19.02.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 35

Weitreichende Reform des deutschen Urheberrechts aufgrund europäischer Vorgaben

Die Bundesregierung hat die umfangreichste Reform des Urheberrechts seit den letzten zwei Jahrzehnten auf den Weg gebracht. Mit dem am 3. Februar 2021 beschlossenen Gesetzentwurf „zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt. Die Reform ist nötig, um den Auswirkungen der rasanten Weiterentwicklung von Medientechnologien auf urheberrechtlich geschützte Werke begegnen zu können und soll in diesem Zuge das rechtliche Verhältnis zwischen Urhebern, Internetplattformen sowie Nutzern neu regeln. Wesentlicher Gegenstand ist dabei die hochumstrittene Regelung einer weitreichenden urheberrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber von sog. Upload-Plattformen für die seitens ihrer Nutzer hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten, Inhalte.

I. Hintergrund

Mit dem Gesetzentwurf werden die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (RL [EU] 2019/790) sowie die Online-SatCab-Richtlinie (RL [EU]2019/789) umgesetzt, die beide aufgrund eines erkannten Reformbedarf hinsichtlich der stetig im Wandel befindlichen digitalen Gesellschaft entstanden sind.

Zunächst ist vor allem die zuerst genannte Richtlinie ausschlaggebend. Denn diese hat aufgrund eines umfassenden Rechtsauftrages für die Anpassung urheberrechtlicher Bestimmungen der Europäischen Mitgliedstaaten den größten Einfluss auf diesen Gesetzentwurf. Als Resultat versucht der Entwurf nun Antworten auf vielfältige urheberrechtliche Fragestellungen zu finden, indem beispielsweise die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen mitsamt diverser Ausnahmetatbestände, Neuregelungen hinsichtlich der Verwertungsgesellschaften und Verleger sowie zu weiteren vielfältigen Einzelregelungen, wie einem erleichterten Zugang zum Kulturerbe, vorgesehen sind. Weiter zielt der Entwurf im Sinne der zuletzt genannten Richtlinie noch auf einen grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Bevölkerung zu Rundfunkinhalten und soll insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen neu ordnen. Zuletzt reagiert der Entwurf noch auf Rechtsänderungen, die auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgehen. Nach diesem ist eine Bestimmung des Urheberrechts zur sog. freien Benutzung ohne Zustimmungserfordernis des Urhebers mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Zusammenfassend sollen damit im Wege eines fairen Interessenausgleichs sowohl Kreative, Rechteverwerter als auch die Konsumenten in gleichem Maße von den Neuregelungen profitieren können. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuregelungen des Entwurfs im Detail dargestellt.

II. Urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Zunächst soll ein neuartiges und eigenständiges Gesetz (Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz [UrhDaG-E]) die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die seitens ihrer Nutzer hochgeladenen Inhalte neu regeln. Davon werden solche Dienstanbieter erfasst, deren Hauptzweck es ist, große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, diese Inhalte zu organisieren um letztlich auf diesem Wege zu erzielen (§ 2 Abs. 1 UrhDaG-E). Dies deutet insbesondere auf die großen Plattformen der sozialen Medien, wie beispielsweise YouTube oder Facebook, hin.

Entscheidend ist, dass diese Plattformen für die öffentliche Wiedergabe von seiten ihrer Nutzer bereitgestellten urheberrechtlich geschützten Inhalte grundsätzlich selbst verantwortlich gemacht werden sollen. Daher ist vorgesehen, dass diese sich nur von einer Haftung hinsichtlich einer widerrechtlichen Verwertung solch hochgeladenen Materials befreien können, wenn sie den neu geregelten Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Zu diesen Pflichten zählt zunächst der Erwerb von Lizenzen für die Wiedergabe der geschützten Werke (§ 4 UrhDaG-E). Falls geschützte Inhalte dagegen nicht lizenziert sind und die Nutzung weder gesetzlich noch vertraglich erlaubt ist, so sollen die Dienstanbieter verpflichtet werden, die entsprechenden Inhalte zu blockieren (§§ 7 und 9 UrhDaG-E). Zusammenfassend soll damit ein „take-down-Verfahren“ etabliert werden, welches der weitreichenden Praxis der Vervielfältigung von geschützten Inhalten im Internet durch Privatpersonen vorbeugen soll. Genau dieser Punkt ist jedoch schon seit der Debatte um die zu Grunde liegende EU-Urheberrechtsreform (Art. 17 RL [EU] 2019/790) ein großer Streitpunkt und sorgt seither auch für große Proteste bei Interessenvertretern sowie der Zivilbevölkerung selbst. Dabei werden vor allem Befürchtungen hinsichtlich eines „Overblockings“ aufgrund von auf Algorithmen basierenden „Upload-Filtern“ geäußert, welche die Plattformbetreiber vermeintlich einsetzen werden, um möglichst viele Inhalte im Voraus zu sperren, anstatt sich mit den vielfältigen Inhalten im Einzelfall auseinandersetzen zu müssen.

