13.07.2021Fachbeitrag

Update Compliance 14/2021

Start des Wettbewerbsregisters rückt näher – Entwurf der „Leitlinien Selbstreinigung“ zur Konsultation veröffentlicht

Das Bundeskartellamt bereitet den Start des Wettbewerbsregisters weiter vor und ruft öffentliche Auftraggeber auf, sich zu registrieren. Gleichzeitig findet bis 20. Juli 2021 eine Konsultation zu den „Leitlinien Selbstreinigung“ statt. Mittels „Selbstreinigung“ können Unternehmen dafür sorgen, dass Einträge im Wettbewerbsregister wegen betriebsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vorzeitig gelöscht werden. Die nunmehr vorgestellten „Leitlinien“ sollen die Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) konkretisieren und Unternehmen wie auch Behörden Leitlinien an die Hand geben, wie eine „Selbstreinigung“ erfolgen kann.

Hintergrund

Unternehmen werden in das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister eingetragen, wenn sie selbst oder eine ihrer Leitungspersonen wegen bestimmter unternehmensbezogener Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder sonstiger Verfehlungen sanktioniert wurden (§§ 123 f. GWB). Einträge ins Wettbewerbsregister können sich erheblich nachteilig für Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, auswirken.

Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten (z.B. ein sanktioniertes kartellrechtswidriges Verhalten) von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Auftraggeber sollen künftig durch eine Abfrage beim digitalen Wettbewerbsregister das Vorliegen von Ausschlussgründen prüfen können.

Das Wettbewerbsregistergesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren abzufragen, ob das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, im Wettbewerbsregister eingetragen ist. Diese Pflicht gilt für Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab TEUR 30. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind hierzu ab Erreichen der jeweiligen Schwellenwerte (§ 106 GWB) verpflichtet.

Auftraggeber können auch unterhalb der Wertgrenzen sowie im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs im Wettbewerbsregister abfragen, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Der Auftraggeber entscheidet dann nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren.

Obwohl mit dem Wettbewerbsregistergesetz und mit der im April 2021 in Kraft getretenen Wettbewerbsregisterverordnung die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des Wettbewerbsregisters vorliegen, wird dieses erst nach entsprechender Bekanntgabe durch das Bundeswirtschaftsministerium funktionsfähig sein. Die Pflicht zur Abfrage tritt sechs Monate nach Freischaltung der Abfragemöglichkeit in Kraft.

Das zuständige Bundeskartellamt hat die mitteilungspflichtigen Behörden und abfrageberechtigten öffentlichen Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage verpflichtet sind, im Frühjahr 2021 und nun nochmals im Juni 2021 zur Registrierung aufgefordert. Nur projektbezogene Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB sollen sich erst später nach einem weiteren Hinweis des Bundeskartellamtes registrieren.

Konsultation zur Selbstreinigung bis 20. Juli 2021

Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen wurden, haben die Möglichkeit, eine sogenannte Selbstreinigung (vgl. § 125 GWB) nachzuweisen und damit eine vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister zu erwirken (vgl. § 8 WRegG). Dies bedeutet, das betroffene Unternehmen hat

  • für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet,
  • die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt, und
  • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (sog. Compliance-Maßnahmen).

Das Gesetz sieht vor, dass das Bundeskartellamt als registerführende Behörde über entsprechende Anträge auf vorzeitige Löschung entscheidet. Derzeit erarbeitet das Bundeskartellamt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Leitlinien zur Selbstreinigung.

Stellungnahmen zum Entwurf der „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ sowie der „Praktischen Hinweise für einen Antrag“ können noch bis zum 20. Juli 2021 abgegeben werden.

Praxishinweis: „Selbstreinigungsmaßnahmen“ im Sinne des GWB können nicht nur zur vorzeitigen Löschung von Einträgen aus dem Wettbewerbsregister führen. Sie führen bereits im Verbandsbußgeldverfahren und in Strafverfahren wegen der jeweils in Rede stehenden Verstöße zu einer z. T. erheblichen Sanktionsmilderung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner „Panzerhaubitzenentscheidung“ formuliert: „Für die Bemessung der Geldbuße … kann auch eine Rolle spielen, ob die Organisation in der Folge des Bußgeldverfahrens entsprechende Regeln optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden“ (BGH, Urt. v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16). Auch der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes sieht als Grundlage für die Verbandsgeldsanktion u.a. vor, welche Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verbandstaten getroffen wurden (§ 15 VerSanG-E). Compliance ist damit kein „nice to have“, sondern ein in Gesetzgebung und Rechtsprechung anerkannter Sanktionszumessungs- und Haftungsvermeidungsgrund.

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