Wie geht eine Zulassung bei der ZFU? – Überblick über die Anforderungen nach dem FernUSG
Update IP, Media & Technology Nr. 125
I. Fernunterricht im digitalen Zeitalter – rechtliche Relevanz und praktische Bedeutung
Mit dem Siegeszug digitaler Lernformate und Coaching-Angebote rückt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstärkt in den Fokus von Anbietern und Verbrauchern. Gerade im Bereich des Online-Coachings und E-Learnings ist die Abgrenzung zwischen bloßer Wissensvermittlung und formalem Fernunterricht von erheblicher rechtlicher Tragweite. Denn nur wenn ein Angebot als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen ist, greifen die strengen formalen Anforderungen des Gesetzes – mit weitreichenden Folgen für die Vertragsgestaltung, die Zulassungspflicht und den Verbraucherschutz.
II. Was ist Fernunterricht? – Definition und Abgrenzung
Das FernUSG definiert Fernunterricht in § 1 Abs. 1 als „die auf vertraglicher Grundlage erfolgende Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen soll“. Entscheidend sind somit drei Kernelemente:
- Vertragliche Grundlage: Es muss ein entgeltlicher Vertrag zwischen Anbieter und Teilnehmer bestehen.
- Räumliche Trennung: Die Vermittlung erfolgt überwiegend ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit.
- Überwachung des Lernerfolgs: Der Anbieter oder ein Beauftragter muss den Lernerfolg kontrollieren, etwa durch Einsendeaufgaben, Prüfungen oder Feedback.
Nicht unter das FernUSG fallen Angebote, die rein informatorisch sind, keine vertragliche Bindung begründen oder bei denen keine Lernerfolgskontrolle stattfindet (z. B. reine Selbstlernkurse ohne Betreuung).
III. Formale Anforderungen an Fernunterrichtsverträge nach dem FernUSG
Die formalen Voraussetzungen für einen wirksamen Fernunterrichtsvertrag sind in § 3 FernUSG geregelt und werden durch die Praxis der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) konkretisiert. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
1. Textform des Vertrags (§ 3 Abs. 1 FernUSG)
Der Vertrag über Fernunterricht muss in Textform abgeschlossen werden.
2. Pflichtangaben im Vertrag (§ 3 Abs. 2 FernUSG)
Der Vertrag muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Anbieters
- Bezeichnung und Ziel des Fernlehrgangs
- Angaben zu den Lehrmaterialien und deren Lieferung
- Höhe und Fälligkeit der Vergütung
- Regelungen zur Kündigung und zum Widerrufsrecht
- Hinweis auf die Zulassungspflicht durch die ZFU (sofern erforderlich)
- die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses
- Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts
- Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials
- wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.
3. Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung (§ 4 FernUSG)
Teilnehmer haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung muss klar, verständlich und in Textform erfolgen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, verlängert sich aber bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung.
4. Zulassungspflicht durch die ZFU (§ 12 FernUSG)
Fernunterrichtsangebote, die auf dem deutschen Markt angeboten werden, bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die ZFU. Der Vertrag muss einen Hinweis auf die erfolgte Zulassung enthalten. Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig.
5. Weitere Schutzvorschriften
Das FernUSG enthält weitere verbraucherschützende Regelungen, etwa zur Kündigungsmöglichkeit (§ 6 FernUSG), zur Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung (§ 7 FernUSG) und zur Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen (§ 8 FernUSG).
IV. Hinweise der ZFU zur Vertragsgestaltung
Die ZFU stellt auf ihrer Website umfangreiche Informationen und Musterverträge zur Verfügung. Sie betont insbesondere:
- Die vollständige und transparente Information des Teilnehmers vor Vertragsschluss.
- Die klare Trennung von Werbematerial und Vertragsdokumenten.
- Die Notwendigkeit, alle Vertragsbestandteile (inklusive AGB) dem Teilnehmer vorab zugänglich zu machen.
- Die Einhaltung der Schriftform und die korrekte Widerrufsbelehrung als zentrale Wirksamkeitsvoraussetzungen.
V. Rechtliche Folgen bei Verstößen
Verträge, die die formalen Anforderungen des FernUSG nicht erfüllen, sind gemäß § 7 FernUSG nichtig. Dies betrifft insbesondere Verträge ohne ZFU-Zulassung oder ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Anbieter riskieren zudem aufsichtsrechtliche Maßnahmen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
VI. Fazit: Sorgfalt und Transparenz als Schlüssel zur Rechtssicherheit
Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des FernUSG ist für Anbieter von Fernunterrichts- und Coachingangeboten unerlässlich. Nur so lassen sich rechtliche Risiken, Rückabwicklungen und Imageschäden vermeiden. Anbieter sollten ihre Vertragsdokumente regelmäßig überprüfen und an die aktuellen Vorgaben der ZFU sowie die Rechtsprechung anpassen. Für Verbraucher bietet das FernUSG einen wirksamen Schutz vor unseriösen Angeboten und gewährleistet Transparenz und Fairness im boomenden Markt des digitalen Lernens.