23.03.2020FachbeitragCorona

Update Compliance 5/2020

Auch eine Aufgabe für die Unternehmens-Compliance: Verstöße gegen Ausgangssperren und Quarantäne sind strafbar

Die COVID-19-Pandemie bringt Straf- und Bußgeldvorschriften ans Licht, die bislang ein Schattendasein fristeten. In Diskussion sind derzeit insbesondere Quarantäneauflagen und Ausgangssperren und die Ahndbarkeit von Verstößen hiergegen. Auch Unternehmen und Vorgesetzte müssen sich mit den Vorschriften und behördlichen Anordnugen vertraut machen, um Sanktionen zu vermeiden. Verstöße gegen Ausgangssperren und behördliche Auflagen sowie Quarantäneverstöße können mit Geldbuße geahndet oder sogar bestraft werden. Das gilt nicht nur für Corona-Parties, sondern für jegliche andere Verletzung gegen eine behördliche Auflage.

Ausgangssperren und Quarantäne

Rechtsgrundlage für eine Ausgangssperre ist § 28 Abs. 1 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das Gesetz nennt beispielhaft die Beobachtung von Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen, die Quarantäne und die Untersagung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Da es sich dabei um einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog handelt, kommen auch Ausgangssperren als erforderliche Schutzmaßnahme in Betracht. Wie diese konkret ausgestaltet sind, ist der Ermessensentscheidung der Behörden überlassen. Diese ist dann auch Maßstab für die Buß- und Strafbarkeit von Verstößen (sog. Verwaltungsakzessorietät; vgl. dazu Szesny, in: AnwKomm-StGB, 3. Aufl. 2020, Vor §§ 324 ff. [Umweltstrafrecht]).

Wer gegen die behördliche Anordnung einer solchen Schutzmaßnahme – Quarantäne, Ausgangssperre etc. – vorsätzlich verstößt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 1 IfSG). Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren droht sogar, wenn durch den Verstoß eine Krankheit oder ein Erreger verbreitet wird (§ 75 Abs. 3 IfSG). Bei fahrlässigen Verstößen droht immerhin noch Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 75 Abs. 4 IfSG).

Zwar finden Ermittlungsverfahren wegen der Corona-Pandemie derzeit nur sehr schleppend statt. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz verjähren allerdings erst in drei bzw. fünf Jahren, sodass Zeit genug für eine Verfolgung bleibt. Das von der COVID-19 schwer gebeutelte Italien und auch die Schweiz verfolgen Verstöße gegen Ausgangssperren oder Versammlungsverbote bereits derzeit rigoros.

Die Voraussetzungen und Ausnahmen von Ausgangssperren sind auch vom Arbeitgeber sorgfältig zu prüfen. Arbeitnehmer zu verpflichten, am Arbeitsplatz zu erscheinen oder ihnen dies freizustellen, muss im Einklang mit behördlichen Anordnungen erfolgen. Verstöße können nicht nur zu einer Sanktionierung der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers führen. Er haftet straf- und bußgeldrechtlich als Anstifter, Gehilfe oder Täter des Verstoßes gegen die Ausgangssperre. Eine Bebußung des Unternehmens dürfte allerdings ausscheiden, weil Quarantäne und Ausgangssperre keine Pflichten sind, die das Unternehmen als solches treffen oder durch die das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte (§§ 130, 30 OWiG).

Verstöße gegen Meldepflichten

Bußgeldbedroht, u.U. sogar strafbar sind auch Verstöße gegen Meldepflichten (§§ 6 und 7 IfSG). Danach ist der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung bestimmter Krankheiten sowie der direkte oder indirekte Nachweis bestimmter Krankheitserreger dem Gesundheitsamt zu melden. Meldepflichtig sind u.a. Ärzte und Angehörige eines Heil- und Pflegeberufs (§ 8 IfSG). Verstöße gegen diese Meldepflicht können mit Bußgeldern bis zu EUR 25.000 geahndet werden. Verstößt ein Arzt oder anderer Verpflichteter vorsätzlich gegen die Meldepflicht und führt dadurch eine (weitere) Verbreitung der Krankheit oder des Erregers herbei, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das IfSG enthält darüber hinaus weitere bußgeldbewehrte Auskunfts- und Präventionsvorschriften.

Bei diesen Pflichten handelt es sich um betriebsbezogene Pflichten, deren Verletzung in Unternehmen – etwa Arztpraxen, Pflegeheimen usw. – auch zu einer Verbandsgeldbuße führen kann, die bis zu 10 Millionen EUR betragen kann (§ 30 OWiG). Die Leitungsorgane medizinischer oder pflegender Unternehmen müssen demgemäß angemessene Maßnahmen einführen, dass zu meldende Krankheiten und Erreger durch ihr Fachpersonal erkannt und dann auch gemeldet werden.

Weitere Beiträge mit wichtigen Hinweisen finden Sie auf unserer Themenseite Corona-Virus: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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