03.06.2015Fachbeitrag

Update Compliance 12/2015

Verstärkte Geldwäschebekämpfung: Strafbarkeit der „Selbst-Geldwäsche" und Einführung von Firmenregistern geplant

Bundesregierung und EU haben in den vergangenen Tagen Maßnahmen verabschiedet, die darauf abzielen, künftig noch wirksamer gegen Geldwäsche vorgehen zu können.

Auf nationaler Ebene hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der die sog. „Selbst-Geldwäsche“ unter Strafe stellen soll. Fortan soll auch derjenige wegen Geldwäsche belangt werden können, der aus eigenen Straftaten herrührende Gelder oder andere Gegenstände verheimlicht. Eine solche Bestrafung sieht die geltende Rechtslage nicht vor; das Reinwaschen von Vermögen aus selbst begangenen Straftaten ist gegenwärtig straflos.

Einer von der EU verabschiedeten Richtlinie zufolge müssen sämtliche EU-Staaten künftig ein Firmenregister einführen, anhand dessen sich die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehen lassen. Das Register soll offenlegen, welche natürlichen Personen hinter den einzelnen Unternehmen, Stiftungen und Treuhandgesellschaften stehen (sog. wirtschaftlich Berechtigter). Auf dieses Register können neben den Ermittlungsbehörden und die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten auch alle diejenigen Personen zugreifen, die ein „berechtigtes Interesse“ an den dort hinterlegten Informationen geltend machen.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, eine sog. „schwarze Liste“ zu erstellen, auf der sämtliche Drittstaaten mit defizitärer Geldwäschebekämpfung aufgeführt sind. Für Geschäfte mit Personen aus diesen Ländern gelten dann die erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung.

Praxishinweis: Im Hinblick auf die geplante Einführung der Strafbarkeit der Selbst-Geldwäsche ist das Ergebnis der derzeit laufenden parlamentarischen Beratung abzuwarten, bevor Klarheit zur Aufnahme dieser Regelung in das StGB besteht. Der Beschluss zeigt aber, dass die Regierung verstärktes Augenmerk auf die Geldwäschebekämpfung legt.

Die EU-Richtlinie muss binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Insbesondere die Umsetzung der Einsicht in das Firmenregister durch Personen mit einem „berechtigten Interesse“ und die konkrete Ausgestaltung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs dürften heftige Diskussionen auslösen.

Die Geldwäschebekämpfung steht im Fokus nationaler und europäischer Rechtsetzung. Es ist zu erwarten, dass die Einhaltung bereits bestehender Regeln zur Geldwäschevermeidung z. B. nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und dem Kreditwesengesetz (KwG) in Zukunft konsequent überprüft und durchgesetzt wird.

Betroffen sind vor allem die nach dem GwG und KWG zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten angehaltenen Branchen. Dies sind nicht nur der Finanz- und Kreditwesensektor, sondern z. B. auch Immobilienmakler, Güterhändler, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Verpflichteten Unternehmen ist anzuraten, ihr derzeitiges Präventionsinstrumentarium auf etwaige Lücken zu überprüfen.

Haben Sie weitere Fragen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die bestehende und zukünftige Rechtslage und die Anforderungen an nach GwG und KWG verpflichtete Unternehmen. Wir überprüfen Ihre Prozesse und Strukturen und legen die Ergebnisse in einer Bestandsanalyse nieder, die Ausgangspunkt für eine Aktualisierung und Verbesserung des bestehenden Präventionssystems ist.

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