Weitergehend enthält der Entwurf als Instrument zu einer weitergehenden Stärkung der Rechte der Urheber einen „angemessenen“ Vergütungsanspruch für die lizensierten Nutzungen gegenüber den Plattformen (§ 4 Abs. 3 UrhDaG-E). Auch für gesetzlich erlaubte Nutzungen soll eine solche Vergütung fällig werden (§ 5 Abs. 2 UrhDaG-E). Zudem ist für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern ein Beschwerdeverfahren vorgesehen (§§ 14, 15 UrhDaG-E).

III. Ausnahmetatbestände für kreative Zwecke sowie „Pre-Flagging“-Verfahren

Im Rahmen der Diskussion um ein Overblocking von Inhalten sorgte auch ein befürchteter Untergang der sog. Meme-Kultur für Kritik. Als Reaktion darauf sieht der Entwurf diverse Vorschriften zum Schutze der Kunstfreiheit sowie der sozialen Kommunikation vor. Dazu sind zunächst Ausnahmetatbestände für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werk zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie sowie Pastiche vorgesehen (§ 5 Abs. 1 UrhDaG-E). Weiter gab es im deutschen Recht bisher keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis für diese Zwecke. Zwar waren entsprechende Formen kreativer Auseinandersetzung auch bislang überwiegend erlaubt, jedoch wurden diese im deutschen Urheberrecht bisher unter dem recht unbestimmten Tatbestand der „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG a. F.) gefasst. Diese Norm muss infolge der Entscheidung „Metall auf Metall“ des EuGH (Urt. v. 29. Juli 2019, Az. C‑476/17) ohnehin aufgehoben werden. Daher sieht der Entwurf nun eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und insbesondere der Pastiche vor. Begrenzt wird diese Erlaubnis jedoch dadurch, dass die kreative Nutzung hinsichtlich ihres konkreten Umfangs durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt sein muss (§ 51a UrhG-E). Es bleibt abzuwarten wie Gerichte dieses Erfordernis auslegen werden.

Weiter sind noch besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe (§§ 9-12 UrhDaG-E) von Werken enthalten, deren Nutzung „mutmaßlich erlaubt“ ist. Dies betrifft beispielsweise Inhalte, die weniger als die Hälfte eines dritten Werkes enthalten oder als geringfügige Nutzung eines anderen Werkes zu qualifizieren sind (§ 9 Abs. 2 UrhDaG-E). Für solch geringfügige Nutzungen sind gewisse Bagatellgrenzen vorgesehen: So gilt beispielsweise, dass Videos und Tonspuren maximal 15 Sekunden ausmachen dürfen, Texte maximal 160 Zeichen und Bilder eine Datengröße von höchstens 125 Kilobyte vorweisen dürfen (§ 10 UrhDaG-E). Diese Grenzen sind jedoch nur einschlägig, wenn die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken dient. In diesem Rahmen ist Kritik laut geworden, nach der die Werte zu gering ausgefallen sind und daher Kreative zu sehr in ihrem Wirken beschränkt werden.

Darüber hinaus kann noch der Tatbestand einer „mutmaßlichen Erlaubnis“ für die Veröffentlichung von geschützten Werken geltend gemacht werden, um auch auf diesem Wege einem Blocking zu entgehen. Dafür muss der jeweilige Inhalt vom Nutzer entsprechend gekennzeichnet werden. Dieses sog. Pre-Flagging-Verfahren soll jedoch nur solche nutzergenerierten Inhalte betreffen, die einem automatisierten Blocking zum Opfer fallen und keiner geringfügigen Nutzung entsprechen, dagegen jedoch auf einen der anfangs benannten kreativen Zwecke (Zitat usw.) zielen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG-E). Solch mutmaßlich gesetzlich erlaubte Inhalte sollen dann bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergegeben werden müssen (§ 9 Abs. 1 UrhDaG-E). Diese Veröffentlichungspflicht scheidet wiederum aus, wenn ein „vertrauenswürdiger Rechtsinhaber“ den mutmaßlich erlaubten Inhalt bestreitet und dazu erklärt, dass die wirtschaftliche Verwertung des Werkes ihn erheblich beeinträchtigt (§ 14 Abs. 4 UrhDaG-E). Diese Ausnahmeregelung könnte beispielsweise großen Filmproduktionsgesellschaften, wie Time Warner oder Sony Pictures, zugutekommen, die die Rechte an eigens produzierten Filmen und Serien innehaben und somit einen Upload großer Teile dieser Werke auf Plattformen leicht unterbinden könnten. Damit dieses Ausnahmeverfahren jedoch nicht zu häufig missbräuchlich verwendet wird, soll es den Dienstanbietern ermöglicht werden, vermeintliche Rechteinhaber, die sich mehrfach fälschlich auf eine Blockade berufen, von diesem Verfahren auszuschließen (§ 18 UrhDaG-E).

