20.12.2017Fachbeitrag

Countdown - Das kommt 2018!

Sanierung ohne Insolvenz: Neues Verfahren soll es möglich machen

Mit hoher Wahrscheinlichkeit kommt 2018 die EU-Richtlinie zum vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren. Wenn sie ins deutsche Recht umgesetzt ist, wird es für Unternehmen hierzulande einfacher, ihre Verbindlichkeiten ohne Insolvenz zu restrukturieren.

Wenn ein Unternehmen mit einem tragfähigen Geschäftsmodell in eine finanzielle Schieflage gerät, hat es in Deutschland bisher zwei Möglichkeiten: Es muss sich mit seinen Gläubigern entweder außergerichtlich einvernehmlich einigen oder einen Insolvenzantrag stellen. In einem solchen Fall kann es unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Schutzschirmverfahren nutzen, mit dem sich Unternehmen in eigener Regie sanieren können.

Da jedoch auch das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren und damit stark gläubigerfokussiert ist, weichen viele Unternehmen immer noch nach England aus, um ihre Verbindlichkeiten über ein sogenanntes Scheme of Arrangement umzuschulden. Das ist jedoch zeitaufwendig, kostspielig und führt nicht mit der nötigen Sicherheit zum gewünschten Entschuldungseffekt. 

Sobald die Richtlinie erlassen und in das deutsche Recht umgesetzt ist, ist dieser Umweg nicht mehr nötig. Dann nämlich greift europaweit das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren, das den Schuldnern mehr Rechte einräumt. Dann müssen deutsche Unternehmen kein umfassendes Insolvenzverfahren mehr durchlaufen, um ihre Schulden zu restrukturieren.

Unternehmen sollten die Entwicklung beim vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren im Blick behalten, da es derzeit noch einige Punkte mit Klärungsbedarf gibt.

Klar ist schon jetzt, dass beim vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern möglich ist, auch wenn nicht alle Gläubiger zustimmen. Ein Unternehmen muss also künftig nicht zwingend alle Gläubiger in die Sanierung einbinden – es kann auch nur einzelne Gruppen, wie etwa Bankkreditgeber, heranziehen. Bei mehrheitlicher Zustimmung sind bindende Regelungen hinsichtlich der Restrukturierung der Kredite auch bezüglich der gegen die Sanierung stimmenden Kreditgeber die Folge. Dadurch steigen die Chancen, dass die Sanierung erfolgreich verläuft und das operative Geschäft möglichst wenig in Mitleidenschaft gezogen wird. Langfristig wird es aufgrund des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens voraussichtlich weniger Insolvenzverfahren geben. 

Bei allen Vorteilen gibt es aber auch noch Punkte, die geklärt werden müssen: Etwa, wann Unternehmen das vorinsolvenzliche Verfahren nutzen können und wann sie dennoch einen Insolvenzantrag stellen müssen, den sie ja nach Möglichkeit vermeiden wollen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten Unternehmen auch dann zu einem Insolvenzantrag zwingen, wenn sie sich in einem vorinsolvenzlichen Verfahren befinden, z.B. wenn sie zahlungsunfähig werden. 

Insbesondere stark verschuldete Unternehmen sollten die Entwicklung beim vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren beobachten, um zu wissen, wie sie dessen Vorteile im Fall der Fälle am besten nutzen können. Wird die Richtlinie 2018 erlassen, haben die Mitgliedstaaten voraussichtlich bis zu zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht zu überführen. Letztlich werden die konkrete Umsetzung ins deutsche Recht und die Anwendungspraxis zeigen, welche Optionen sich hieraus für die außergerichtliche Sanierung von Unternehmen ergeben. 

Wir bündeln unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Insolvenzvermeidung und der Sanierung von Unternehmen in der Praxisgruppe Restrukturierung. Unsere Spezialisten arbeiten Hand in Hand mit unseren Experten der anderen Praxisgruppen und Disziplinen zusammen. So ist es uns möglich, unsere Mandanten umfassend zu beraten und ganzheitliche Konzepte für eine erfolgreiche Sanierung zu erarbeiten und umzusetzen.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe RestrukturierungProf. Dr. Georg Streit, Dr. Kai Uwe Büchler und das Team beraten und vertreten Unternehmen sowie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, aber auch sonstige Beteiligte bei der Sanierung von Unternehmen, bei Maßnahmen zur Krisenüberwindung oder Insolvenzvermeidung.

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