, zu priorisieren.

Schließlich soll die Erzielung strategischer Vorteile durch amerikanische Unternehmen in den Bereichen Rohstoffe, Tiefseehäfen und Infrastruktur bei den Strafverfahren berücksichtigt werden. Jede Einleitung eines FCPA-Ermittlungsverfahrens ist künftig vom Leiter der Strafrechtsabteilung im US-Justizministerium (dem DOJ) zu genehmigen.

Die Konzentration auf „America First“-Sachverhalte verzerrt die ursprüngliche Durchsetzung des FCPA, die im Ermessen der Staatsanwälte anhand allgemeiner Kriterien wie der Schwere des Verstoßes erfolgte. Stattdessen werden künftig ausschließlich FCPA-Verstöße verfolgt, die in Verbindung zu insbesondere lateinamerikanischen Kartellen stehen und zugleich US-Unternehmen benachteiligen.

Folgen für deutsche Unternehmen

Diese Ermittlungspraxis berührt Unternehmen, die in direkter Konkurrenz zu amerikanischen Unternehmen stehen, erheblich. Die neuen Richtlinien wie auch die Durchsetzungspraxis lassen eine Priorisierung ausländischer Unternehmen erahnen, die Handel mit Lateinamerika betreiben. Etwaige Geschäftsbeziehungen mit vor allem lateinamerikanischen Ländern müssen auf Verbindungen zu als TCO oder als Kartell eingestuften Organisationen überprüft werden.

Praxishinweis

Die Compliance Management Systeme (CMS) deutscher Unternehmen sollten zunächst auf die Buchführungs- und internen Kontrollsystempflichten des FCPA angepasst werden. Weiterhin sollten die CMS die Anforderungen der für Strafverfahren weiter geltenden Corporate Enforcement and Voluntary Self-Disclosure Policy (CEP) erfüllen. Denn im Falle einer Selbstanzeige, umfassender Kooperation und eines effektiven CMS bietet das CEP eine Strafmilderung bis hin zu einer Verfahrenseinstellung. Ebenso ist nach den Principles of Federal Prosecution of Business Organizations (siehe dort insbesondere Section 9-28.800) für die Entscheidung über die Anklageerhebung die „Angemessenheit und Effektivität eines Compliance Programms zum Zeitpunkt des Verstoßes“ mitentscheidend.

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