IV. Neuregelungen hinsichtlich der Verleger bzw. Verwertungsgesellschaften

Zunächst soll die Verlegerbeteiligung neu geregelt werden. So werden Verleger nach dem Entwurf künftig an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie beispielsweise Privatkopien, beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27-27b VVG-E). Zu diesem Zwecke beinhaltet der Entwurf einen Beteiligungsanspruch (§ 63a Absatz 2 und 3 UrhG-E), der voraussetzt, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat.

Neben dem neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch soll die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung (§ 27a VGG) erhalten bleiben. Dies dürfte insbesondere Musikverlegern dienen, die mangels Einräumung eines Rechts an dem verlegten Werk nicht aufgrund des benannten gesetzlichen Anspruchs (§ 63a UrhG-E) an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden können. Damit dem Urheber in jedem Fall ein angemessener Anteil der Vergütung zukommt, wird noch bestimmt, dass diesem hiervon mindestens zwei Drittel zustehen (§ 27b VGG-E). Dazu soll die Verwertungsgesellschaft in ihren Gremien jedoch auch eine andere Verteilung festlegen können. Aufgrund dieser Regelungen soll insbesondere der Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern garantiert werden.

Weiterhin ist noch die Einführung eines detaillierteren Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vorgesehen. Dieses soll die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Pressveröffentlichungen hinreichend schützen (§§ 87f-87k UrhG-E).

Zudem sollen kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern. Damit sollen beispielsweise Digitalisierungsprojekte leichter ermöglicht werden können. Zudem soll die Nutzung von nicht verfügbaren, also nicht im Handel erhältlichen Werken, durch Kultureinrichtungen neugeregelt werden. So sollen Werknutzer umfassende Lizenzen von den Verwertungsgesellschaften zu günstigen Kosten erwerben können. Falls dagegen repräsentative Verwertungsgesellschaften fehlen, so soll die Nutzung nicht verfügbarer Werk auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich sein (§ 61d UrhG-E).

V. Beispiele weiterer urheberrechtlicher Regelungen

Weiter sieht der Entwurf noch eine gesetzliche Erlaubnis für das sog. Text und Data Mining vor. Das betrifft die automatisierte, auf Algorithmen gestützte Auswertung großer Datenmengen und damit insbesondere Schlüsseltechnologien für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenzen (§§ 44b-60d UrhG-E). Zudem sind Erlaubnistatbestände für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für den Erhalt des Kulturerbes (§§ 60e, 60 f UrhG-E) vorgesehen.

Auch sollen Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke, wie beispielsweise Fotos alter Gemälde, künftig keinen Leistungsschutz mehr erhalten (§ 68 UrhG-E). Dies soll einen unbeschwerten Zugang zu Reproduktionen aus dem Kulturerbe ermöglichen.

Zudem enthält der Entwurf Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E), der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E), der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG-E) sowie Dritter in der Lizenzkette (§ 32e UrhG-E), der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen (§ 32g UrhG-E) und zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG-E). Auch ist ein Unterlassungsanspruch (§ 36d UrhG-E) von Verbänden bei Nichterteilung von Auskünften vorgesehen (§§ 32d und 32e UrhG-E).

VI. Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen

Die Online-SatCab-Richtlinie zielt auf eine Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs der gesamten europäischen Bevölkerung zu webbasierten Rundfunkinhalten. Daher sieht der Entwurf vor, dass sog. Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote, wie insbesondere Live-Streams und Mediatheken, die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben müssen, in dem der Sender seinen Sitz hat (§ 20c UrhG-E). Ein Rechteerwerb für andere Mitgliedstaaten, in denen das Angebot ebenfalls online abrufbar ist, ist soll damit nicht mehr erforderlich werden.

Für „qualifizierte Weitersendedienste“ (insbesondere internetbasierte Over-the-top-Dienste, wie beispielsweise „Sky Go“ oder „Dazn“) erleichtert die Reform die Klärung der erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erfolgen soll (§§ 20b und 87 UrhG-E). Zudem bestimmt der Entwurf für das technische Verfahren der Direkteinspeisung, dass hierbei ein gemeinsamer Akt der öffentlichen Wiedergabe von Sendeunternehmen und Signalverteiler anzunehmen ist (§ 20d UrhG-E).

VII. Ausblick

Die Richtlinien sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen. In einem nächsten Schritt wird der Entwurf nun dem Bundesrat für eine Stellungnahme zugeleitet. Anschließend wird er im Bundestag weiter beraten. Änderungen sind damit noch möglich.
Spannend bleibt daher insbesondere, ob noch Anpassungen hinsichtlich der im Rahmen der Plattform-Verantwortlichkeit geäußerten Kritikpunkte erfolgen.

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